Rechtssatz RS0056607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056607
Entscheidungsdatum
07.10.1965
Rechtssatz
Die Scheidung der Ehe nach § 50 EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.Die Scheidung der Ehe nach Paragraph 50, EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056607
Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0020OB00254_6500000_001