Die Revision des Erstbeklagten releviert weiters, es fehle an Rechtsprechung, ob die mangelnde Bestimmtheit einer Verordnungsbestimmung (hier § 16 AOCV), auf die eine strafgerichtliche Verurteilung aufbaue, zum Wegfall der Bindung der Zivilgerichte an die strafgerichtliche Verurteilung führe. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob die zu § 28 KHVG ergangene Rechtsprechung über die fehlende Bindung an ein strafgerichtliches Urteil für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im Luftfahrthaftpflichtversicherungsrecht analog anzuwenden sei.Die Revision des Erstbeklagten releviert weiters, es fehle an Rechtsprechung, ob die mangelnde Bestimmtheit einer Verordnungsbestimmung (hier Paragraph 16, AOCV), auf die eine strafgerichtliche Verurteilung aufbaue, zum Wegfall der Bindung der Zivilgerichte an die strafgerichtliche Verurteilung führe. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob die zu Paragraph 28, KHVG ergangene Rechtsprechung über die fehlende Bindung an ein strafgerichtliches Urteil für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im Luftfahrthaftpflichtversicherungsrecht analog anzuwenden sei.
Die Revision des Erstbeklagten ist unzulässig.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (8 Ob 23/08b mwN). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Dieser Fall liegt hier vor: In der jüngst - ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden gegen dieselben Beklagten - ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b ist der Senat zur Auffassung gelangt, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen in analoger Anwendung der zu § 28 KHVG ergangenen Rechtsprechung keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Weiters wurde - unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung - das Verschulden des Piloten (hier wie dort der Erstbeklagte) an der Tötung des (ebenfalls in der abgestürzten Gondel beförderten) Vaters des dortigen Klägers im Licht von § 16 AOCV geprüft und bejaht.Dieser Fall liegt hier vor: In der jüngst - ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden gegen dieselben Beklagten - ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b ist der Senat zur Auffassung gelangt, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen in analoger Anwendung der zu Paragraph 28, KHVG ergangenen Rechtsprechung keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Weiters wurde - unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung - das Verschulden des Piloten (hier wie dort der Erstbeklagte) an der Tötung des (ebenfalls in der abgestürzten Gondel beförderten) Vaters des dortigen Klägers im Licht von Paragraph 16, AOCV geprüft und bejaht.
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweit- und Drittklägers wurde durch dieselbe Handlung des Erstbeklagten, die auch schon in 2 Ob 119/09b geprüft wurde (Überfliegen der Seilbahn), getötet, weshalb zum Verschulden des Erstbeklagten auf die genannte Vorentscheidung verwiesen werden kann.
Sämtliche vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber aufgezeigten Rechtsfragen sind somit durch die Entscheidung 2 Ob 119/09b bereits beantwortet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht (im Ergebnis) mit dieser Rechtsprechung im Einklang, weshalb Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht (mehr) vorliegen und die Revision zurückzuweisen war.Sämtliche vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber aufgezeigten Rechtsfragen sind somit durch die Entscheidung 2 Ob 119/09b bereits beantwortet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht (im Ergebnis) mit dieser Rechtsprechung im Einklang, weshalb Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht (mehr) vorliegen und die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der Viert- und Fünftbeklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil diese nicht Revisionsgegner des Erstbeklagten sind.