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Entscheidung 6 Ob 157/16f×

Entscheidung 6 Ob 157/16f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034421 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im § 1486 ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Z 1, unterworfen. Er unterliegt der allgeme …
RS0039226 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
RS0061907 Rechtssatz 16.04.1958Zivilrecht
Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen …
RS0061916 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann …
RS0121557 Rechtssatz 09.11.2006Zivilrecht
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchf …
RS0131164 Rechtssatz 29.11.2016Zivilrecht
Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach Art 7 Nr 19 EVHGB steht nicht entgegen, dass sich aus einer bereits vorliegenden Schlussbilanz kein negativer Liquidationsanteil des Mitgesellschafters ergibt.
RS0131165 Rechtssatz 29.11.2016Zivilrecht
Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gemäß § 1478 ABGB in dreißig Jahren. Er entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft, setzt kein Verschulden voraus und ist daher kein Schadenersatzanspruch.