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Entscheidung 6 Ob 28/18p×

Entscheidung 6 Ob 28/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021209 Rechtssatz 28.08.1980Zivilrecht
Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermöge …
RS0061815 Rechtssatz 30.06.1971Zivilrecht
Tritt eine Gesellschaft in den Stand der Liquidation, dann erlischt sie nicht schon dadurch, sondern unabhängig von ihrer Löschung oder ihrem Verbleib im Handelsregister erst mit der Beendigung der Liquidation, mag dies nun vom Masseverwalter nach konkursre …
RS0061834 Rechtssatz 07.12.1994Zivilrecht
Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellsch …
RS0061907 Rechtssatz 16.04.1958Zivilrecht
Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen …
RS0061916 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann …
RS0061938 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Eine Kündigung führt zwar zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Kündigung verwandelt die bisher werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft.
RS0062062 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonder …
RS0062180 Rechtssatz 21.05.1990Zivilrecht
Die Liquidation (einer Personenhandelsgesellschaft) ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn überhaupt kein gemeinsames Aktivvermögen oder sonstige gemeinschaftliche Beziehungen vorhanden sind. Hat die Gesellschaft nur mehr Verbindlichkeiten oder steht bloß no …
RS0062213 Rechtssatz 27.11.1973Zivilrecht
Eine klageweise angestrebte Zustimmung zur Liquidation ist nicht erforderlich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation stattfindet, soferne nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart wurde.
RS0062217 Rechtssatz 27.03.1979Zivilrecht
Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene …
RS0062225 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter als eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Ein Mehrheitsbeschluß genügt in der Regel auch dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die A …
RS0062306 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat, bestimmen die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen.
RS0119052 Rechtssatz 24.02.2004Zivilrecht
Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein.