Begründung:
Am 31. Jänner 1987 ereignete sich um ca. 14,50 Uhr im Gemeindegebiet von Kremsmünster auf der Rosenpoint-Gemeindestraße vor der Zufahrt zum Haus Pochendorf Nr. 32 ein Verkehrsunfall, an dem der von Alfred H*** gelenkte, bei der E*** A*** V***-AG haftpflichtversicherte PKW der Marke Nissan Bluebird mit dem behördlichen Kennzeichen O-345.723 sowie der von Manfred P*** gelenkte und bei der W*** A***, Allgemeine Versicherungs-AG, haftpflichtversicherte PKW der Marke VW 33B-Diesel mit dem behördlichen Kennzeichen O-725.680 beteiligt waren. Am 28. April 1987 langte beim Kreisgericht Steyr die mit 8. April 1987 datierte Klage des Alfred H***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K***, wider die Beklagten Manfred P*** und W*** A*** Versicherungs-AG, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H*** und Dr. L***, auf Zahlung des unfallsbedingten Schadens des Alfred H*** von 55.708,70 S sA, später eingeschränkt auf 55.578,60 S sA ein (Akt 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr). Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung den unfallskausalen Schaden des Manfred P*** von 53.399,20 S ein.
Am 7.Oktober 1987 langte beim Kreisgericht Steyr die mit 16. September 1987 datierte Klage des Manfred P***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K*** und Dr. A***, gegen die Beklagten Alfred H*** und E*** A*** V***-AG wegen
53.399 S sA ein (Akt 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr). Die hier Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ihrerseits aufrechnungsweise die zu 3 Cg 136/87 erhobene Klagsforderung von 55.708,70 S ein.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 4. November 1987, 2 b Cg 138/87-3, wurden beide Rechtssachen verbunden, da beide Verfahren denselben Unfall betrafen (§ 31 a Abs 2 JN). Zum führenden Akt wurde der Akt 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr bestimmt. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. Dezember 1987 erschienen drei Parteienvertreter, darunter "Dr. A*** für Manfred P*** als Klagevertreter zuMit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 4. November 1987, 2 b Cg 138/87-3, wurden beide Rechtssachen verbunden, da beide Verfahren denselben Unfall betrafen (Paragraph 31, a Absatz 2, JN). Zum führenden Akt wurde der Akt 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr bestimmt. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. Dezember 1987 erschienen drei Parteienvertreter, darunter "Dr. A*** für Manfred P*** als Klagevertreter zu
2 b Cg 138/87".
Mit dem in den verbundenen Rechtssachen ergangenen Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.2.1988, 3 Cg 136/87-11, wurde ausgesprochen, daß
I.) im Verfahren zu 3 Cg 136/87 die Klagsforderung mit 55.578,70 S sA zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 53.399 S sA nicht zu Recht bestehe und daher die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger den Betrag von 55.578,70 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen;römisch eins.) im Verfahren zu 3 Cg 136/87 die Klagsforderung mit 55.578,70 S sA zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 53.399 S sA nicht zu Recht bestehe und daher die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger den Betrag von 55.578,70 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen;
und daß
II.) im Verfahren zu 2 b Cg 138/87 das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 53.399 S sA zu bezahlen, abgewiesen werde.römisch zwei.) im Verfahren zu 2 b Cg 138/87 das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 53.399 S sA zu bezahlen, abgewiesen werde.
Dieses Urteil wurde den drei Rechtsanwaltskanzleien am 22. Februar 1988 zugestellt.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde lediglich hinsichtlich der Rechtssache 2 b Cg 138/87 von Manfred P***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K*** und Dr. A***, mit Berufung angefochten.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung als unzulässig
zurück und führte aus, daß die Berufung nur in der Rechtssache
2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr und nur gegen den Punkt II.)
