Begründung:
Am 23.12.1985 ereignete sich gegen 11,35 Uhr in Graz auf der Annenstraße auf Höhe des Hauses Nr 20 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen K 208.111, der einen Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen K 309.843 zog, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Es ist unbestritten, daß die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer für die beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges verursachten Schäden einzustehen hat. Der aus einem Straßenbahnzug aussteigende Kläger wurde vom Anhänger des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges niedergestoßen und verletzt. Ein gerichtliches Strafverfahren fand nach der Aktenlage gegen den Erstbeklagten nicht statt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 40.000,- s A (Schmerzengeld). Dem Grunde nach stützte er sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er sein Fahrzeug, ohne auf die Sicherheit der im Haltestellenbereich ein- und aussteigenden Personen Bedacht zu nehmen, beim Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht in Bewegung gesetzt und den Kläger, der einer alten gehbehinderten Dame beim Aussteigen geholfen habe, niedergestoßen habe.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger, der für den Erstbeklagten unvorhersehbar unvorsichtig zwischen dem von diesem gelenkten KKW und dem Anhänger hindurch zum Gehsteig zu gelangen versucht habe. Der Erstbeklagte habe wegen Rotlichtes der Vekehrslichtsignalanlage an der Haltelinie angehalten. Erst später habe ein Straßenbahnzug 4 bis 5 m hinter der Front des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges für diesen nicht sichtbar angehalten. Als die Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht umgeschaltet habe, habe der Erstbeklagte sein Fahrzeug langsam in Bewegung gesetzt. Als er die Berührung des Anhängers mit dem Kläger gespürt habe, habe er unverzüglich angehalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die bevorrangte Annenstraße verläuft im Stadtgebiet von Graz gerade und übersichtlich in Ost-West-Richtung. Vor der Haltelinie einer ampelgeregelten Kreuzung erstreckt sich eine übersichtliche Straßenbahndoppelhaltestelle, an der die nach Westen fahrenden Straßenbahnzüge meist mit der Front im Bereich der Haltelinie stehenbleiben. Zwischen der Schiene und dem nördlichen Fahrbahnrand liegen 3,4 m. Diese Durchfahrtslücke verringert sich auf 2,9 m, wenn ein Straßenbahnzug mit vorstehendem Trittbrett anhält. Die Verkehrslichtsignalanlage an der Kreuzung dient sowohl dem Straßenbahn- als auch dem übrigen Fahrzeugverkehr.
Der Kläger stieg beim vordersten 70 cm hinter der Front gelegenen 1,5 m breiten Einstieg des mit seiner Front 4,2 m vor der Haltelin+e der Kreuzung anhaltenden Straßenbahnzuges aus. Zwischen diesem und dem Gehsteig befand sich eine stehende Fahrzeugkolonne, deren erstes Fahrzeug der 1,786 m breite und 4,725 m lange KKW der Zweitbeklagten war, der direkt an der Haltelinie mit einem Abstand von 70 cm zur nördlichen Gehsteigkante hielt. Zwischen dem linken Kotflügel des Anhängers und dem Trittbrett der Straßenbahn bestand dabei ein Abstand von 60 cm. Der angekuppelte über die Kotflügel 1,6 m breite Einachsanhänger, dessen Plateau mit Bordwänden nur 1,15 m breit ist, war mit hohem Auffälligkeitswert verzinkt und wies eine Deichsellänge von 90 cm auf. Dieser Anhänger befand sich auf gleicher Höhe mit der offenen Tür der Straßenbahn; der Kläger blickte vor dem Aussteigen bewußt in diesen Anhänger. Nach dem Kläger wollte eine gehbehinderte Frau die Straßenbahn verlassen. Er drehte sich daher um, um ihr behilflich zu sein, und ergriff ihren Arm, damit er sie über das Trittbrett auf die Straße und dann weiter zum Gehsteig führe. Im Zuge dieser Hilfeleistung kümmerte sich der Kläger nicht mehr um den Anhänger. Der auf das Umschalten der Verkehrsampel wartende Erstbeklagte hatte das Einfahren des Straßenbahnzuges nicht bemerkt. Er hätte bei einem Blick in den Außenspiegel die einfahrende Straßenbahn in seinem Blickfeld gehabt.
