Aus der Begründung:
Die Klägerin wendet sich allerdings mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mangels schlüssigen Vorbringens nicht zu prüfen sei, ob ein Ersatzanspruch ihrerseits für die Zeit nach der fiktiven Fertigstellung des Hauses durch ihren Gatten bestunde. Diesfalls hat die Klägerin konkrete Tatsachen vorgebracht und unter Beweis gestellt. Daß diesen Umständen erst später Bedeutung zukommen könnte, rechtfertigt nicht, sie unerörtert zu lassen. Das Erstgericht wird daher auch auf das Vorbringen der Klage, betreffend das fiktive Ansteigen der Bezüge ihres Gatten, einzugehen haben.
Nicht im Recht ist die Klägerin jedoch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe den Unterhaltsbegriff zu eng ausgelegt. Die Klägerin übersieht, daß der Sinn des § 1327 ABGB. nicht der Ersatz jeglichen, sondern jenes Schadens ist, der noch dem Begriff des Unterhalts unterstellt werden kann. Ein Anlaß, die in der Rechtsprechung grundsätzlich gehandhabte engere Auslegung des § 1327 ABGB. in dem von der Klägerin angestrebten Ausmaß zu erweitern, besteht nicht.Nicht im Recht ist die Klägerin jedoch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe den Unterhaltsbegriff zu eng ausgelegt. Die Klägerin übersieht, daß der Sinn des Paragraph 1327, ABGB. nicht der Ersatz jeglichen, sondern jenes Schadens ist, der noch dem Begriff des Unterhalts unterstellt werden kann. Ein Anlaß, die in der Rechtsprechung grundsätzlich gehandhabte engere Auslegung des Paragraph 1327, ABGB. in dem von der Klägerin angestrebten Ausmaß zu erweitern, besteht nicht.
Der Beklagte macht geltend, daß nach dem Inhalt der Klage die Klägerin die Leistungen ihres Mannes einerseits als Unterhaltsleistung, andererseits als Leistung auf Grund der Beistandspflicht ansehe, die Fertigstellung eines Hauses aber nicht diesen Begriffen unterstellt werden könne. Die Klägerin fordere nicht Entschädigung für den Verlust der Wohnung, sondern für den Verlust der Arbeitsleistungen, die Franz R. zur Fertigstellung des Hauses erbracht hätte. Sie habe nicht behauptet, keine Wohnung besessen zu haben, weshalb angenommen werden müsse, daß Franz R. diesem Teil seiner Unterhaltspflicht schon vor seinem Tod nachgekommen sei.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen, vielmehr ist dem Ergänzungsauftrag der zweiten Instanz aus deren Gründen beizupflichten.
Der Beklagte bestreitet nicht, daß Franz R. Arbeitsleistungen der behaupteten Art erbracht habe. Wären diese Leistungen ohne den tödlichen Unfall weiter erbracht worden, so wären sie jedenfalls auch der Klägerin zugute gekommen. Inwieweit diesen Leistungen aber Unterhaltscharakter zugekommen wäre, wird eben zu prüfen sein. Jedenfalls ist es nicht entscheidend, ob auf diese Weise eine Verbesserung der Wohnmöglichkeit der Klägerin gegenüber den bisherigen Verhältnissen eingetreten wäre, weil auch eine solche Verbesserung, soweit sie im Rahmen der Verpflichtung des Ehemannes, seiner Ehefrau den anständigen Unterhalt zu verschaffen, liegt, in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 91 ABGB. gewährt würde, sodaß ihr Wegfall einen Entgang nach § 1327 ABGB. darstellen würde.Der Beklagte bestreitet nicht, daß Franz R. Arbeitsleistungen der behaupteten Art erbracht habe. Wären diese Leistungen ohne den tödlichen Unfall weiter erbracht worden, so wären sie jedenfalls auch der Klägerin zugute gekommen. Inwieweit diesen Leistungen aber Unterhaltscharakter zugekommen wäre, wird eben zu prüfen sein. Jedenfalls ist es nicht entscheidend, ob auf diese Weise eine Verbesserung der Wohnmöglichkeit der Klägerin gegenüber den bisherigen Verhältnissen eingetreten wäre, weil auch eine solche Verbesserung, soweit sie im Rahmen der Verpflichtung des Ehemannes, seiner Ehefrau den anständigen Unterhalt zu verschaffen, liegt, in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 91, ABGB. gewährt würde, sodaß ihr Wegfall einen Entgang nach Paragraph 1327, ABGB. darstellen würde.