des vorgenannten Urteiles erhoben wurde, ergebe sich nicht nur aus
der Bezeichnung der Rechtssache und aus der Angabe der Vertreter des
Berufungswerbers, sondern auch aus der Anfechtungserklärung ("ich
fechte dieses Urteil (Punkt II. Verfahren 2 b Cg 138/87) seinem
gesamten Inhalt nach an.") und aus dem Berufungsantrag (".... das
Urteil ..... dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren
vollinhaltlich stattgegeben ......"). Die Beklagten Alfred H***
und E*** A*** V***-AG, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. K***, hätten eine fristgerechte
Berufungsbeantwortung erstattet und darin auf den Umstand verwiesen,
daß das Verfahren des Klägers Alfred H*** gegen die Beklagten
Manfred P*** und W*** A*** V***-AG, 3 Cg 136/87
des Kreisgerichtes Steyr, rechtskräftig beendet worden sei und die
Ansprüche der (dort) klagenden Partei zur Gänze befriedigt worden
seien. Auf Grund der Rechtskraft dieses Verfahrens bestehe auch eine
Bindungswirkung für das Verfahren 2 b Cg 138/87. Die prozessuale
Aufrechnung begründe keine Streitanhängigkeit. Daher könne mit einer
bereits selbständig eingeklagten Forderung in einem anderen
Verfahren aufgerechnet und eine aufrechnungsweise eingewendete
Gegenforderung selbständig eingeklagt werden. Allerdings erwachse
die Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete
Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung in Rechtskraft.
Der Berufungswerber habe nun deutlich erkennbar sein Rechtsmittel nur gegen die Abweisung seiner zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr erhobenen Klage erhoben, während das ihn und seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung der gegnerischen Forderung verurteilende Erkenntnis im Verfahren 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr unbekämpft geblieben sei. Wenn auch die Behauptung der Bezahlung dieser Forderung eine an sich unzulässige Neuerung sei, ergebe sich daraus doch wiederum nur deutlich die unterschiedliche Vorgangsweise der Vertreter des Manfred P*** in den beiden Rechtssachen. Die Berufung sei zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch zulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt auch für die anderen Parteienvertreter die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war. In der Zwischenzeit, jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsbeantwortung, sei jedoch das Urteil über die Klage zu 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr in Rechtskraft erwachsen und damit auch der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der dortigen Gegenforderung. Diese Rechtskraft wirke sich auch auf das Verfahren zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr aus; demnach sei mit Rechtskraft des Urteiles bezüglich des ersten Rechtsstreites auch die Rechtskraft der Abweisung des Begehrens in der zweiten Rechtssache eingetreten. Damit sei aber die Berufung nachträglich unzulässig geworden und deshalb in nichtöffentlicher Sitzung (§ 471 ZPO) zurückzuweisen gewesen. Hinzuweisen sei darauf, daß jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraussetze; es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer müsse auch noch zur Zeit der Erledigung des Rechtsmittels gegeben sein. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes - inhaltlich nur gegen Punkt 2.) - wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung.Der Berufungswerber habe nun deutlich erkennbar sein Rechtsmittel nur gegen die Abweisung seiner zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr erhobenen Klage erhoben, während das ihn und seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung der gegnerischen Forderung verurteilende Erkenntnis im Verfahren 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr unbekämpft geblieben sei. Wenn auch die Behauptung der Bezahlung dieser Forderung eine an sich unzulässige Neuerung sei, ergebe sich daraus doch wiederum nur deutlich die unterschiedliche Vorgangsweise der Vertreter des Manfred P*** in den beiden Rechtssachen. Die Berufung sei zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch zulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt auch für die anderen Parteienvertreter die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war. In der Zwischenzeit, jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsbeantwortung, sei jedoch das Urteil über die Klage zu 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr in Rechtskraft erwachsen und damit auch der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der dortigen Gegenforderung. Diese Rechtskraft wirke sich auch auf das Verfahren zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr aus; demnach sei mit Rechtskraft des Urteiles bezüglich des ersten Rechtsstreites auch die Rechtskraft der Abweisung des Begehrens in der zweiten Rechtssache eingetreten. Damit sei aber die Berufung nachträglich unzulässig geworden und deshalb in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 471, ZPO) zurückzuweisen gewesen. Hinzuweisen sei darauf, daß jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraussetze; es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer müsse auch noch zur Zeit der Erledigung des Rechtsmittels gegeben sein. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes - inhaltlich nur gegen Punkt 2.) - wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung.