Rechtssatz RS0125653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125653
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Norm
LFG idF BGBl I 1997/102 §163
LFG idF BGBl I 1997/102 §166
Rechtssatz
Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht auch hier der Bindungswirkung vor (vgl § 28 KHVG 1994).Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht auch hier der Bindungswirkung vor vergleiche Paragraph 28, KHVG 1994).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Beisatz: Bei Unfällen mit Luftfahrzeugen ist somit ebenfalls (vgl § 28 KHVG 1994) davon auszugehen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch einer nicht mit dem Luftfahrzeug beförderten Person gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. (T1); Bem: Seilbahnunglück Sölden. (T2)
- 2 Ob 60/09a
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 60/09a
Bem wie T2
- 2 Ob 61/09y
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 61/09y
Bem wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125653
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_005