Entscheidungsgründe:
Am 2. 2. 1994 ereignete sich gegen 7.10 Uhr auf einer Freilandstraße ein Verkehrsunfall, an welchem Stefan Z* als Lenker und Halter eines KKW VW Golf und Franziska W* als Lenkerin und Halterin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Datsun beteiligt waren. Stefan Z* ist bei der klagenden Partei sozialversichert.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für den Ersatz aller zukünftigen gesetzlichen Leistungen hafte, welche die klagende Partei aus Anlass des Versicherungsfalles (Verkehrsunfalles) vom 2. 2. 1994 ihrem am 17. 11. 1973 geborenen Versicherten Stefan Z* zu erbringen habe, die Haftung der beklagten Partei sei auf jene Ansprüche beschränkt, die der Versicherte ohne die Legalzession des § 332 ASVG selbst zu stellen berechtigt wäre, die Haftung der beklagten Partei sei weiters beschränkt auf die Versicherungssumme, mit welcher der auf das Kennzeichen P* zugelassene PKW am 2. 2. 1994 von ihr haftpflichtversichert gewesen sei. Franziska W* treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil sie sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h genähert habe. Ihr PKW sei mit einem Reh kollidiert, weshalb sie, statt zu bremsen, den PKW auf die linke Fahrbahnseite verrissen habe und so mit dem entgegenkommenden KKW des Stefan Z* frontal zusammengestoßen sei, wobei dieser schwerst verletzt worden sei. Zur Unfallszeit sei es dunkel gewesen, am PKW der Franziska W* sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen. Mit Rücksicht darauf sei die von ihr eingehaltene Fahrgeschwindigkeit um rund 30 km/h zu hoch gewesen; sie sei nicht auf Sicht gefahren. Hätte sie sich der Unfallstelle nicht mit relativ überhöhter Fahrgeschwindigkeit genähert und ihr Fahrzeug nicht nach links verrissen, hätte sie zumindest die Sekundärkollision vermeiden können. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil die Verletzungen noch nicht folgenlos ausgeheilt seien.Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für den Ersatz aller zukünftigen gesetzlichen Leistungen hafte, welche die klagende Partei aus Anlass des Versicherungsfalles (Verkehrsunfalles) vom 2. 2. 1994 ihrem am 17. 11. 1973 geborenen Versicherten Stefan Z* zu erbringen habe, die Haftung der beklagten Partei sei auf jene Ansprüche beschränkt, die der Versicherte ohne die Legalzession des Paragraph 332, ASVG selbst zu stellen berechtigt wäre, die Haftung der beklagten Partei sei weiters beschränkt auf die Versicherungssumme, mit welcher der auf das Kennzeichen P* zugelassene PKW am 2. 2. 1994 von ihr haftpflichtversichert gewesen sei. Franziska W* treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil sie sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h genähert habe. Ihr PKW sei mit einem Reh kollidiert, weshalb sie, statt zu bremsen, den PKW auf die linke Fahrbahnseite verrissen habe und so mit dem entgegenkommenden KKW des Stefan Z* frontal zusammengestoßen sei, wobei dieser schwerst verletzt worden sei. Zur Unfallszeit sei es dunkel gewesen, am PKW der Franziska W* sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen. Mit Rücksicht darauf sei die von ihr eingehaltene Fahrgeschwindigkeit um rund 30 km/h zu hoch gewesen; sie sei nicht auf Sicht gefahren. Hätte sie sich der Unfallstelle nicht mit relativ überhöhter Fahrgeschwindigkeit genähert und ihr Fahrzeug nicht nach links verrissen, hätte sie zumindest die Sekundärkollision vermeiden können. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil die Verletzungen noch nicht folgenlos ausgeheilt seien.
Die beklagte Partei wendete dagegen ein, ihre Versicherungsnehmerin habe das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt. Die gegebene Halterhaftung nach dem EKHG sei mit Schreiben vom 24. 3. 1994 anerkannt worden, weshalb kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbegehren vorliege.
Das Erstgericht stellte fest, dass die beklagte Partei mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen, d.h. bis zu einem Kapitalsbetrag von S 2 Mio oder einem Rentenbetrag von jährlich S 90.000 für die Nachteile, die der klagenden Partei aus dem Verkehrsunfall vom 2. 2. 1994 entstünden, zu haften habe, wobei die Haftung der beklagten Partei auf jene Ansprüche beschränkt sei, die der Versicherte ohne die Legalzession des § 332 ASVG selbst zu stellen berechtigt wäre, sowie auf die Versicherungssumme, mit der das auf das Kennzeichen P* zugelassene Fahrzeug am 2. 2. 1994 von ihr haftpflichtversichert gewesen sei. Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:Das Erstgericht stellte fest, dass die beklagte Partei mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen, d.h. bis zu einem Kapitalsbetrag von S 2 Mio oder einem Rentenbetrag von jährlich S 90.000 für die Nachteile, die der klagenden Partei aus dem Verkehrsunfall vom 2. 2. 1994 entstünden, zu haften habe, wobei die Haftung der beklagten Partei auf jene Ansprüche beschränkt sei, die der Versicherte ohne die Legalzession des Paragraph 332, ASVG selbst zu stellen berechtigt wäre, sowie auf die Versicherungssumme, mit der das auf das Kennzeichen P* zugelassene Fahrzeug am 2. 2. 1994 von ihr haftpflichtversichert gewesen sei. Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:
Die Unfallstelle liegt auf der B39 etwa auf Höhe des Straßenkilometers 6,4. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung O* in ungefährer Süd-Nord-Richtung, die Asphaltbreite beträgt 8,4 m; die Fahrbahnbreite 7,4 und wird durch weiße Randlinien begrenzt. In Fahrbahnmitte verläuft eine Leitlinie. Die Straße beschreibt in Richtung Norden gesehen eine langgezogene Rechtskurve, die durch kurveninnenseitig (östlich) ansteigenden Wald unübersichtlich ist. Zwischen dem Waldrand und dem östlichen Fahrbahnrand befindet sich eine ca 3 m breite abfallende Böschung, der Straßengraben liegt ca 1,5 m unter dem Fahrbahnniveau. Westlich der Straße führt eine ca 3 m breite und 3 m tiefe Wiesenböschung zu tiefer liegenden Feldern. In der Rechtskurve besteht Sicht auf rund 200 m. Zum Unfallszeitpunkt (ca 7.10 Uhr) herrschte Dämmerung. Die Helligkeit der Dämmerung war bereits so fortgeschritten, dass eine Orientierung ohne Verwendung von Fernlicht, teilweise auch ohne Abblendlicht, möglich war. Um die Erkennbarkeit optisch schwierig sichtbarer und kontrastarmer Objekte zu sichern, bedurfte es aber der Verwendung von Abblendlicht. Das Erkennen von Objekten am oder sogar abseits des Straßenrandes bedurfte der Verwendung von Abblend- oder Fernlicht. Abgeblendete Fahrscheinwerfer leuchten die Fahrbahn asymmetrisch so aus, dass entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht geblendet werden, der rechte Fahrbahnrand aber gut ausgeleuchtet ist. Bei modernen Scheinwerfern liegt die Ausleuchtentfernung am rechten Fahrbahnrand bei Abblendlicht wesentlich über 57 m. Bei dem von der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei verwendeten Fahrzeug betrug die Ausleuchtlichte um 57 m. Die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h Richtung Norden und der Versicherte der klagenden Partei mit einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h Richtung Süden. Als sich die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei noch ca 72 m südlich der Unfallstelle befand, lief aus dem östlich gelegenen Waldgebiet ein Reh auf die Fahrbahn. An dieser Stelle reichen die Ausläufer des Waldes (Büsche) bis ca 4 m an den Fahrbahnrand. Das Reh war ab Verlassen des Buschwerkes sichtbar und bewegte sich mit etwa 20 km/h zur Fahrbahn hin. Es kollidierte 0,8 Sekunden nach Verlassen des Waldrandes mit dem rechten Vorderreifen des von der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei gelenkten PKWs, der sich zu diesem Zeitpunkt ca 0,5 m vom rechten Fahrbahnrand befand. Eine Beeinflussung der Fahrtrichtung des PKWs durch die Kollision mit dem Reh ist auf Grund der Masseverhältnisse zu vernachlässigen. Nach der Kollision mit dem Reh verriss die Lenkerin ihren PKW nach links und leitete gleichzeitig eine Vollbremsung ein. Unmittelbar nachdem sie auf den linken Fahrstreifen geraten war, versuchte sie, durch jähes Gegenlenken wieder auf den östlichen Fahrstreifen zurückzukommen. Sie geriet dadurch ins Schleudern und bewegte sich anschließend im Linkszug wieder zur Fahrbahnmitte mit dem PKW zum linken Fahrbahnrand hin. Die Anhaltestrecke für ein mit 80 km/h fahrendes Fahrzeug beträgt bei einer Sekunde Vorbremszeit und Vollbremsung mit ca 7 m/sec2 57,5 m. Als sich die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen befand, war der aus der Gegenrichtung kommende Versicherte der klagenden Partei noch rund 100 m entfernt. Er bremste und lenkte gleichzeitig nach links aus. In der Folge kollidierte die linke Frontseite des Versicherten der klagenden Partei gegen die rechte Frontseite des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges. Sämtliche Beteiligten wurden schwer verletzt.
