Rechtssatz RS0106856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106856
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
Veröff: SZ 69/219
- 2 Ob 344/99y
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 344/99y
Vgl aber; Beisatz: Für die Auslegung des LuftVG sind die Auslegungsgrundlagen des EKHG heranzuziehen sind. Danach geht eine nicht aufklärbare Ungewissheit über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges zu Lasten des Halters. (T1)
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3)
- 2 Ob 189/09x
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 189/09x
Vgl auch; nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106856
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_001