Rechtssatz RS0062306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062306
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat, bestimmen die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Beisatz: Auch den Zeitpunkt der Veräußerung legen die Abwickler in eiener Verantwortung fest. Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. Die Abwickler sind auch berechtigt, das gesamte Gesellschaftsvermögen oder das Unternehmen als Ganzes zu veräußern, wenn dies die optimale Verwertung erfordert, und zwar auch an einen einzelnen Gesellschafter. (T1)
Veröff: SZ 2017/90
- 6 Ob 28/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
Beisatz wie T1 nur: Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. (T2); Beisatz: Die Verteilung von Gegenständen an die Gesellschafter in natura ist nur mit allseitiger Zustimmung möglich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062306
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_003