Rechtssatz RS0073317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073317
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Einsteigen und Aussteigen bestimmt ist, anhält, dürfen einsteigende oder aussteigende Personen im Sinne des § 3 StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen.Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Einsteigen und Aussteigen bestimmt ist, anhält, dürfen einsteigende oder aussteigende Personen im Sinne des Paragraph 3, StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073317
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0020OB00025_8800000_001