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Rechtssatz RS0062306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062306

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Rechtssatz

Wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat, bestimmen die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Beisatz: Auch den Zeitpunkt der Veräußerung legen die Abwickler in eiener Verantwortung fest. Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. Die Abwickler sind auch berechtigt, das gesamte Gesellschaftsvermögen oder das Unternehmen als Ganzes zu veräußern, wenn dies die optimale Verwertung erfordert, und zwar auch an einen einzelnen Gesellschafter. (T1)
    Veröff: SZ 2017/90
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Beisatz wie T1 nur: Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. (T2); Beisatz: Die Verteilung von Gegenständen an die Gesellschafter in natura ist nur mit allseitiger Zustimmung möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_003