Aus den Entscheidungsgründen:
Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. ZVR. 1959, Nr. 26), daß der Geschädigte weitere Ersatzansprüche gegen den Schädiger aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen nicht mit Erfolg stellen kann, wenn die Parteien vereinbart haben, daß durch die im Vergleich festgesetzten Zahlungen sämtliche wie immer gearteten Ansprüche ein für allemal abgegolten sein sollen; ein solcher Verzicht ist ja zulässig, weil der Geschädigte im allgemeinen auf ihm zustehende Schadenersatzansprüche zur Gänze verzichten kann. Diese Beurteilung der Untergerichte bekämpft der Revisionswerber nicht und er hält nach dem Inhalte der Ausführungen der Rechtsrüge auch seine Anfechtung des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 wegen Irrtums nicht aufrecht; er vertritt aber auch in dritter Instanz die Auffassung, daß der bezeichnete Abfindungsvergleich wegen der Voraussetzungen des § 879 (2) Z. 4 ABGB. (Wucher) nichtig sei, so daß die oben erwähnte Generalklausel über die Abgeltung aller wie immer gearteten Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfalle vom 17. März 1960 seinem nunmehr erhobenen Schadenersatzbegehren nicht entgegenstehe. Dieser Ansicht des Revisionswerbers kann auf der Grundlage der in dritter Instanz maßgeblich gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Denn der Revisionswerber weist zwar richtig auf seine Zwangslage hin; diese Zwangslage umfaßt ja alle Fälle, in denen die besonderen Verhältnisse dem Betroffenen nur die Wahl lassen, entweder auf einen für ihn ungünstigen Vertrag einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden (vgl. z. B. ZBl. 1930, Nr. 267), und in der Lehre (vgl. Gschnitzer in Klang[2], IV, S. 203) ist anerkannt, daß auch eine vorübergehende Zwangslage hinreicht, wenn der Bewucherte ihr Ende nicht abwarten kann. Dies haben aber auch die Untergerichte nicht verkannt. Wenn sie trotzdem die Voraussetzungen für die Anfechtung des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 aus dem Gründe des § 879 (2) Z. 4 ABGB. verneint haben, dann ist der von der Revision gerügte Rechtsirrtum nicht zu erkennen, weil der Wuchertatbestand auch Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung sowie Ausbeutung durch den Vertragspartner verlangt; von der für den Wucherbegriff geforderten Maßlosigkeit der Gegenleistung (vgl. Gschnitzer, a. a. O., S. 203) kann aber vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in einem Abfindungsvergleich muß ja das Prozeßrisiko einkalkuliert werden und das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung muß dem Wucherer bekannt gewesen sein oder zumindest hätte er sich dieses Mißverhältnisses bewußt sein müssen (vgl. Gschnitzer, a. a. O., S. 204 ff., sowie die dortselbst bezogene Judikatur). Der Revisionswerber läßt die Bedeutung des Prozeßrisikos vollständig unberücksichtigt und kommt damit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragweite des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 zu einem unhaltbaren Ergebnis. Selbst die Frage des Eigenverschuldens des Klägers neben dem unbestrittenen Verschulden des Beklagten am Verkehrsunfalle vom 17. März 1960 war vor der vergleichsweisen Regelung offen geblieben und bei der Ausübung des Vertreterberufs des Klägers war für diesen der Verdienstentgang nicht leicht darzutun und auch die Frage der Dauer und des Grades der unfallsbedingten Erwerbsbeeinträchtigung beim Kläger war ungewiß. Werden diese Umstände berücksichtigt, dann ergibt sich weder eine Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung noch ein Anhaltspunkt für die vom Kläger geltend gemachte Ausbeutung seiner Zwangslage durch den Gegner. Demnach muß auch die Rechtsrüge (§ 503 Z. 4 ZPO.) erfolglos bleiben.Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung vergleiche z. B. ZVR. 1959, Nr. 26), daß der Geschädigte weitere Ersatzansprüche gegen den Schädiger aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen nicht mit Erfolg stellen kann, wenn die Parteien vereinbart haben, daß durch die im Vergleich festgesetzten Zahlungen sämtliche wie immer gearteten Ansprüche ein für allemal abgegolten sein sollen; ein solcher Verzicht ist ja zulässig, weil der Geschädigte im allgemeinen auf ihm zustehende Schadenersatzansprüche zur Gänze verzichten kann. Diese Beurteilung der Untergerichte bekämpft der Revisionswerber nicht und er hält nach dem Inhalte der Ausführungen der Rechtsrüge auch seine Anfechtung des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 wegen Irrtums nicht aufrecht; er vertritt aber auch in dritter Instanz die Auffassung, daß der bezeichnete Abfindungsvergleich wegen der Voraussetzungen des Paragraph 879, (2) Ziffer 4, ABGB. (Wucher) nichtig sei, so daß die oben erwähnte Generalklausel über die Abgeltung aller wie immer gearteten Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfalle vom 17. März 1960 seinem nunmehr erhobenen Schadenersatzbegehren nicht entgegenstehe. Dieser Ansicht des Revisionswerbers kann auf der Grundlage der in dritter Instanz maßgeblich gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Denn der Revisionswerber weist zwar richtig auf seine Zwangslage hin; diese Zwangslage umfaßt ja alle Fälle, in denen die besonderen Verhältnisse dem Betroffenen nur die Wahl lassen, entweder auf einen für ihn ungünstigen Vertrag einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden vergleiche z. B. ZBl. 1930, Nr. 267), und in der Lehre vergleiche Gschnitzer in Klang[2], römisch vier, S. 203) ist anerkannt, daß auch eine vorübergehende Zwangslage hinreicht, wenn der Bewucherte ihr Ende nicht abwarten kann. Dies haben aber auch die Untergerichte nicht verkannt. Wenn sie trotzdem die Voraussetzungen für die Anfechtung des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 aus dem Gründe des Paragraph 879, (2) Ziffer 4, ABGB. verneint haben, dann ist der von der Revision gerügte Rechtsirrtum nicht zu erkennen, weil der Wuchertatbestand auch Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung sowie Ausbeutung durch den Vertragspartner verlangt; von der für den Wucherbegriff geforderten Maßlosigkeit der Gegenleistung vergleiche Gschnitzer, a. a. O., S. 203) kann aber vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in einem Abfindungsvergleich muß ja das Prozeßrisiko einkalkuliert werden und das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung muß dem Wucherer bekannt gewesen sein oder zumindest hätte er sich dieses Mißverhältnisses bewußt sein müssen vergleiche Gschnitzer, a. a. O., S. 204 ff., sowie die dortselbst bezogene Judikatur). Der Revisionswerber läßt die Bedeutung des Prozeßrisikos vollständig unberücksichtigt und kommt damit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragweite des Abfindungsvergleichs vom 9. Dezember 1960 zu einem unhaltbaren Ergebnis. Selbst die Frage des Eigenverschuldens des Klägers neben dem unbestrittenen Verschulden des Beklagten am Verkehrsunfalle vom 17. März 1960 war vor der vergleichsweisen Regelung offen geblieben und bei der Ausübung des Vertreterberufs des Klägers war für diesen der Verdienstentgang nicht leicht darzutun und auch die Frage der Dauer und des Grades der unfallsbedingten Erwerbsbeeinträchtigung beim Kläger war ungewiß. Werden diese Umstände berücksichtigt, dann ergibt sich weder eine Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung noch ein Anhaltspunkt für die vom Kläger geltend gemachte Ausbeutung seiner Zwangslage durch den Gegner. Demnach muß auch die Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) erfolglos bleiben.