Begründung:
Der Ehegatte der Klägerin wurde am 26. 9. 1983 bei einem Verkehrsunfall in Oberösterreich getötet. Die Haftung der beklagten Parteien - jene der Drittbeklagten bis zur vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme - für 2/3 der zukünftigen Schäden der Klägerin wurde mit Teilurteil rechtskräftig festgestellt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist lediglich das auf Unterhaltsentgang gegründete Begehren der Klägerin auf Leistung eines Kapitalbetrages und einer monatlichen Rente.
Das Erstgericht gab sowohl dem auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichteten Begehren als auch dem Rentenbegehren teilweise statt, teilweise wies es diese beiden Begehren ab (die Wiedergabe der Beträge ist für die Entscheidung über die Rekurse nicht erforderlich). Die Rente wurde entsprechend dem Antrag der Klägerin bis 13. 6. 2018 zuerkannt. Das Erstgericht stellte zur Frage des Unterhaltsentganges folgenden Sachverhalt fest:
Der am 13. 6. 1943 geborene Maschineningenieur Rudolf Richard F*** erzielte gemeinsam mit der Klägerin, die damals als Verkäuferin beschäftigt war, im Jahr 1981 ein Bruttoeinkommen von sfr 63.995 (davon verdiente die Klägerin sfr 9.486) und im Jahr 1982 sfr 69.843 (davon die Klägerin sfr 9.854). Die von diesem Gesamteinkommen zu bezahlenden Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge betrugen in jedem Jahr sfr 1.699. Der Ehegatte der Klägerin bezahlte vom Gesamteinkommen Staats- und Gemeindesteuern von sfr 5.955 im Jahr 1981 (davon sfr 518,65 Kirchensteuer), von sfr 7.788,20 im Jahr 1982 (davon sfr 723,90 Kirchensteuer), an direkten Bundessteuern in den Jahren 1981 und 1982 je sfr 783,60. Im Jahr 1983 erhielt Ing. Rudolf Richard F*** ein monatliches Bruttoeinkommen von sfr 5.100 zuzüglich Kinderzulage von sfr 140 abzüglich der Beiträge für Altersvorsorge und Arbeitslosenvorsorge von zusammen sfr 262,65, damit ein monatliches Nettosalär von sfr 4.977,35. Außerdem wurde im Jahre 1983 eine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1982 von netto sfr 1.375,30 ausbezahlt. Vom 1. 1. 1983 bis 26. 9. 1983 hatte Ing. F*** an Staats- und Gemeindesteuern sfr 6.256,80 (darin sfr 587,30 Kirchensteuer) und an direkten Bundessteuern sfr 951,55 zu entrichten. Die Klägerin war im Jahr 1983 nicht berufstätig, sie begann erst ab Oktober 1984 wieder zu arbeiten und bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von sfr 1.500. Bis Juli 1988 wäre das Bruttosalär von Ing. F*** bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Verkaufsingenieur um 18 bis 20 % gestiegen. Damit wäre auch eine Erhöhung der Beiträge an Alters- und Arbeitslosenvorsorge sowie der jährlich zu entrichtenden Steuern verbunden gewesen, in welchem Ausmaß kann nicht festgestellt werden. Das Monatseinkommen von Ing. F*** wurde zu dessen Lebzeiten zunächst zur Bestreitung der fixen Haushaltskosten, wie der Betriebskosten, deren Höhe nicht festgestellt werden kann, verwendet. Die Ausgaben für den Unterhalt der Töchter der Ehegatten F***, Isabella, geboren 1967 und Manuela, geboren 1969, beliefen sich monatlich auf etwa je sfr 600. Das nach Abzug der Versorgungsbeiträge für die Kinder und der fixen Haushaltskosten verbleibende Resteinkommen wurde je zur Hälfte von der Klägerin und deren Ehemann verbraucht. Die Tochter Isabella ist seit August 1986 selbsterhaltungsfähig. Die Klägerin erhielt eine monatliche Witwenrente von sfr 953 im Jahr 1985, von sfr 995 im Jahr 1987 und von sfr 1.036 ab 1988. Wie hoch die Witwenrente in den Jahren 1983, 1984 und 1986 war, kann nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das monatliche Nettoeinkommen des getöteten Ehemannes der Klägerin sei für das Jahr 1983 mit rund sfr 4.300 zu veranschlagen, für die fixen Haushaltskosten erscheine ein Betrag von sfr 1.000 angemessen. Bei Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht darauf, wie die Aufteilung aufgrund der Gesetzeslage erfolgen hätte müssen, Rücksicht zu nehmen. Nach Abzug der fixen Haushaltskosten und der Unterhaltsbeiträge für die Kinder sei jedem Ehegatten die Hälfte des Resteinkommens, somit etwa sfr 1.050 zugeflossen. Zuzüglich der fixen Haushaltskosten errechne sich ein Betrag von sfr 2.050, von welchem die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 2/3 habe, also von rund sfr 1.300. Darauf sei jeweils die Witwenrente als zu berücksichtigender Vorteil anzurechnen. Die nicht feststellbare Höhe der Witwenpension für die Jahre 1983, 1984 und 1986 setzte das Erstgericht unter Berücksichtigung der für die Jahre 1985, 1987 und 1988 festgestellten Beträge mit einem jeweils etwas geringeren Betrag fest, als er im folgenden Jahr ausbezahlt wurde. Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Isabella F*** falle bei Bemessung des entgangenen Unterhaltes nicht ins Gewicht, weil davon auszugehen sei, daß sich die Unterhaltspflicht von Ing. F*** gegenüber seiner zweiten Tochter in der Zwischenzeit auf mindestens sfr 700 erhöht hätte und der Klägerin, da nunmehr zwei von vier Familienmitgliedern fehlten, nicht mehr fixe Haushaltskosten in der Höhe von sfr 1.000 bis 1.800, sondern allenfalls von sfr 700 zugestanden werden könnten. Für die Zeit ab Juli 1988 erscheine es zwar berechtigt, der Rentenbemessung das um etwa 18 % höhere fiktive Bruttoeinkommen von sfr 6.100 zugrundezulegen. Da die davon zu entrichtenden Steuern nicht annähernd ermittelt werden könnten, sei aber wiederum nach § 273 Abs. 1 ZPO vorzugehen. Gehe man davon aus, daß auch die Steuern um rund 18 %, also auf sfr 960 gestiegen wären, so würde sich das monatliche Nettoeinkommen mit rund sfr 5.100 errechnen. Der fiktive Unterhaltsentgang betrage damit nach Abzug der fixen Haushaltskosten (für 3 Familienmitglieder: 2 Erwachsene und eine Tochter) und des um ebenfalls etwa 20 % erhöhten Unterhaltsbeitrages für die zweite Tochter von sfr 720 vom Nettoeinkommen die Hälfte von sfr 3.630, also rund sfr 1.800. Rechne man nun die tatsächlichen fixen Haushaltskosten, die nur mehr mit sfr 750 zu veranschlagen seien, hinzu, so ergebe sich ein Betrag von sfr 2.550, von welchem die Beklagten 2/3, das seien sfr 1.700, zu ersetzen hätten. Da jedoch die vom gestiegenen Bruttoeinkommen zu entrichtenden Steuern nicht annähernd ermittelt werden könnten, erscheine es gerechtfertigt, nicht diesen Betrag abzüglich der Witwenrente von sfr 1.035 als Rente ab Juli 1988 festzulegen, sondern einen Wert, der zwischen diesem Betrag und jenem gelegen sei, der in der Vorperiode, umgerechnet in österreichischen Schillingen, an Rente zuzuerkennen sei. Auf dieser Grundlage machte das Erstgericht eine Aufstellung über die Berechnung der der Klägerin in den einzelnen Perioden zustehenden (teilweise kapitalisierten) Rentenbeträge, die es der Klägerin zusprach.Der am 13. 6. 1943 geborene Maschineningenieur Rudolf Richard F*** erzielte gemeinsam mit der Klägerin, die damals als Verkäuferin beschäftigt war, im Jahr 1981 ein Bruttoeinkommen von sfr 63.995 (davon verdiente die Klägerin sfr 9.486) und im Jahr 1982 sfr 69.843 (davon die Klägerin sfr 9.854). Die von diesem Gesamteinkommen zu bezahlenden Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge betrugen in jedem Jahr sfr 1.699. Der Ehegatte der Klägerin bezahlte vom Gesamteinkommen Staats- und Gemeindesteuern von sfr 5.955 im Jahr 1981 (davon sfr 518,65 Kirchensteuer), von sfr 7.788,20 im Jahr 1982 (davon sfr 723,90 Kirchensteuer), an direkten Bundessteuern in den Jahren 1981 und 1982 je sfr 783,60. Im Jahr 1983 erhielt Ing. Rudolf Richard F*** ein monatliches Bruttoeinkommen von sfr 5.100 zuzüglich Kinderzulage von sfr 140 abzüglich der Beiträge für Altersvorsorge und Arbeitslosenvorsorge von zusammen sfr 262,65, damit ein monatliches Nettosalär von sfr 4.977,35. Außerdem wurde im Jahre 1983 eine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1982 von netto sfr 1.375,30 ausbezahlt. Vom 1. 