Die Parteien haben am 8. Dezember 1938 miteinander die Ehe geschlossen. Beide Teile sind 54 Jahre alt. Aus dieser Ehe stammt der im Jahre 1939 geborene Sohn Peter und die im Jahre 1944 geborene Tochter Lore.
In der am 7. Dezember 1962 erhobenen Klage hat der Ehemann die Scheidung dieser Ehe aus den Verschulden seiner Gattin gemäß § 49 EheG. begehrt; während des erstgerichtlichen Verfahrens hat der Ehemann das Scheidungsbegehren hilfsweise auf § 50 EheG. gestützt. Die Ehefrau hat dem Scheidungsbegehren in jeder Hinsicht widersprochen und die Klagsabweisung verlangt.In der am 7. Dezember 1962 erhobenen Klage hat der Ehemann die Scheidung dieser Ehe aus den Verschulden seiner Gattin gemäß Paragraph 49, EheG. begehrt; während des erstgerichtlichen Verfahrens hat der Ehemann das Scheidungsbegehren hilfsweise auf Paragraph 50, EheG. gestützt. Die Ehefrau hat dem Scheidungsbegehren in jeder Hinsicht widersprochen und die Klagsabweisung verlangt.
Das Erstgericht hat die Ehe gemäß § 50 EheG. ohne Verschuldensausspruch geschieden und das auf § 49 EheG. gegrundete primäre Begehren des Klägers auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten abgewiesen (diese Abweisung ist rechtskräftig geworden). Das Erstgericht war zum Ergebnis gekommen, daß der Ehefrau wiederholte kränkende Beschimpfungen, tätliche Mißhandlungen, Herabsetzung ihres Gatten vor dritten Personen, tatsachenwidrige Beschuldigung der Beziehung zu anderen Frauen, der Gleichgeschlechtlichkeit sowie der Selbstbefriedigung, ferner Drohung mit Selbstmord, Verursachung häuslicher Szenen und Störung der Nachtruhe zur Last zu legen seien; diese Umstände ergäben in ihrer Gesamtheit ein grob ehewidriges und für die Zerrüttung der Ehe kausales Verhalten der Beklagten; es sei jedoch die Verantwortlichkeit der Ehefrau für ihr Verhalten nicht gegeben, da diese an krankhaftem Eifersuchtswahn leide; die Voraussetzungen für die Anwendung der sogenannten Härteklausel gemäß § 54 EheG. lägen nicht vor.Das Erstgericht hat die Ehe gemäß Paragraph 50, EheG. ohne Verschuldensausspruch geschieden und das auf Paragraph 49, EheG. gegrundete primäre Begehren des Klägers auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten abgewiesen (diese Abweisung ist rechtskräftig geworden). Das Erstgericht war zum Ergebnis gekommen, daß der Ehefrau wiederholte kränkende Beschimpfungen, tätliche Mißhandlungen, Herabsetzung ihres Gatten vor dritten Personen, tatsachenwidrige Beschuldigung der Beziehung zu anderen Frauen, der Gleichgeschlechtlichkeit sowie der Selbstbefriedigung, ferner Drohung mit Selbstmord, Verursachung häuslicher Szenen und Störung der Nachtruhe zur Last zu legen seien; diese Umstände ergäben in ihrer Gesamtheit ein grob ehewidriges und für die Zerrüttung der Ehe kausales Verhalten der Beklagten; es sei jedoch die Verantwortlichkeit der Ehefrau für ihr Verhalten nicht gegeben, da diese an krankhaftem Eifersuchtswahn leide; die Voraussetzungen für die Anwendung der sogenannten Härteklausel gemäß Paragraph 54, EheG. lägen nicht vor.
Der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes, zugleich auch das Ersturteil in dem seinem Scheidungsbegehren, soweit es auf § 50 EheG. beruht, stattgebenden Ausspruch, sowie in der Kostenentscheidung auf und verwies die Streitsache im Umfang dieser Aufhebung zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes, zugleich auch das Ersturteil in dem seinem Scheidungsbegehren, soweit es auf Paragraph 50, EheG. beruht, stattgebenden Ausspruch, sowie in der Kostenentscheidung auf und verwies die Streitsache im Umfang dieser Aufhebung zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.