Die Revision der klagenden Parteien ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 ZPO (§§ 500 Abs. 3 ZPO, 58 Abs. 1 JN) jedenfalls unzulässig:Die Revision der klagenden Parteien ist jedoch gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (Paragraphen 500, Absatz 3, ZPO, 58 Absatz eins, JN) jedenfalls unzulässig:
Streitgegenstand des bei den Vorinstanzen geführten Verfahrens ist und war nicht die zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten (für diese) vereinbarte und wohl auch bisher stets bezahlte monatliche Leistung ("Haushaltsrente") von S 2.600, sondern einzig und allein die begehrte Erhöhung dieser "Rente" um monatlich S 230. Daran änderte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch der Umstand nichts, daß im Klagebegehren die bisherige Rente genannt und eine Summierung der bisher bezahlten Rente und des Erhöhungsbetrages vorgenommen wurde, weil der Rechtsstreit nur das Erhöhungsbegehren betrifft und auf den - unbestrittenermaßen - vertraglich vereinbarten "Rentenanspruch" der Klägerin ohne jeden Einfluß ist. Zutreffend hat daher schon die Klägerin ihr Begehren gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem dreifachen Jahresbetrag des Klagebegehrens (= Erhöhungsbegehrens) beziffert. Zu einer anderen, etwa der Ansicht des Berufungsgerichtes entsprechenden Vorgangsweise besteht auch mit Rücksicht darauf keine Veranlassung, daß die Rechtsprechung stets die Bewertung von Unterhaltserhöhungs- oder -herabsetzungsbegehren gemäß § 58 Abs. 1 JN nur mit dem entsprechenden Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehren und nicht etwa mit dem sodann zu leistenden gesamten Unterhaltsbetrag vornimmt (für viele: ÖA 1986, 50; 1983, 110). Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 58 Abs. 1 JN ist bei Ansprüchen auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen - wie hier - das Dreifache der gerichtlich geltend gemachten Jahresleistung (siehe auch RZ 1990/13; 2 Ob 9/93 uva). Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei richtiger Anwendung des § 58 Abs. 1 JN im dargelegten Sinn in Geld besteht und (mit S 8.280) den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung, etwa analog zu § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO, weil der Renten(erhöhungs)anspruch einem Unterhaltsanspruch entsprechen könnte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach herrschender Auffassung der vorliegende Klagsanspruch als Schadenersatzanspruch wegen konkreten Verdienstentganges der Klägerin gemäß § 1325 ABGB zu beurteilen ist (EvBl 1955/23; VersRdSch 1957, 26; Reischauer in Rummel2 Rz 39 zu § 1325 mwN) und selbst Rentenansprüche gemäß § 1327 ABGB wegen entgangener Unterhaltsleistungen keine Unterhaltsansprüche, sondern Schadenersatzansprüche darstellen (EvBl 1993/106; Reischauer aaO Rz 13 zu § 1327 mwN).Streitgegenstand des bei den Vorinstanzen geführten Verfahrens ist und war nicht die zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten (für diese) vereinbarte und wohl auch bisher stets bezahlte monatliche Leistung ("Haushaltsrente") von S 2.600, sondern einzig und allein die begehrte Erhöhung dieser "Rente" um monatlich S 230. Daran änderte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch der Umstand nichts, daß im Klagebegehren die bisherige Rente genannt und eine Summierung der bisher bezahlten Rente und des Erhöhungsbetrages vorgenommen wurde, weil der Rechtsstreit nur das Erhöhungsbegehren betrifft und auf den - unbestrittenermaßen - vertraglich vereinbarten "Rentenanspruch" der Klägerin ohne jeden Einfluß ist. Zutreffend hat daher schon die Klägerin ihr Begehren gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem dreifachen Jahresbetrag des Klagebegehrens (= Erhöhungsbegehrens) beziffert. Zu einer anderen, etwa der Ansicht des Berufungsgerichtes entsprechenden Vorgangsweise besteht auch mit Rücksicht darauf keine Veranlassung, daß die Rechtsprechung stets die Bewertung von Unterhaltserhöhungs- oder -herabsetzungsbegehren gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN nur mit dem entsprechenden Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehren und nicht etwa mit dem sodann zu leistenden gesamten Unterhaltsbetrag vornimmt (für viele: ÖA 1986, 50; 1983, 110). Wert des Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN ist bei Ansprüchen auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen - wie hier - das Dreifache der gerichtlich geltend gemachten Jahresleistung (siehe auch RZ 1990/13; 2 Ob 9/93 uva). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei richtiger Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN im dargelegten Sinn in Geld besteht und (mit S 8.280) den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung, etwa analog zu Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO, weil der Renten(erhöhungs)anspruch einem Unterhaltsanspruch entsprechen könnte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach herrschender Auffassung der vorliegende Klagsanspruch als Schadenersatzanspruch wegen konkreten Verdienstentganges der Klägerin gemäß Paragraph 1325, ABGB zu beurteilen ist (EvBl 1955/23; VersRdSch 1957, 26; Reischauer in Rummel2 Rz 39 zu Paragraph 1325, mwN) und selbst Rentenansprüche gemäß Paragraph 1327, ABGB wegen entgangener Unterhaltsleistungen keine Unterhaltsansprüche, sondern Schadenersatzansprüche darstellen (EvBl 1993/106; Reischauer aaO Rz 13 zu Paragraph 1327, mwN).
Demnach ist die Revision der Beklagten ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.