1. 1983 bis 26. 9. 1983 hatte Ing. F*** an Staats- und Gemeindesteuern sfr 6.256,80 (darin sfr 587,30 Kirchensteuer) und an direkten Bundessteuern sfr 951,55 zu entrichten. Die Klägerin war im Jahr 1983 nicht berufstätig, sie begann erst ab Oktober 1984 wieder zu arbeiten und bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von sfr 1.500. Bis Juli 1988 wäre das Bruttosalär von Ing. F*** bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Verkaufsingenieur um 18 bis 20 % gestiegen. Damit wäre auch eine Erhöhung der Beiträge an Alters- und Arbeitslosenvorsorge sowie der jährlich zu entrichtenden Steuern verbunden gewesen, in welchem Ausmaß kann nicht festgestellt werden. Das Monatseinkommen von Ing. F*** wurde zu dessen Lebzeiten zunächst zur Bestreitung der fixen Haushaltskosten, wie der Betriebskosten, deren Höhe nicht festgestellt werden kann, verwendet. Die Ausgaben für den Unterhalt der Töchter der Ehegatten F***, Isabella, geboren 1967 und Manuela, geboren 1969, beliefen sich monatlich auf etwa je sfr 600. Das nach Abzug der Versorgungsbeiträge für die Kinder und der fixen Haushaltskosten verbleibende Resteinkommen wurde je zur Hälfte von der Klägerin und deren Ehemann verbraucht. Die Tochter Isabella ist seit August 1986 selbsterhaltungsfähig. Die Klägerin erhielt eine monatliche Witwenrente von sfr 953 im Jahr 1985, von sfr 995 im Jahr 1987 und von sfr 1.036 ab 1988. Wie hoch die Witwenrente in den Jahren 1983, 1984 und 1986 war, kann nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das monatliche Nettoeinkommen des getöteten Ehemannes der Klägerin sei für das Jahr 1983 mit rund sfr 4.300 zu veranschlagen, für die fixen Haushaltskosten erscheine ein Betrag von sfr 1.000 angemessen. Bei Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht darauf, wie die Aufteilung aufgrund der Gesetzeslage erfolgen hätte müssen, Rücksicht zu nehmen. Nach Abzug der fixen Haushaltskosten und der Unterhaltsbeiträge für die Kinder sei jedem Ehegatten die Hälfte des Resteinkommens, somit etwa sfr 1.050 zugeflossen. Zuzüglich der fixen Haushaltskosten errechne sich ein Betrag von sfr 2.050, von welchem die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 2/3 habe, also von rund sfr 1.300. Darauf sei jeweils die Witwenrente als zu berücksichtigender Vorteil anzurechnen. Die nicht feststellbare Höhe der Witwenpension für die Jahre 1983, 1984 und 1986 setzte das Erstgericht unter Berücksichtigung der für die Jahre 1985, 1987 und 1988 festgestellten Beträge mit einem jeweils etwas geringeren Betrag fest, als er im folgenden Jahr ausbezahlt wurde. Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Isabella F*** falle bei Bemessung des entgangenen Unterhaltes nicht ins Gewicht, weil davon auszugehen sei, daß sich die Unterhaltspflicht von Ing. F*** gegenüber seiner zweiten Tochter in der Zwischenzeit auf mindestens sfr 700 erhöht hätte und der Klägerin, da nunmehr zwei von vier Familienmitgliedern fehlten, nicht mehr fixe Haushaltskosten in der Höhe von sfr 1.000 bis 1.800, sondern allenfalls von sfr 700 zugestanden werden könnten. Für die Zeit ab Juli 1988 erscheine es zwar berechtigt, der Rentenbemessung das um etwa 18 % höhere fiktive Bruttoeinkommen von sfr 6.100 zugrundezulegen. Da die davon zu entrichtenden Steuern nicht annähernd ermittelt werden könnten, sei aber wiederum nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorzugehen. Gehe man davon aus, daß auch die Steuern um rund 18 %, also auf sfr 960 gestiegen wären, so würde sich das monatliche Nettoeinkommen mit rund sfr 5.100 errechnen. Der fiktive Unterhaltsentgang betrage damit nach Abzug der fixen Haushaltskosten (für 3 Familienmitglieder: 