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Rechtssatz RS0062217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062217

Geschäftszahl

4Ob503/79; 6Ob28/18p

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Rechtssatz

Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 503/79
    Veröff: SZ 52/51 = GesRZ 1980,39
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Vgl auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs 1 UGB bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00503_7900000_004