Entscheidungsgründe:
Am 29. 10. 1997 gegen 19.45 Uhr kam es im Gemeindegebiet von Hörsching auf der Flughafenstraße (einer Freilandstraße) mit der Aistentalerstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW sowie dem (in Fahrtrichtung des PKWs die Kreuzung von links nach rechts überquerenden) Kläger als Fußgänger. Dieser wurde hiebei schwer verletzt. Er hatte sich weder vor Betreten der Fahrbahn noch während des Überquerens, insbesondere auch nicht nach Erreichen der Fahrbahnmitte, vergewissert, ob Fahrzeuge herannahen und dadurch den PKW des Erstbeklagten auch nicht gesehen. Der Erstbeklagte seinerseits hatte sich der Unfallsstelle mit ca 60 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht genähert. Die Unfallsstelle war durch eine Parkplatzbeleuchtung nur indirekt und schlecht beleuchtet. Als der Erstbeklagte den Fußgänger erstmalig sah, befand sich dieser bereits ca 3 m innerhalb der Flughafenstraße. Der Erstbeklagte hupte und leitete in unmittelbarer Folge eine Vollbremsung ein, löste - als der Kläger zusammenzuckte, jedoch weiterging - kurz die Bremse und versuchte durch Linkslenken dem Kläger auszuweichen, was aber misslang. Die Anstoßgeschwindigkeit betrug ca 40 km/h. Hätte der Erstbeklagte durchgehend und ohne Unterbrechung voll gebremst (was auch die richtige Reaktion gewesen wäre), so hätte er die Kollisionsgeschwindigkeit auf 23 km/h reduzieren können, was eine um 2/3 geringere Anstoßenergie und damit auch geringere Unfallfolgen zur Folge gehabt hätte. Der Erstbeklagte hätte die Kollision aber auch gänzlich vermeiden können, wenn er auf den Kläger zumindest 3 m früher aufmerksam geworden wäre und reagieren hätte können. Zu diesem Zwecke hätte er entweder konzentriert auf den linken Fahrstreifen blicken oder zum Zeitpunkt seines Annähern mit Fernlicht fahren müssen. In beiden Fällen wäre eine frühere Reaktion möglich gewesen, wobei im Fernlicht sogar schon das Betreten der Flughafenstraße durch den Kläger für den Erstbeklagten bereits erkennbar gewesen wäre. Ein Annähern mit Fernlicht wäre in einem Bereich von 40 bis 50 m vor der späteren Unfallsstelle möglich gewesen, weil sich der Gegenverkehr noch in einer Entfernung von zumindest 200 m befunden hatte. Zumindest in Annäherung an diese Position hätte der Erstbeklagte das Fernlicht noch verwenden können.
Mit der am 18. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger - ausgehend von einer angemessenen Schmerzengeldforderung von S 300.000,-- sowie unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % - die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 150.000,-- samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 1997 sowie die Feststellung, dass diese ihm - insoweit freilich ohne die Haftung zur ungeteilten Hand - für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall vom 29. 10. 1997 zur Hälfte haften und ersatzpflichtig sind, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der erstbeklagten Partei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 73.000,-- samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 1997 und stellte fest, dass diese dem Kläger (insoweit nicht zur ungeteilten Hand) auch für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall zu einem Drittel haften und ersatzpflichtig sind, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der erstbeklagten Partei. Das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren wurde - vom Kläger unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei rechtlich davon aus, dass den beklagten Parteien zwar kein Verschulden anzulasten sei, der Haftungsfreibeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei. Da der Kläger aber außergewöhnlich sorglos gehandelt habe, sei gemäß § 7 EKHG eine "Verschuldensteilung" 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt. Da Spätfolgen aus dem Unfall nicht auszuschließen seien, komme auch dem Feststellungsbegehren in dieser Quote Berechtigung zu.Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 73.000,-- samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 1997 und stellte fest, dass diese dem Kläger (insoweit nicht zur ungeteilten Hand) auch für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall zu einem Drittel haften und ersatzpflichtig sind, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der erstbeklagten Partei. Das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren wurde - vom Kläger unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei rechtlich davon aus, dass den beklagten Parteien zwar kein Verschulden anzulasten sei, der Haftungsfreibeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei. Da der Kläger aber außergewöhnlich sorglos gehandelt habe, sei gemäß Paragraph 7, EKHG eine "Verschuldensteilung" 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt. Da Spätfolgen aus dem Unfall nicht auszuschließen seien, komme auch dem Feststellungsbegehren in dieser Quote Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht gab der lediglich von den beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, weil ein besonders umsichtiger und sachkundiger Kraftfahrer bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße, solange es der Gegenverkehr (wie hier vor dem Unfall) zugelassen habe, mit Fernlicht gefahren wäre, wodurch die vor ihm liegende Strecke (insbesondere an den Fahrbahnrändern) deutlich besser ausgeleuchtet und damit der Fußgänger entsprechend früher erkannt worden wäre. Eine Mithaftung zu einem Drittel sei aber auch unter diesen geänderten rechtlichen Bedingungen angemessen.
Die beklagten Parteien stellten einen Abänderungsantrag nach § 508 ZPO; in der damit verbundenen ordentlichen Revision machen sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie hätten den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbracht. Überdies hätte das Berufungsgericht die Beschränkung der Haftung auf die Höchstbeträge des EKHG von Amts wegen zu beachten gehabt.Die beklagten Parteien stellten einen Abänderungsantrag nach Paragraph 508, ZPO; in der damit verbundenen ordentlichen Revision machen sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie hätten den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erbracht. Überdies hätte das Berufungsgericht die Beschränkung der Haftung auf die Höchstbeträge des EKHG von Amts wegen zu beachten gehabt.
Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die Frage des Entlastungsbeweises berühre hier zwar keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Bei der Beurteilung der Haftungsbeschränkung liege aber eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die Frage des Entlastungsbeweises berühre hier zwar keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Bei der Beurteilung der Haftungsbeschränkung liege aber eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.