Entscheidungsgründe:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.Jänner 1975 errichteten die Streitteile unter der Firma B C GesmbH auf unbestimmte Zeit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital beträgt S 100.000,--, die Streitteile übernahmen je S 50.000,--. Je S 1.000,-- einer Stammeinlage gewähren eine Stimme. Am selben Tag schlossen die Parteien eine Vereinbarung, deren wesentliche Teile wie folgt lauten:
" Präambel
In dem Bestreben die B C im Besitz der Familie zu
erhalten, jeden fremden Einfluß auszuschalten, die wirtschaftliche Entwicklung der Brauerei zu fördern und die finanziellen Grundlagen zu stärken, schließen die Gesellschafter der Brauerei Hirt Gesellschaft mbH nachstehenden
Syndikatsvertrag
A) Der Treuhänder und das Stimmrecht
I. römisch eins.
Um zu vermeiden, daß die beiden Gesellschafterinnen durch konträre Abstimmung das Zustandekommen von Gesellschaftersbeschlüssen verhindern, bestellen Frau Nelly M*** und Fräulein Astrid D einen gemeinsamen Treuhänder und übertragen diesem mittels gesondertem Notariatsakt je einen Geschäftsanteil, der 1 % des Stammkapitals entspricht.
II. römisch zwei.
Der Treuhänder tritt dem Syndikatsvertrag in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der B C Gesellschaft mbH bei und verpflichtet sich, dessen Bestimmungen einzuhalten......
IV. römisch vier.
Im Hinblick auf den in der Präambel und im Punkt I dieses Vertrages dargelegten Zweck dieser Bestimmungen verzichten die Treugeber darauf, dem Treuhänder irgendwelche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des von ihm gehaltenen Geschäftsanteiles zu erteilen. Der Treuhänder ist daher an keinerlei Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes gebunden. Er hat sich bei Ausübung desselben in Generalversammlungen und bei der Fassung sonstiger Gesellschaftersbeschlüsse nur vom Interesse des Unternehmens und den Grundsätzen leiten zu lassen, die in diesem Syndikatsvertrag niedergelegt sind.Im Hinblick auf den in der Präambel und im Punkt römisch eins dieses Vertrages dargelegten Zweck dieser Bestimmungen verzichten die Treugeber darauf, dem Treuhänder irgendwelche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des von ihm gehaltenen Geschäftsanteiles zu erteilen. Der Treuhänder ist daher an keinerlei Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes gebunden. Er hat sich bei Ausübung desselben in Generalversammlungen und bei der Fassung sonstiger Gesellschaftersbeschlüsse nur vom Interesse des Unternehmens und den Grundsätzen leiten zu lassen, die in diesem Syndikatsvertrag niedergelegt sind.
V. römisch fünf.
Das Treuhandverhältnis kann von den Treugebern und deren Rechtsnachfolgern nur mittels schriftlicher, von allen Gesellschaftern der B C Gesellschaft mbH unterfertigten, an den Treuhänder abgerichteten Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn in ihr die Aufforderung enthalten ist, den Geschäftsanteil, der Gegenstand des Treuhandverhältnisses war, innerhalb 3 Monate an eine bestimmte ausdrücklich bezeichnete Person zu übertragen."
In Abschnitt B des Vertrages wurden Vereinbarungen über Gewinnermittlung und -verteilung getroffen, im Abschnitt C und D räumen sich die Streitteile gegenseitig, ausgenommen bei Schenkungen, ein Aufgriffsrecht an ihren Geschäftsanteilen ein. Nach Punkt XIV des Vertrages übernahmen die Streitteile die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten des Vertrages bei Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen auf die Übernehmer zu überbinden. Mit Notariatsakt vom selben Tag machten die Streitteile in Erfüllung der Bestimmungen des Syndikatsvertrages Dkfm. Otmar E das Anbot, je einen Geschäftsanteil entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 1.000,-- zur Begründung eines Treuhandverhältnisses abzutreten. Mit Notariatsakt vom 15.April 1975 nahm Dkfm. Otmar E dieses Anbot an. Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 erklärte die Klägerin, das mit Syndikatsvertrag vom 24. Jänner 1975 begründete Gesellschaftsverhältnis (bürgerlichen Rechts) aufzulösen; sie forderte die Beklagte auf, ein an Dkfm. Otmar E gerichtetes Kündigungsschreiben zuIn Abschnitt B des Vertrages wurden Vereinbarungen über Gewinnermittlung und -verteilung getroffen, im Abschnitt C und D räumen sich die Streitteile gegenseitig, ausgenommen bei Schenkungen, ein Aufgriffsrecht an ihren Geschäftsanteilen ein. Nach Punkt römisch vierzehn des Vertrages übernahmen die Streitteile die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten des Vertrages bei Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen auf die Übernehmer zu überbinden. Mit Notariatsakt vom selben Tag machten die Streitteile in Erfüllung der Bestimmungen des Syndikatsvertrages Dkfm. Otmar E das Anbot, je einen Geschäftsanteil entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 1.000,-- zur Begründung eines Treuhandverhältnisses abzutreten. Mit Notariatsakt vom 15.April 1975 nahm Dkfm. Otmar E dieses Anbot an. Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 erklärte die Klägerin, das mit Syndikatsvertrag vom 24. Jänner 1975 begründete Gesellschaftsverhältnis (bürgerlichen Rechts) aufzulösen; sie forderte die Beklagte auf, ein an Dkfm. Otmar E gerichtetes Kündigungsschreiben zu
unterfertigen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Syndikatsvertrag könne durch einseitige Erklärung eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden.