2 Erwachsene und eine Tochter) und des um ebenfalls etwa 20 % erhöhten Unterhaltsbeitrages für die zweite Tochter von sfr 720 vom Nettoeinkommen die Hälfte von sfr 3.630, also rund sfr 1.800. Rechne man nun die tatsächlichen fixen Haushaltskosten, die nur mehr mit sfr 750 zu veranschlagen seien, hinzu, so ergebe sich ein Betrag von sfr 2.550, von welchem die Beklagten 2/3, das seien sfr 1.700, zu ersetzen hätten. Da jedoch die vom gestiegenen Bruttoeinkommen zu entrichtenden Steuern nicht annähernd ermittelt werden könnten, erscheine es gerechtfertigt, nicht diesen Betrag abzüglich der Witwenrente von sfr 1.035 als Rente ab Juli 1988 festzulegen, sondern einen Wert, der zwischen diesem Betrag und jenem gelegen sei, der in der Vorperiode, umgerechnet in österreichischen Schillingen, an Rente zuzuerkennen sei. Auf dieser Grundlage machte das Erstgericht eine Aufstellung über die Berechnung der der Klägerin in den einzelnen Perioden zustehenden (teilweise kapitalisierten) Rentenbeträge, die es der Klägerin zusprach.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das (teilweise kapitalisierte) Rentenbegehren richteten, Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die (nur von den Beklagten erhobene) Tatsachenrüge als nicht berechtigt und führte zu den Rechtsrügen beider Parteien aus, nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sei ein eigenes Einkommen der Ehefrau bei Bemessung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1327 ABGB nur in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen die Witwe das eigene Einkommen schon zu Lebzeiten ihres Gatten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwendet habe. Auch die seit 1. 1. 1976 bestehende Gesetzeslage erfordere kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Das Eigeneinkommen aus einer nach dem Tod des Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit müsse sich allerdings die Witwe nicht als Vorteil auf ihre Ansprüche anrechnen lassen. Im konkreten Fall sei festgestellt worden, daß die Klägerin in den Jahren 1981 und 1982 als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei, sie im Jahr 1983 nicht berufstätig gewesen sei, ab Oktober 1984 aber wieder zu arbeiten begonnen habe und derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von sfr 1.500 beziehe. Diese Feststellungen reichten jedoch nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob das Einkommen der Klägerin ab Oktober 1984 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen sei oder nicht. Habe die Ehegattin vor dem Tod des Mannes gearbeitet und ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes erzielt, sei sie dann nur relativ kurzfristig einer eigenen Berufstätigkeit nicht nachgegangen und habe die Absicht bestanden, in Zukunft wieder ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes zu erzielen, dann könne das spätere Einkommen bei der Rentenbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil die Gattin zufällig im Todeszeitpunkt, aus welchen Gründen immer, gerade nicht berufstätig gewesen sei. In diesem Punkt sei daher das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, den Parteien werde Gelegenheit zu geben sein, geeignete Beweise anzubieten, die dann durchzuführen sein werden. In der Rechtsrüge der Beklagten werde zutreffend darauf verwiesen, daß die voraussichtliche Lebenserwartung des Ing. F*** und damit auch die zeitliche Begrenzung der Rentenleistung im Verfahren erster Instanz nicht erörtert worden seien. Die Bestreitung des Rentenbegehrens durch die Beklagten inkludiere auch die Bestreitung des Begehrens auf Rentenleistung bis zum 31. 6. 2018. