Rechtssatz RS0061907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061907
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. Finden sich die Abwickler auch auf Grund des im Prozesse der Gesellschafter ergangenen Urteiles zur Verteilung nicht bereit, dann steht den Gesellschaftern eine Klage zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 13/58
Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 13/58
Veröff: SZ 31/62 = JBl 1958,627
- 2 Ob 607/83
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 607/83
Auch; Beisatz: Feststellungsklage über das wirksame Zustandekommen einer Vereinbarung, die Voraussetzung für Abgabe der Aufsandungserklärung ist. (T1) Veröff: HS XIV/XV/26
- 2 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
nur: Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. (T2)
- 7 Ob 518/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 518/87
Auch; Veröff: SZ 60/22 = EvBl 1987/200 S 755 = NZ 1987,320 = GesRZ 1989,40 = WBl 1987,343
- 6 Ob 157/16f
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 157/16f
Vgl; Beisatz: Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach § 155 Abs 3 HGB (= § 155 Abs 3 UGB) nicht eingehalten wurde. (T3)
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Vgl; Beisatz: Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen. (T4)
Veröff: SZ 2017/90
- 6 Ob 28/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. (T5); Beisatz: Die Schlussverteilung und ein allfälliger Ausgleich nach § 155 Abs 4 UGB sind grundsätzlich erst nach Abschluss der Liquidationsmaßnahmen vorzunehmen. (T6)
- 6 Ob 96/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 96/23w
vgl; Beisatz nur wie T6
Beisatz: An die Verwertungsphase schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient. (T7)
Beisatz: Im Allgemeinen trägt der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061907
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0050OB00013_5800000_004