Nach § 152 HGB haben die Liquidatoren gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 HGB Beteiligten den Anordnungen Folge zu leisten, welche diese im Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß zu den Weisungsbefugten nach dieser Gesetzesstelle auch die Gesellschafter gehören (Baumbach-Duden-Hopt, HGB 27 524, Hueck, OHG 4 , 485, 492, Großkomm.z.HGB 3 II/2, Anm. 7 zu § 152). Die Liquidatoren müssen jedoch auf Grund des § 152 HGB den Anordnungen der Beteiligten nur Folge leisten, wenn sie von diesen "im Betreff der Geschäftsführung" beschlossen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in den Geschäftskreis fällt, den das Gesetz den Abwicklern als solchen überträgt und die im § 149 HGB umschrieben ist (Großkomm.z.HGB 3 Anm. 2 zu § 152). Nach § 149 HGB haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zu den zu befriedigenden Gläubigern im Sinne dieser Gesetzesstelle gehören auch Gesellschafter, die eine Forderung an die OHG haben. Beruht die Forderung nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, so steht der Gesellschafter einem Drittgläubiger gleich (Hueck, OHG 4 , 509; Schlegelberger, HGB 4 II, Rdz 14 zu § 149, Großkomm.z.HGB 3 II/2, Anm. 28 zu § 149). Im vorliegenden Fall wird in der Klage keine Forderung behauptet, die nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis abzuleiten ist. Der Kläger behauptet nämlich gar nicht, daß ihm die Gesellschaft Liegenschaftsanteile etwa veräußert oder geschenkt hätte. Vielmehr behauptet er eine Liquidationsvereinbarung mit dem Nebenintervenienten. Er bezeichnet diese Vereinbarung auch zutreffend als "Dissolutionsvertrag". Es handelt sich also nicht um eine Forderung, die an die Gesellschaft gestellt und gemäß § 149 HGB vom Liquidator zu befriedigen ist, sondern um eine Forderung, die sich aus einer Liquidationsvereinbarung ergibt. Die Erfüllung solcher Liquidationsvereinbarungen fällt nicht in den im § 149 HGB umschriebenen Geschäftskreis des Liquidators, bezüglich dessen das Weisungsrecht des § 152 HGB gilt. Vielmehr gilt hier § 155 Abs. 3 HGB, demzufolge, falls über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen haben. Gegenstand des Streites kann jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein, z.B. ob einem Gesellschafter weniger oder mehr zukommt, als der vom Liquidator in Aussicht genommene Verteilungsmaßstab. Im Rechtsstreit über die Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter können nur diese, nicht die Gesellschafter oder der Liquidator Prozeßpartei sein (Großkommentar aaO, Anm. 17 f., zu § 155; Schlegelberger, HGB 4 II Rdz 15 zu § 155, SZ 31/62, 2 Ob 607/83, 2 Ob 597/84). Richtig hat also das Erstgericht erkannt, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern handelt. Wie sich aus § 155 Abs. 3 HGB ergibt, ist der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Auseinandersetzungsvereinbarung nicht zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. dem Liquidator, sondern zwischen den Gesellschaftern selbst abzuführen. Daraus ergibt sich aber, daß die Beklagte schon nach dem Klagsvorbringen passiv nicht legitimiert ist, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war. Es erübrigte sich daher eine Prüfung der Richtigkeit der klägerischen Behauptung über die getroffene Vereinbarung. Vielmehr hatte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.Nach Paragraph 152, HGB haben die Liquidatoren gegenüber den nach Paragraph 146, Absatz 2 und 3 HGB Beteiligten den Anordnungen Folge zu leisten, welche diese im Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß zu den Weisungsbefugten nach dieser Gesetzesstelle auch die Gesellschafter gehören (Baumbach-Duden-Hopt, HGB 27 524, Hueck, OHG 4 , 485, 492, Großkomm.z.HGB 3 II/2, Anmerkung 7 zu Paragraph 152,). Die Liquidatoren müssen jedoch auf Grund des Paragraph 152, HGB den Anordnungen der Beteiligten nur Folge leisten, wenn sie von diesen "im Betreff der Geschäftsführung" beschlossen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in den Geschäftskreis fällt, den das Gesetz den Abwicklern als solchen überträgt und die im Paragraph 149, HGB umschrieben ist (Großkomm.z.HGB 3 Anmerkung 2 zu Paragraph 152,). Nach Paragraph 149, HGB haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zu den zu befriedigenden Gläubigern im Sinne dieser Gesetzesstelle gehören auch Gesellschafter, die eine Forderung an die OHG haben. Beruht die Forderung nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, so steht der Gesellschafter einem Drittgläubiger gleich (Hueck, OHG 4 , 509; Schlegelberger, HGB 4 römisch zwei, Rdz 14 zu Paragraph 149,, Großkomm.z.HGB 3 II/2, Anmerkung 28 zu Paragraph 149,). Im vorliegenden Fall wird in der Klage keine Forderung behauptet, die nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis abzuleiten ist. Der Kläger behauptet nämlich gar nicht, daß ihm die Gesellschaft Liegenschaftsanteile etwa veräußert oder geschenkt hätte. Vielmehr behauptet er eine Liquidationsvereinbarung mit dem Nebenintervenienten. Er bezeichnet diese Vereinbarung auch zutreffend als "Dissolutionsvertrag". Es handelt sich also nicht um eine Forderung, die an die Gesellschaft gestellt und gemäß Paragraph 149, HGB vom Liquidator zu befriedigen ist, sondern um eine Forderung, die sich aus einer Liquidationsvereinbarung ergibt. Die Erfüllung solcher Liquidationsvereinbarungen fällt nicht in den im Paragraph 149, HGB umschriebenen Geschäftskreis des Liquidators, bezüglich dessen das Weisungsrecht des Paragraph 152, HGB gilt. Vielmehr gilt hier Paragraph 155, Absatz 3, HGB, demzufolge, falls über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen haben. Gegenstand des Streites kann jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein, z.B. ob einem Gesellschafter weniger oder mehr zukommt, als der vom Liquidator in Aussicht genommene Verteilungsmaßstab. Im Rechtsstreit über die Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter können nur diese, nicht die Gesellschafter oder der Liquidator Prozeßpartei sein (Großkommentar aaO, Anmerkung 17 f., zu Paragraph 155,; Schlegelberger, HGB 4 römisch zwei Rdz 15 zu Paragraph 155,, SZ 31/62, 2 Ob 607/83, 2 Ob 597/84). Richtig hat also das Erstgericht erkannt, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern handelt. Wie sich aus Paragraph 155, Absatz 3, HGB ergibt, ist der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Auseinandersetzungsvereinbarung nicht zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. dem Liquidator, sondern zwischen den Gesellschaftern selbst abzuführen. Daraus ergibt sich aber, daß die Beklagte schon nach dem Klagsvorbringen passiv nicht legitimiert ist, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war. Es erübrigte sich daher eine Prüfung der Richtigkeit der klägerischen Behauptung über die getroffene Vereinbarung. Vielmehr hatte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.