Rechtssatz RS0031660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031660
Geschäftszahl
2Ob616/55; 2Ob301/57; 6Ob203/00x
Entscheidungsdatum
26.04.2001
Rechtssatz
Der Rentenberechnung für die Zeit nach der Pensionierung des Getöteten kann nur das Einkommen zugrunde gelegt werden, das er bei unveränderter Fortdauer der Verhältnisse nach seiner Pensionierung bezogen hätte. Eine unvorhersehbare Änderung dieser Bezüge nach oben und unten muß gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 616/55
Entscheidungstext OGH 14.12.1955 2 Ob 616/55
Veröff: ZVR 1956/47 S 70
- 2 Ob 301/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 2 Ob 301/57
- 6 Ob 203/00x
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
Vgl; Beisatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches. Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang. (T1) Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031660
Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0020OB00616_5500000_003