Bei Aufleuchten des Grünlichtes fuhr der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug langsam an. Der noch immer mit der Hilfeleistung befaßte Kläger geriet, nachdem sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug ca 1 m vorwärtsbewegt hatte, vermutlich mit dem Kotflügel des Anhängers, vielleicht auch mit der linken vorderen Ecke dessen Aufbaues, in Kontakt und wurde vom Anhänger umgestoßen. Das linke Rad des Anhängers überrollte den linken Unterschenkel des Klägers. Der Kontakt kann nur dadurch entstanden sein, daß der Kläger während des Losfahrens des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges die Distanz von 60 cm zwischen Straßenbahn und Anhänger überschritten hat. Es ist möglich, daß er vorerst leicht mit dem linken Bein gegen den linken Kotflügel des Anhängers geriet, sein Körper sich sodann gegen den Uhrzeigersinn drehte und das Bein unter das linke Anhängerrad gelangte.
Nach 2 m Fahrt hielt der Erstbeklagte sofort aus seiner Unfallgeschwindigkeit von 5 km/h an, als er einen leichten Druck verspürte. Er sah im Spiegel den im Bereich der nördlichsten Schiene auf der Straße liegenden Kläger, half ihm auf und führte ihn zum Gehsteig.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten weder seine Fahrlinie noch sein Anfahrmanöver vorgeworfen werden könne. Er habe nicht damit rechnen können, daß während seines Anhaltens ein Straßenbahnzug in die Haltestellte einfahren und hinter der Front seines Fahrzeuges stehenbleiben werde. Er habe die Verkehrssituation vor seinem Anfahren nicht durch einen Blick in den Rückspiegel überprüfen müssen und habe nicht verspätet reagiert. Es liege für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG vor. Der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, der die Distanz zwischen dem Straßenbahnzug und dem Kraftfahrzeuganhänger in Kenntnis der Situation überschritten habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten weder seine Fahrlinie noch sein Anfahrmanöver vorgeworfen werden könne. Er habe nicht damit rechnen können, daß während seines Anhaltens ein Straßenbahnzug in die Haltestellte einfahren und hinter der Front seines Fahrzeuges stehenbleiben werde. Er habe die Verkehrssituation vor seinem Anfahren nicht durch einen Blick in den Rückspiegel überprüfen müssen und habe nicht verspätet reagiert. Es liege für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG vor. Der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, der die Distanz zwischen dem Straßenbahnzug und dem Kraftfahrzeuganhänger in Kenntnis der Situation überschritten habe.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht stellte nach Beweisergänzung zusätzlich fest, daß sich bei Einfahren des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges in den Haltestellenbereich am Gehsteig zahlreiche Fußgänger befanden; im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes als unbekämpft.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß der Erstbeklagte im östlich unmittelbar an die Haltelinie vor einer Kreuzung angrenzenden Haltestellenbereich (§ 24 Abs 1 lit e StVO) direkt an der Haltelinie ampelbedingt angehalten habe und erst danach, vom Erstbeklagten unbemerkt, der Straßenbahnzug gefolgt sei, der unüblich mit der Front 4,2 m östlich der Haltelinie angehalten habe, um Personen ein- und aussteigen zu lassen.Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß der Erstbeklagte im östlich unmittelbar an die Haltelinie vor einer Kreuzung angrenzenden Haltestellenbereich (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO) direkt an der Haltelinie ampelbedingt angehalten habe und erst danach, vom Erstbeklagten unbemerkt, der Straßenbahnzug gefolgt sei, der unüblich mit der Front 4,2 m östlich der Haltelinie angehalten habe, um Personen ein- und aussteigen zu lassen.
Der Erstbeklagte, der nach dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht an dem weiterhin in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeizufahren begonnen habe, hätte nach § 17 Abs 2 StVO nicht nur auf der für das Ein- und Aussteigen bestimmten Seite Schrittgeschwindigkeit und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten gehabt, sondern auch ein- oder aussteigende Personen weder gefährden noch behindern dürfen. Wenn es ihre Sicherheit erforderte, hätte er darüber hinaus sogar weiterhin anzuhalten gehabt. Der Erstbeklagte, an den als Kraftfahrer der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen sei, könne sich nicht damit exkulpieren, das nachträgliche Einfahren des Straßenbahnzuges in den Haltestellenbereich nicht bemerkt zu haben. Spätestens bei seinem langsamen Anfahren im jedenfalls von ihm wahrgenommenen Haltestellenbereich mit zahlreichen am Gehsteig wartenden Fußgängern sei von ihm, noch dazu da er einen Anhänger mitführte, ein Kontrollblick in die Spiegel zu fordern gewesen, der ihn rechtzeitig über die Verkehrssituation und die aussteigenden Personen informiert hätte. Er hätte jedenfalls stets auch mit dem an sich zulässigen Betreten seines Fahrstreifens im Haltestellenbereich durch wartende oder auch ein- und aussteigende Personen rechnen