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei der Witwe eine Rente für die nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmende wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten zuzusprechen. Hiefür sei der Anspruchswerber beweispflichtig. Hiebei sei bei unselbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen, daß, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, mit einem bestimmten Alter das Arbeitseinkommen durch eine Alterspension ersetzt worden wäre. Dies hänge aber ferner davon ab, ob nach der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Entwicklung auch nach diesem Zeitpunkt mit einem Unterhaltsentgelt des anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu rechnen sei. Die Rente sei mit dem Erreichen des Pensionsalters des Getöteten zu begrenzen, sofern nicht der Geschädigte beweise, daß die Pensionierung des Getöteten den Unterhaltsanspruch nicht geschmälert hätte. Zum Beweis für die Frage der zeitlichen Dauer der begehrten Rente habe die Klägerin ihre Parteienvernehmung unter Vorbehalt weiterer Beweismittel angeboten. Es werde ihr ebenfalls Gelegenheit zu bieten sein, weitere Beweise anzubieten. In beiden Berufungen werde eine vom Erstgericht bei Ermittlung des Nettoeinkommens des Ing. F*** bzw. bei Festsetzung der Unterhaltshöhe zu großzügig gehandhabte Auf- bzw. Abrundung der einzelnen Beträge gerügt, so beim monatlichen Nettoeinkommen eine Aufrundung von sfr 60, das seien ca. S 500 und bei dem der Klägerin zukommenden monatlichen Unterhalt eine Abrundung von sfr 66,66, das seien ca. S 555. Auch das Berufungsgericht sei der Ansicht, daß derart große Auf- bzw. Abrundungen bei Beträgen, die das monatliche Einkommen bzw. den monatlichen Unterhalt betreffen, nicht vertretbar seien, das Erstgericht werde daher bei der neuerlichen Rentenbemessung die entsprechenden Beträge zumindest annähernd genau zu ermitteln haben. Die Klägerin rüge weiters die erstgerichtliche Annahme, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter Isabella ab August 1986 bei der Bemessung ihres Unterhaltes deshalb nicht ins Gewicht falle, weil sich einerseits die Unterhaltsverpflichtung des Ing. F*** gegenüber seiner zweiten Tochter in der Zwischenzeit auf mindestens sfr 700 erhöht hätte und der Klägerin fixe Haushaltskosten nur mehr in Höhe von sfr 700 zugestanden werden könnten. Auch wenn sicherlich bei Festsetzung der Höhe dieser Beträge die Bestimmung des § 273 ZPO herangezogen werden müsse, so müsse aber trotzdem vorerst einmal versucht werden, die entsprechenden Beträge unter Heranziehung der vorhandenen Beweismittel wenigstens annähernd einer Klärung zuzuführen. Die Klägerin, die auch zu dieser Frage als Beweismittel geführt worden sei, sei in ihrer Parteienvernehmung zu diesem Komplex nicht befragt worden, woraus sich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt. Die Klägerin werde daher auch dazu zu vernehmen sein. Erst dann, wenn die angebotenen Beweise zu keiner Klärung führen würden, könnte von der Bestimmung des § 273 ZPO Gebrauch gemacht werden. Weiters rüge die Klägerin die Berechnung ihrer monatlichen Rente ab Juli 1988. Das Erstgericht gehe ab diesem Zeitpunkt von einer fiktiven Erhöhung des Bruttoeinkommens von 18 % aus, was an sich unbekämpft sei, es berücksichtige jedoch einerseits eine lineare Erhöhung der Steuerbelastung im Ausmaß von ebenfalls 18 %, gehe aber dann weiters nochmals von einer progressiven Steuererhöhung aus und führte aus diesem Grund die an sich mit sfr 1.700 ermittelte Rente abzüglich der Witwenrente von sfr 1.035, was S 5.500 ergebe, auf den Betrag von S 3.300. Dem Erstgericht sei zwar zuzugestehen, daß auch nach dem Schweizer Steuersystem nicht eine lineare, sondern eine progressive Steuerbelastung gegeben sein werde. Jedoch könne auch in dieser Frage, ob wenigstens eine annähernde Klärung zu versuchen, die entscheidungswesentliche Feststellung der voraussehbaren Steuerbelastung nicht bloß nach Ermessen im Sinne des § 273 ZPO geklärt werden. Die Frage der voraussichtlichen Steuerbelastung könnte durch den Auftrag an die Klägerin zur Vorlage einer Bestätigung der Schweizer Steuerbehörden über die Höhe der Besteuerung bei einem um 18 % gestiegenen Einkommen einer Klärung zugeführt werden. Allenfalls müßte ein Gutachten eines Steuerberaters zu dieser Frage eingeholt werden.