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Entscheidung 2 Ob 251/05h×

Entscheidung 2 Ob 251/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob251/05h

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Roland R*****, 2.) R. ***** GmbH, *****, beide vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. DDr. Wassyl Jaroslav N*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.000), Rechnungslegung (Streitwert EUR 21.000) und Zahlung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2005, GZ 13 R 238/04x-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber zieht nicht mehr in Zweifel, dass der von ihm geltend gemachte (vereinbarte) wichtige Kündigungsgrund vom Kläger nicht gesetzt wurde. Der Frage der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine ordentliche kommt im vorliegenden Fall aber keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit einer solchen Umdeutung gar nicht ausgeschlossen, sondern eine Umdeutung aus Gründen des konkreten Einzelfalls abgelehnt hat. Die hiefür gegebene Begründung hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor: Der Umstand, dass der Beklagte bei einem nach seiner außerordentlichen Kündigung geführten Gespräch vom Kläger verlangte, seine Tätigkeit fortzusetzen und das Projekt (der gemeinsamen Verwertung eines Krebsmittels) weiterzubetreiben, lässt sich sehr wohl gegen einen unbedingten Beendigungswillen des Beklagten ins Treffen führen. Auf die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts, aus dem Geschäftszweck ergebe sich hier ein zeitlicher Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Selbst dieses Argument liegt aber im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0018924), mögen auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (1 Ob 629/85 = SZ 58/171 = JBl 1986, 310; 7 Ob 59/03g = SZ 2003/45 = JBl 2003, 869) einen anderen Anwendungsfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Syndikatsverträge) betreffen. Schließlich vermag der Rechtsmittelwerber für die behauptete Verfristung des Klagebegehrens selbst keine Rechtsgrundlage zu nennen, zumal Feststellungsansprüche im Allgemeinen nicht verjähren (RIS-Justiz RS0032800, RS0034403); am Feststellungsinteresse des Klägers ist angesichts des Streites über den aufrechten Bestand des Vertragsverhältnisses nicht zu zweifeln.

Textnummer

E82615

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00251.05H.1130.000

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0020OB00251_05H0000_000