müssen. Wenn ihm die Sichtmöglichkeit aus seiner Lenkerposition, nachdem er den Straßenbahnzug erkannt haben mußte, ein schonungsvolles Vorbeifahren im Sinne des § 17 Abs 2 StVO nicht gestattet haben sollte, hätte er das Anfahren überhaupt unterlassen müssen. Der Erstbeklagte habe somit die Schutznorm des § 17 Abs 2 StVO übertreten. Es wäre an den Beklagten gelegen, nachzuweisen, daß sich der Unfall auch ohne diese Übetretung der Schutznorm durch den Erstbeklagten ereignet hätte; einen solchen Beweis hätten die Beklagten nicht erbracht.Der Erstbeklagte, der nach dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht an dem weiterhin in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeizufahren begonnen habe, hätte nach Paragraph 17, Absatz 2, StVO nicht nur auf der für das Ein- und Aussteigen bestimmten Seite Schrittgeschwindigkeit und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten gehabt, sondern auch ein- oder aussteigende Personen weder gefährden noch behindern dürfen. Wenn es ihre Sicherheit erforderte, hätte er darüber hinaus sogar weiterhin anzuhalten gehabt. Der Erstbeklagte, an den als Kraftfahrer der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzulegen sei, könne sich nicht damit exkulpieren, das nachträgliche Einfahren des Straßenbahnzuges in den Haltestellenbereich nicht bemerkt zu haben. Spätestens bei seinem langsamen Anfahren im jedenfalls von ihm wahrgenommenen Haltestellenbereich mit zahlreichen am Gehsteig wartenden Fußgängern sei von ihm, noch dazu da er einen Anhänger mitführte, ein Kontrollblick in die Spiegel zu fordern gewesen, der ihn rechtzeitig über die Verkehrssituation und die aussteigenden Personen informiert hätte. Er hätte jedenfalls stets auch mit dem an sich zulässigen Betreten seines Fahrstreifens im Haltestellenbereich durch wartende oder auch ein- und aussteigende Personen rechnen müssen. Wenn ihm die Sichtmöglichkeit aus seiner Lenkerposition, nachdem er den Straßenbahnzug erkannt haben mußte, ein schonungsvolles Vorbeifahren im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StVO nicht gestattet haben sollte, hätte er das Anfahren überhaupt unterlassen müssen. Der Erstbeklagte habe somit die Schutznorm des Paragraph 17, Absatz 2, StVO übertreten. Es wäre an den Beklagten gelegen, nachzuweisen, daß sich der Unfall auch ohne diese Übetretung der Schutznorm durch den Erstbeklagten ereignet hätte; einen solchen Beweis hätten die Beklagten nicht erbracht.
Mit Rücksicht auf die den Fahrzeugverkehr behindernde Verhaltensweise des Klägers (§ 76 Abs 5 StVO), der durch seine gestaffelte Gehweise mit einer zweiten Person in der nur 60 cm breiten Durchgangslücke zwischen dem anhaltenden Straßenbahnzug und der vor der Verkehrslichtsignalanlage wartenden Fahrzeugkolonne und durch das Betreten des Freiraumes zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug und dem Anhänger die Streifungsgefahr heraufbeschworen und die auch von ihm zu fordernde Sorgfalt im Straßenverkehr extrem habe vermissen lassen, entspreche eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 der Billigkeit. Das Erstgericht habe, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, keine Feststellungen zur Höhe des Schmerzengeldbegehrens des Klägers getroffen. Das Verfahren in erster Instanz leide demnach an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere. Deshalb sei die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen, zumal die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO für eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht nicht gegeben seien.Mit Rücksicht auf die den Fahrzeugverkehr behindernde Verhaltensweise des Klägers (Paragraph 76, Absatz 5, StVO), der durch seine gestaffelte Gehweise mit einer zweiten Person in der nur 60 cm breiten Durchgangslücke zwischen dem anhaltenden Straßenbahnzug und der vor der Verkehrslichtsignalanlage wartenden Fahrzeugkolonne und durch das Betreten des Freiraumes zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug und dem Anhänger die Streifungsgefahr heraufbeschworen und die auch von ihm zu fordernde Sorgfalt im Straßenverkehr extrem habe vermissen lassen, entspreche eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 der Billigkeit. Das Erstgericht habe, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, keine Feststellungen zur Höhe des Schmerzengeldbegehrens des Klägers getroffen. Das Verfahren in erster Instanz leide demnach an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere. Deshalb sei die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO für eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht nicht gegeben seien.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, "daß dem Berufungsantrag der klagenden Partei auf kostenpflichtige Klagsstattgebung zur Gänze Folge gegeben wird"; hilfsweise wird der Antrag gestellt, "die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des Alleinverschuldens der beklagten Parteien zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erst- (bzw. Berufungs-)gericht zurückzuverweisen."
Die Beklagten haben eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben.