Rechtssatz RS0061916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061916
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, daß die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
- 6 Ob 157/16f
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 157/16f
Vgl; Beisatz: Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195-211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen. (T1)
- 6 Ob 28/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
Auch; nur: Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061916
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_002