Rechtssatz RS0031960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031960
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Übte die Witwe zur Zeit des Todes ihres Ehemannes nur vorübergehend keine Berufstätigkeit aus, bestand aber schon damals die Absicht, wieder einer Beschäftigung nachzugehen, dann wäre die Witwe durch die Zuerkennung einer Rente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen begünstigt. In diesem Fall kann daher das Einkommen der Witwe nicht unberücksichtigt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031960
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0020OB00038_9000000_001