Rechtssatz RS0022173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022173
Entscheidungsdatum
13.11.1985
Norm
ABGB §1212
EVHGB Art7 Nr14
Rechtssatz
Eine zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechtes ist nach Art 7 Nr 14 EVHGB zulässig. Eine etwa auf den Gesellschaftszweck abstellende Beschränkung des Kündigungsrechtes ist daher auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zulässig. Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden.Eine zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechtes ist nach Artikel 7, Nr 14 EVHGB zulässig. Eine etwa auf den Gesellschaftszweck abstellende Beschränkung des Kündigungsrechtes ist daher auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zulässig. Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 629/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 629/85
Veröff: GesRZ 1986,30 = EvBl 1986/99 S 367 = NZ 1987,44 = JBl 1986,310 = SZ 58/171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022173
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00629_8500000_001