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das (teilweise kapitalisierte) Rentenbegehren richteten, Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die (nur von den Beklagten erhobene) Tatsachenrüge als nicht berechtigt und führte zu den Rechtsrügen beider Parteien aus, nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sei ein eigenes Einkommen der Ehefrau bei Bemessung ihrer Unterhaltsansprüche nach Paragraph 1327, ABGB nur in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen die Witwe das eigene Einkommen schon zu Lebzeiten ihres Gatten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwendet habe. Auch die seit 1. 1. 1976 bestehende Gesetzeslage erfordere kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Das Eigeneinkommen aus einer nach dem Tod des Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit müsse sich allerdings die Witwe nicht als Vorteil auf ihre Ansprüche anrechnen lassen. Im konkreten Fall sei festgestellt worden, daß die Klägerin in den Jahren 1981 und 1982 als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei, sie im Jahr 1983 nicht berufstätig gewesen sei, ab Oktober 1984 aber wieder zu arbeiten begonnen habe und derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von sfr 1.500 beziehe. Diese Feststellungen reichten jedoch nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob das Einkommen der Klägerin ab Oktober 1984 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen sei oder nicht. Habe die Ehegattin vor dem Tod des Mannes gearbeitet und ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes erzielt, sei sie dann nur relativ kurzfristig einer eigenen Berufstätigkeit nicht nachgegangen und habe die Absicht bestanden, in Zukunft wieder ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes zu erzielen, dann könne das spätere Einkommen bei der Rentenbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil die Gattin zufällig im Todeszeitpunkt, aus welchen Gründen immer, gerade nicht berufstätig gewesen sei. In diesem Punkt sei daher das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, den Parteien werde Gelegenheit zu geben sein, geeignete Beweise anzubieten, die dann durchzuführen sein werden. In der Rechtsrüge der Beklagten werde zutreffend darauf verwiesen, daß die voraussichtliche Lebenserwartung des Ing. F*** und damit auch die zeitliche Begrenzung der Rentenleistung im Verfahren erster Instanz nicht erörtert worden seien. Die Bestreitung des Rentenbegehrens durch die Beklagten inkludiere auch die Bestreitung des Begehrens auf Rentenleistung bis zum 31. 6. 2018. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei der Witwe eine Rente für die nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmende wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten zuzusprechen. Hiefür sei der Anspruchswerber beweispflichtig. Hiebei sei bei unselbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen, daß, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, mit einem bestimmten Alter das Arbeitseinkommen durch eine Alterspension ersetzt worden wäre. Dies hänge aber ferner davon ab, ob nach der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Entwicklung auch nach diesem Zeitpunkt mit einem Unterhaltsentgelt des anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu rechnen sei. Die Rente sei mit dem Erreichen des Pensionsalters des Getöteten zu begrenzen, sofern nicht der Geschädigte beweise, daß die Pensionierung des Getöteten den Unterhaltsanspruch nicht geschmälert hätte. Zum Beweis für die Frage der zeitlichen Dauer der