Rechtssatz RS0062062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062062
Geschäftszahl
6Ob812/82; 1Ob629/85; 6Ob28/18p
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt.
BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52; Veröff: NJW 1953,1217BGH vom 17.06.1953, römisch zwei ZR 205/52; Veröff: NJW 1953,1217
Entscheidungstexte
- 6 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
Auch; nur: Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt. (T1) Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
GlRS BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52
nur T1; Veröff: MDR 1953,546
- 1 Ob 629/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 629/85
nur: Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. (T2) Veröff: SZ 58/171 = EvBl 1986/99 S 367 = NZ 1987,44 = GesRZ 1986,30
- 6 Ob 28/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es hat noch keine Liquidation stattgefunden, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, welcher Betrag dem klagenden Gesellschafter letztlich zukommen wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062062
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00812_8200000_005