Rechtssatz RS0062217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062217
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 503/79
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 503/79
Veröff: SZ 52/51 = GesRZ 1980,39
- 6 Ob 28/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
Vgl auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs 1 UGB bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062217
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00503_7900000_004