Die Klägerin stellte das Hauptbegehren, die Beklagte sei schuldig, ein im Akt erliegendes, an Dkfm. Otmar E
gerichtetes Kündigungsschreiben zu ergänzen, zu unterfertigen und abzusenden, in eventu selbst ein Kündigungsschreiben an Dkfm. Otmar E zu verfassen und der Klägerin zu übergeben, allenfalls Dkfm. Otmar E gegenüber die Kündigung des Treuhandverhältnisses zu erklären. Es unterliege keinem Zweifel, daß die Klägerin die durch den Syndikatsvertrag begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtswirksam habe aufkündigen können (§ 1212 ABGB). Nach Auflösung des Syndikatsvertrages sei der Treuhandvertrag ohne Rechtsgrundlage.gerichtetes Kündigungsschreiben zu ergänzen, zu unterfertigen und abzusenden, in eventu selbst ein Kündigungsschreiben an Dkfm. Otmar E zu verfassen und der Klägerin zu übergeben, allenfalls Dkfm. Otmar E gegenüber die Kündigung des Treuhandverhältnisses zu erklären. Es unterliege keinem Zweifel, daß die Klägerin die durch den Syndikatsvertrag begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtswirksam habe aufkündigen können (Paragraph 1212, ABGB). Nach Auflösung des Syndikatsvertrages sei der Treuhandvertrag ohne Rechtsgrundlage.
Die Beklagte wendete ein, ein Syndikatsvertrag liege nicht vor, weil die Streitteile eine Stimmrechtsbindung nicht eingegangen seien. Die Streitteile hätten den Willen gehabt, ein Treuhandverhältnis zu begründen, das nur gemeinsam aufgelöst werden könne. Die Möglichkeit einseitiger Auflösung sei nicht Vertragswille gewesen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die beiden Eventualbegehren ab. Syndikatsverträge hätten die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft zum Gegenstand. Wesentlicher Inhalt eines solchen Vertrages seien Bestimmungen über das Verhalten des Vertragspartners in Gesellschaftsorganen, insbesondere durch Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn, durch Stimmenthaltung, durch Antragstellung oder Antragsunterlassung, allenfalls durch Nichtteilnahme bei Gesellschafterversammlungen. Die schuldrechtliche Bindung könne für einen einmaligen Anlaßfall oder auf Dauer vereinbart werden. Stimmbindungssyndikate seien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, wenn sich die Absprache nicht etwa bloß auf einen bestimmten einmaligen Gesellschafterbeschluß beziehe und keinerlei gesellschaftsrechtliche Organisation erfordere. Damit seien sie Dauerschuldverhältnisse. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei somit nicht bloß ein wechselseitiges obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern, sondern darüber hinaus ein Vertrag, der ein neues Wirtschaftsobjekt, ein Unternehmen, zum Entstehen bringe. Der Gesellschaftsvertrag unterscheide sich von anderen Vertragsverhältnissen auf Dauer dadurch, daß die Vertragspartner dem gesetzlichen Leitbild entsprechend eine gemeinsame Organisation bilden. Es müsse also eine wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gebe. Wenn es überhaupt an der Gewährung solcher Befugnisse fehle, liege auch kein Gesellschaftsverhältnis vor. Daher sei der Syndikatsvertrag vom 24.Jänner 1975 kein Gesellschaftsvertrag. Dies gelte auch bei isolierter Betrachtung der Bestimmungen des Punktes A des Vertrages. Die Absprache, gemeinsam einen Treuhänder zu bestellen, sei gleichfalls kein Gesellschaftsvertrag. Punkt V des Syndikatsvertrages lege fest, daß das Treuhandverhältnis von den Treugebern nur mittels schriftlicher, von allen Gesellschaftern unterfertigter Kündigung des Treuhänders aufgelöst werden könne. Damit bekomme die im Punkt I der genannten Vereinbarung getroffene Absprache, einen gemeinsamen Treuhänder zu bestellen, den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Dauerschuldverhältnisse fänden ihr Ende durch spätere Vereinbarung zwischen den Parteien oder Fristablauf. Ein Rücktritt nach §§ 918 ff. ABGB sei bei Dauerschuldverhältnissen, sobald die Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sei, grundsätzlich ausgeschlossen. Dauerschuldverhältnisse könnten aber mit Wirkung ex nunc aus wichtigem Grund gelöst werden, wenn einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses unzumutbar sei. Wichtige Gründe, die die Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses rechtfertigten, seien von der Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.Das Erstgericht wies das Haupt- und die beiden Eventualbegehren ab. Syndikatsverträge hätten die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft zum Gegenstand. Wesentlicher Inhalt