Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Verkehrsunfall am 22. 5. 1996 gegen 20,00 Uhr in W***** auf der Kreuzung O*****straße und T*****straße zwischen der Klägerin als Fußgängerin und dem Erstbeklagten als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs zugrunde. Die Klägerin beabsichtigte, gemeinsam mit ihrem links von ihr gehenden Ehemann, der einen Regenschirm aufgespannt hatte, den 12 m breiten Schutzweg der O*****straße von Norden nach Süden zu überqueren, welche dort vier Fahrstreifen aufweist. Beide betraten den Schutzweg bei Aufleuchten des ersten Grünblinkens, konnten diesen jedoch zufolge zwischenzeitlich von der (gegenüberliegenden) S*****brücke nach links vor ihnen in die O*****straße abbiegender Fahrzeuge, die nicht vor dem Schutzweg anhielten, nicht mehr zur Gänze bei Grünlicht überqueren. Bevor sie die letzten Meter (etwa ab der Hälfte des Schutzweges) zurückzulegen begannen, begann bereits die Grünphase der für den Erstbeklagten (auf der U*****straße) maßgeblichen Verkehrsampel. Da dieser den Grünbeginn seiner Ampel zunächst "verschlief", weil er einen Regenbogen beobachten wollte, und deswegen erst 3,4 Sekunden nach Grünbeginn losfuhr, beschleunigte er bis zur späteren Unfallstelle auf 30 km/h und bemerkte erst etwa 8 m vor der späteren Kollision die beiden Fußgänger, worauf er mit Vollbremsung reagierte. Während der Ehemann der Klägerin noch ausweichen konnte, wurde die Klägerin etwa 2 m vor dem gegenüberliegenden Gehsteig (also nach einer Gesamtgehstrecke von etwa 10 m) vom PKW erfaßt und hiedurch schwer verletzt. Zum Unfallszeitpunkt hatte die Schutzwegampel bereits 23,4 Sekunden Rotlicht. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrte die Klägerin mit ihrer Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung ihres - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen - Gesamtschadens von S 182.473 sA. Darüber hinaus erhob sie auch ein Feststellungsbegehren.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren insoweit, als dem Erstbeklagten ein höheres als 50 %iges Mitverschulden anzulasten sei. Ein ebensolches treffe auch die Klägerin.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (mit Berichtigungsbeschluß zum Urteil richtiggestellten) S 145.973 samt Staffelzinsen und wies das Mehrbegehren (unangefochten und rechtskräftig) ab. Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß das Alleinverschulden am Unfall den Erstbeklagten treffe. Dieser habe die vor ihm befindliche Kreuzung nicht genau beobachtet. So wie für Fahrzeuge, die auf der Kreuzung vom Ampelphasenwechsel überrascht würden, das Räumen derselben zu ermöglichen sei, habe dies auch für Fußgeher zu gelten, denen auch nicht zugemutet werden könne, nach dem Phasenwechsel der Fußgängerampel am Schutzweg umzukehren und zurückzugehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und schloß sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "weil zur Frage der Beachtung von Fußgängern als 'Nachzügler' bzw deren notwendigen Vorsichtsmaßnahmen keine höchstgerichtliche Judikatur aus den letzten Jahren vorgefunden wurde".
Gegen den Zuspruch eines den Betrag von S 30.986,50 sA übersteigenden Betrages und den Ausspruch über die Haftung der beklagten Partei, soweit sie 50 % der künftigen Schäden übersteigt, richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.