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Entscheidung 2 Ob 251/23k×

Entscheidung 2 Ob 251/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030440 Rechtssatz 24.10.1952Zivilrecht
Ein Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt in der Regel voraus, dass der Verletzte zur Zeit der Verletzung im Erwerbe stand, ist aber auch gegeben, wenn angenommen werden muß, daß der Verletzte Erwerb gesucht und gefunden h …
RS0030484 Rechtssatz 10.06.1953Zivilrecht
Wenngleich es grundsätzlich Voraussetzung für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, dass der Berechtigte zur Zeit des Unfalles seine Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben auch eingesetzt hat, so kann doch ein durch die Bee …
RS0030842 Rechtssatz 28.02.1974Zivilrecht
Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zus …
RS0030911 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Die Frage, welchen Beruf ein erst in Ausbildung stehender junger Mensch ergriffen hätte und welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten …
RS0037447 Rechtssatz 28.06.1983Zivilrecht
Der Kläger muss seinen Anspruch nicht individualisieren, das heißt rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, dass er seinen aus irgend einem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (Substantiierungstheorie).
RS0037550 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Für die Substantiierung eines auf eine Markenverletzung gestützten Schadenersatzanspruches ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Schadenersatzbe …