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Rechtssatz RS0061916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061916

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Rechtssatz

Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, daß die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
  • 6 Ob 157/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 157/16f
    Vgl; Beisatz: Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195-211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen. (T1)
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; nur: Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_002