Rechtssatz RS0123400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123400
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Die gesetzliche Unterhaltspflicht umfasst auch Leistungen für die sportliche Ausbildung der Kinder im Rahmen der Erziehung, deren Ausmaß durch die Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern festgelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/08f
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Beisatz: Die damit verbundenen Ausgaben können einen laufenden höheren Bedarf (etwa für kostspielige, regelmäßig anfallende Übungs- oder Unterrichtsstunden) des Unterhaltsberechtigten begründen, der bei besonders hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen im Wege der individuellen Korrektur des Tabellensatzes berücksichtigt werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123400
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_004