begehrten Rente habe die Klägerin ihre Parteienvernehmung unter Vorbehalt weiterer Beweismittel angeboten. Es werde ihr ebenfalls Gelegenheit zu bieten sein, weitere Beweise anzubieten. In beiden Berufungen werde eine vom Erstgericht bei Ermittlung des Nettoeinkommens des Ing. F*** bzw. bei Festsetzung der Unterhaltshöhe zu großzügig gehandhabte Auf- bzw. Abrundung der einzelnen Beträge gerügt, so beim monatlichen Nettoeinkommen eine Aufrundung von sfr 60, das seien ca. S 500 und bei dem der Klägerin zukommenden monatlichen Unterhalt eine Abrundung von sfr 66,66, das seien ca. S 555. Auch das Berufungsgericht sei der Ansicht, daß derart große Auf- bzw. Abrundungen bei Beträgen, die das monatliche Einkommen bzw. den monatlichen Unterhalt betreffen, nicht vertretbar seien, das Erstgericht werde daher bei der neuerlichen Rentenbemessung die entsprechenden Beträge zumindest annähernd genau zu ermitteln haben. Die Klägerin rüge weiters die erstgerichtliche Annahme, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter Isabella ab August 1986 bei der Bemessung ihres Unterhaltes deshalb nicht ins Gewicht falle, weil sich einerseits die Unterhaltsverpflichtung des Ing. F*** gegenüber seiner zweiten Tochter in der Zwischenzeit auf mindestens sfr 700 erhöht hätte und der Klägerin fixe Haushaltskosten nur mehr in Höhe von sfr 700 zugestanden werden könnten. Auch wenn sicherlich bei Festsetzung der Höhe dieser Beträge die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO herangezogen werden müsse, so müsse aber trotzdem vorerst einmal versucht werden, die entsprechenden Beträge unter Heranziehung der vorhandenen Beweismittel wenigstens annähernd einer Klärung zuzuführen. Die Klägerin, die auch zu dieser Frage als Beweismittel geführt worden sei, sei in ihrer Parteienvernehmung zu diesem Komplex nicht befragt worden, woraus sich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt. Die Klägerin werde daher auch dazu zu vernehmen sein. Erst dann, wenn die angebotenen Beweise zu keiner Klärung führen würden, könnte von der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch gemacht werden. Weiters rüge die Klägerin die Berechnung ihrer monatlichen Rente ab Juli 1988. Das Erstgericht gehe ab diesem Zeitpunkt von einer fiktiven Erhöhung des Bruttoeinkommens von 18 % aus, was an sich unbekämpft sei, es berücksichtige jedoch einerseits eine lineare Erhöhung der Steuerbelastung im Ausmaß von ebenfalls 18 %, gehe aber dann weiters nochmals von einer progressiven Steuererhöhung aus und führte aus diesem Grund die an sich mit sfr 1.700 ermittelte Rente abzüglich der Witwenrente von sfr 1.035, was S 5.500 ergebe, auf den Betrag von S 3.300. Dem Erstgericht sei zwar zuzugestehen, daß auch nach dem Schweizer Steuersystem nicht eine lineare, sondern eine progressive Steuerbelastung gegeben sein werde. Jedoch könne auch in dieser Frage, ob wenigstens eine annähernde Klärung zu versuchen, die entscheidungswesentliche Feststellung der voraussehbaren Steuerbelastung nicht bloß nach Ermessen im Sinne des Paragraph 273, ZPO geklärt werden. Die Frage der voraussichtlichen Steuerbelastung könnte durch den Auftrag an die Klägerin zur Vorlage einer Bestätigung der Schweizer Steuerbehörden über die Höhe der Besteuerung bei einem um 18 % gestiegenen Einkommen einer Klärung zugeführt werden. Allenfalls müßte ein Gutachten eines Steuerberaters zu dieser Frage eingeholt werden.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten bekämpfen den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekursen, in denen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und jeweils beantragt wird, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Ersturteil im Sinne der eigenen Berufung abgeändert, der Berufung des Gegners hingegen keine Folge gegeben werde.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.