Rechtssatz RS0031493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031493
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach § 1327 ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach Paragraph 1327, ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031493
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00044_9300000_001