Das Verreißen des PKWs nach links infolge der Kollision mit dem Reh durch die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei stellt eine reflektorische Gefahrenabwehrreaktion dar, die bereits vor der Kollision mit dem Reh eingeleitet wurde, um eine Kollision zu vermeiden. Ohne spezielles mentales oder fahrpraktisches Training ist es einem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht möglich, eine solche reflexartige Abwehrreaktion ganz zu unterdrücken. Es handelt sich nicht nur um eine natürliche Abwehrbewegung weg von einer plötzlich auftauchenden Gefahr, sondern zusätzlich um eine starke Instinkthandlung zum Schutz des Lebens. Nur sehr erfahrene oder speziell trainierte Kraftfahrer sind in der Lage, eine einmal eingeleitete Abwehrhandlung bei Erkennen der Sinnlosigkeit oder einer noch größeren Gefahr für sich bzw für andere abzubrechen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei treffe am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden. Sie habe ihr Fahrzeug infolge einer Reaktion auf den Anstoß mit dem auf die Fahrbahn gelaufenen Reh nach links verrissen, sei ins Schleudern geraten und habe versucht, das Fahrzeug wieder nach rechts zurückzulenken. Dieses Verhalten sei eine nicht unterdrückbare, reflexartige Ausweichbewegung gewesen. Das Verreißen des Fahrzeuges auf Grund des auf die Fahrbahn gelaufenen Rehs und das anschließende Schleudern stellten jedoch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinn des § 11 EKHG dar. Auf Seiten des Versicherten der klagenden Partei habe sich lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeuges verwirklicht, weshalb ein Schadensausgleich im Sinn des § 11 EKHG nicht vorzunehmen sei. Da von der beklagten Partei der Anspruch der klagenden Partei lediglich grundsätzlich bezüglich der Haftung nach dem EKHG außer Streit gestellt worden sei, nicht jedoch das Ausmaß der Haftung, liege ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung vor.Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei treffe am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden. Sie habe ihr Fahrzeug infolge einer Reaktion auf den Anstoß mit dem auf die Fahrbahn gelaufenen Reh nach links verrissen, sei ins Schleudern geraten und habe versucht, das Fahrzeug wieder nach rechts zurückzulenken. Dieses Verhalten sei eine nicht unterdrückbare, reflexartige Ausweichbewegung gewesen. Das Verreißen des Fahrzeuges auf Grund des auf die Fahrbahn gelaufenen Rehs und das anschließende Schleudern stellten jedoch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinn des Paragraph 11, EKHG dar. Auf Seiten des Versicherten der klagenden Partei habe sich lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeuges verwirklicht, weshalb ein Schadensausgleich im Sinn des Paragraph 11, EKHG nicht vorzunehmen sei. Da von der beklagten Partei der Anspruch der klagenden Partei lediglich grundsätzlich bezüglich der Haftung nach dem EKHG außer Streit gestellt worden sei, nicht jedoch das Ausmaß der Haftung, liege ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung vor.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz aller zukünftigen Leistungen, die die klagende Partei aus Anlass des Versicherungsfalles vom 2. 2. 1994 ihrem Versicherten zu erbringen habe, gestützten Berufung der klagenden Partei nicht, wohl aber der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Feststellungsbegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es erachtete weitere Feststellungen über die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei für entbehrlich, weil diese jedenfalls in Bezug auf das Reh das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt habe. Ob sie aus anderen Gründen, etwa weil sie auch mit optisch schwer wahrnehmbaren Hindernissen hätte rechnen müssen, eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, könne als nicht verfahrensentscheidend dahingestellt bleiben. Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO sei es, Kollisionen mit Hindernissen auf der Fahrbahn zu vermeiden, weil diese bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit rechtzeitig erkannt werden könnten. Mit einer allfälligen Verletzung dieses Gebotes stehe der vorliegende Unfall in keinem Zusammenhang. Zur Sekundärkollision sei es deshalb gekommen, weil das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei nach der Kollision mit dem Reh und dem dadurch bedingten Verreißen infolge Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h anstatt einer solchen von weniger als 70 km/h unlenkbar geworden sei. Letzteres zu vermeiden liege aber nicht im Schutzbereich des Gebotes des Fahrens auf Sicht. Der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei könnte selbst im Falle der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges am Zustandekommen der Sekundärkollision kein Vorwurf gemacht werden, weshalb die nicht bestrittene Halterhaftung der Versicherungsnehmerin und der beklagten Partei zum Tragen komme.Es erachtete weitere Feststellungen über die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei für entbehrlich, weil diese jedenfalls in Bezug auf das Reh das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt habe. Ob sie aus anderen Gründen, etwa weil sie auch mit optisch schwer wahrnehmbaren Hindernissen hätte rechnen müssen, eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, könne als nicht verfahrensentscheidend dahingestellt bleiben. Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sei es, Kollisionen mit Hindernissen auf der Fahrbahn zu vermeiden, weil diese bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit rechtzeitig erkannt werden könnten. Mit einer allfälligen Verletzung dieses Gebotes stehe der vorliegende Unfall in keinem Zusammenhang. Zur Sekundärkollision sei es deshalb gekommen, weil das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei nach der Kollision mit dem Reh und dem dadurch bedingten Verreißen infolge Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h anstatt einer solchen von weniger als 70 km/h unlenkbar geworden sei. Letzteres zu vermeiden liege aber nicht im Schutzbereich des Gebotes des Fahrens auf Sicht. Der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei könnte selbst im Falle der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges am Zustandekommen der Sekundärkollision kein Vorwurf gemacht werden, weshalb die nicht bestrittene Halterhaftung der Versicherungsnehmerin und der beklagten Partei zum Tragen komme.
Diesem-unbestrittenen-Feststellungsbegehren mangle es am rechtlichen Interesse, weil die beklagte Partei bereits mit Schreiben vom 24. 3. 1995 ihre Haftung im Rahmen der Bestimmungen des "Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes" anerkannt und die Erklärung abgegeben habe, gegenüber den Regressansprüchen der klagenden Partei auf den Einwand der Verjährung mit Wirksamkeit eines in dieser Sache erzielbaren feststellenden Urteils zu verzichten. Dabei habe es sich um ein konstitutives Anerkenntnis gehandelt, das ein in diesem Sinn erreichbares Feststellungsbegehren überflüssig gemacht habe. Dieses Anerkenntnis habe auch durch ein relativierendes Schreiben vom 13. 4. 1995 nicht seiner Wirksamkeit beraubt werden können.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob sich der Schutzzweck des § 20 Abs 1 StVO (Fahren auf Sicht) auf Fälle wie den vorliegenden erstrecke, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob sich der Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz eins, StVO (Fahren auf Sicht) auf Fälle wie den vorliegenden erstrecke, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Die klagende Partei begehrt mit ihrer Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass die Haftung der beklagten Partei für den Ersatz aller zukünftigen gesetzlichen Leistungen, die die klagende Partei aus Anlass des Versicherungsfalles zu erbringen habe, beschränkt auf jene Ansprüche, die der Versicherte selbst zu stellen berechtigt gewesen wäre sowie mit der Haftpflichtversicherung festzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wie noch darzulegen sein wird, nicht berücksichtigt hat, und auch teilweise berechtigt.