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Rechtssatz RS0073317

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073317

Geschäftszahl

2Ob25/88

Entscheidungsdatum

12.07.1988

Rechtssatz

Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Einsteigen und Aussteigen bestimmt ist, anhält, dürfen einsteigende oder aussteigende Personen im Sinne des Paragraph 3, StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 25/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 25/88
    Veröff: ZVR 1989/66 S 106

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073317

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0020OB00025_8800000_001