Rechtssatz RS0125655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125655
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Norm
AOCV 2004 §16
LFG idF BGBl I 1997/102 §131
LFG idF BGBl I 1997/102 §134
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 AOCV 2004 enthält keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen.Die Bestimmung des Paragraph 16, AOCV 2004 enthält keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Beisatz: Gegen die Verfassungsgemäßheit des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 bestehen keine Bedenken. (T1); Bem: Seilbahnunglück Sölden. (T2)
- 2 Ob 60/09a
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 60/09a
Vgl auch; Bem wie T2
- 2 Ob 61/09y
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 61/09y
vgl auch; Bem wie T2
- 2 Ob 189/09x
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 189/09x
Vgl; Bem wie T2
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125655
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_007