eines solchen Vertrages seien Bestimmungen über das Verhalten des Vertragspartners in Gesellschaftsorganen, insbesondere durch Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn, durch Stimmenthaltung, durch Antragstellung oder Antragsunterlassung, allenfalls durch Nichtteilnahme bei Gesellschafterversammlungen. Die schuldrechtliche Bindung könne für einen einmaligen Anlaßfall oder auf Dauer vereinbart werden. Stimmbindungssyndikate seien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, wenn sich die Absprache nicht etwa bloß auf einen bestimmten einmaligen Gesellschafterbeschluß beziehe und keinerlei gesellschaftsrechtliche Organisation erfordere. Damit seien sie Dauerschuldverhältnisse. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei somit nicht bloß ein wechselseitiges obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern, sondern darüber hinaus ein Vertrag, der ein neues Wirtschaftsobjekt, ein Unternehmen, zum Entstehen bringe. Der Gesellschaftsvertrag unterscheide sich von anderen Vertragsverhältnissen auf Dauer dadurch, daß die Vertragspartner dem gesetzlichen Leitbild entsprechend eine gemeinsame Organisation bilden. Es müsse also eine wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gebe. Wenn es überhaupt an der Gewährung solcher Befugnisse fehle, liege auch kein Gesellschaftsverhältnis vor. Daher sei der Syndikatsvertrag vom 24.Jänner 1975 kein Gesellschaftsvertrag. Dies gelte auch bei isolierter Betrachtung der Bestimmungen des Punktes A des Vertrages. Die Absprache, gemeinsam einen Treuhänder zu bestellen, sei gleichfalls kein Gesellschaftsvertrag. Punkt römisch fünf des Syndikatsvertrages lege fest, daß das Treuhandverhältnis von den Treugebern nur mittels schriftlicher, von allen Gesellschaftern unterfertigter Kündigung des Treuhänders aufgelöst werden könne. Damit bekomme die im Punkt römisch eins der genannten Vereinbarung getroffene Absprache, einen gemeinsamen Treuhänder zu bestellen, den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Dauerschuldverhältnisse fänden ihr Ende durch spätere Vereinbarung zwischen den Parteien oder Fristablauf. Ein Rücktritt nach Paragraphen 918, ff. ABGB sei bei Dauerschuldverhältnissen, sobald die Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sei, grundsätzlich ausgeschlossen. Dauerschuldverhältnisse könnten aber mit Wirkung ex nunc aus wichtigem Grund gelöst werden, wenn einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses unzumutbar sei. Wichtige Gründe, die die Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses rechtfertigten, seien von der Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Der Syndikatsvertrag könne nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden. Es liege allerdings ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor. Für die Frage, ob die Auflösung eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses nur aus wichtigen Gründen erfolgen könne oder ob es bloß einer einfachen Kündigung bedürfe, komme es aber sehr wesentlich darauf an, welcher Art das aufzulösende Dauerschuldverhältnis sei. Dauerschuldverhältnisse seien bereits allgemein dadurch gekennzeichnet, daß sie ein besonderes Vertrauen zwischen den Parteien voraussetzten. Im vorliegenden Fall sei besonders zu berücksichtigen, daß der Syndikatsvertrag eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages darstelle, daß er die Erhaltung des Familienbesitzes an der Brauerei bezwecke und ein Instrument dafür bieten solle, um sinnvolle Gesellschafterbeschlüsse im Interesse einer kaufmännischen Betriebsführung zu ermöglichen, daß er weiters Vorsorge auch für den Fall des Todes des Treuhänders getroffen habe und daß sich die Gesellschafter darin schließlich auch verpflichteten, die Verpflichtungen des Syndikatsvertrages auch auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. Das alles zeige mit besonderer Deutlichkeit, daß es sich beim Syndikatsvertrag um eine wichtige, auf Dauer bestimmte Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handeln sollte. Sinn und Zweck des Syndikatsvertrages und sein enger Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag ließen daher eine jederzeitige Auflösung durch Kündigung, wie diese sonst bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen möglich sei, nicht angezeigt erscheinen. Das Vorliegen wichtiger Gründe für die Auflösung des Syndikatsvertrages habe die Klägerin, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, daß es der Anführung solcher nicht bedürfe, nicht dargetan.