Die Revision ist aber auch gerechtfertigt.
Nach den vorliegenden Feststellungen war die Klägerin zur Zeit des Unfalles unselbständig erwerbstätig. Sie geht auch jetzt wieder als unselbständig Beschäftigte einer Erwerbstätigkeit nach, bei der ihr Verdienst unfallsbedingt um S 2.770 monatlich geringer ist als früher. Sie verlangt 3/4 ihres Verdienstentganges in Form einer monatlichen Rente ersetzt, wobei sie einerseits eine zeitliche Begrenzung der Rentenleistungen nicht vornimmt, anderseits aber auch nichts darüber vorbringt, daß sie ihre Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters (nach § 253 Abs. 1 ASVG bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres) hinaus fortzusetzen beabsichtigt.Nach den vorliegenden Feststellungen war die Klägerin zur Zeit des Unfalles unselbständig erwerbstätig. Sie geht auch jetzt wieder als unselbständig Beschäftigte einer Erwerbstätigkeit nach, bei der ihr Verdienst unfallsbedingt um S 2.770 monatlich geringer ist als früher. Sie verlangt 3/4 ihres Verdienstentganges in Form einer monatlichen Rente ersetzt, wobei sie einerseits eine zeitliche Begrenzung der Rentenleistungen nicht vornimmt, anderseits aber auch nichts darüber vorbringt, daß sie ihre Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters (nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres) hinaus fortzusetzen beabsichtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in Auseinandersetzung mit der bis dahin uneinheitlichen Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1971, 2 Ob 198/71 (SZ 44/183 = RZ 1972, 52 = EvBl 1972/100 = JB1 1972, 540 = ZVR 1973/135) ausgesprochen hat, muß die klagende Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters (vollendetes 65. Lebensjahr bei Männern bzw. vollendetes 60. Lebensjahr bei Frauen) hinaus bis an ihr Lebensende als Grundlage ihres Rentenbegehrens annimmt, besondere Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, die eine derartige Annahme rechtfertigen, weil es eine offenkundige Tatsache ist, daß unselbständig Erwerbstätige mit der Erreichung des Pensionsalters auch tatsächlich in Pension gehen. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. ZVR 1973/135, 2 Ob 234/71, zuletzt 8 Ob 46/75) und es besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, davon abzugehen.Wie der Oberste Gerichtshof in Auseinandersetzung mit der bis dahin uneinheitlichen Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1971, 2 Ob 198/71 (SZ 44/183 = RZ 1972, 52 = EvBl 1972/100 = JB1 1972, 540 = ZVR 1973/135) ausgesprochen hat, muß die klagende Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters (vollendetes 65. Lebensjahr bei Männern bzw. vollendetes 60. Lebensjahr bei Frauen) hinaus bis an ihr Lebensende als Grundlage ihres Rentenbegehrens annimmt, besondere Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, die eine derartige Annahme rechtfertigen, weil es eine offenkundige Tatsache ist, daß unselbständig Erwerbstätige mit der Erreichung des Pensionsalters auch tatsächlich in Pension gehen. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten vergleiche ZVR 1973/135, 2 Ob 234/71, zuletzt 8 Ob 46/75) und es besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, davon abzugehen.
Da die Klägerin, wie schon erwähnt, trotz der von den Beklagten gegen einen unbegrenzten Rentenzuspruch erhobenen Einwendungen nichts in der Richtung vorgebracht hat, daß sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters hinaus ausgeübt hätte, war die Rente nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin zuzuerkennen. Richtig ist wohl, daß die Klägerin bei der Berechnung ihres Verdienstentganges nicht vom Nettoentgang hätte ausgehen müssen (vgl. ZVR 1961/81) und daß es ihr freigestanden wäre, schon jetzt auch die Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung zu verlangen, deren Einzahlung ihr einen ungeschmälerten Pensionsbezug gesichert hätten (SZ 33/50, ZVR 1964/44). Wenn sie von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie daraus aber eine Berechtigung, die Verdienstentgangsrente ohne zeitliche Begrenzung zu verlangen, nicht ableiten. Eine Behauptung, daß die Klägerin beim künftigen Bezug der Alterspension unfallsbedingt einen Ausfall in Höhe des derzeitigen Verdienstentganges erleiden werde, hat sie ebensowenig aufgestellt wie sie ihr Rentenbegehren, soweit es über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinausgeht, darauf gestützt hat.Da die Klägerin, wie schon erwähnt, trotz der von den Beklagten gegen einen unbegrenzten Rentenzuspruch erhobenen Einwendungen nichts in der Richtung vorgebracht hat, daß sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Erreichung des Pensionsalters hinaus ausgeübt hätte, war die Rente nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin zuzuerkennen. Richtig ist wohl, daß die Klägerin bei der Berechnung ihres Verdienstentganges nicht vom Nettoentgang hätte ausgehen müssen vergleiche ZVR 1961/81) und daß es ihr freigestanden wäre, schon jetzt auch die Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung zu verlangen, deren Einzahlung ihr einen ungeschmälerten Pensionsbezug gesichert hätten (SZ 33/50, ZVR 1964/44). Wenn sie von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie daraus aber eine Berechtigung, die Verdienstentgangsrente ohne zeitliche Begrenzung zu verlangen, nicht ableiten. Eine Behauptung, daß die Klägerin beim künftigen Bezug der Alterspension unfallsbedingt einen Ausfall in Höhe des derzeitigen Verdienstentganges erleiden werde, hat sie ebensowenig aufgestellt wie sie ihr Rentenbegehren, soweit es über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinausgeht, darauf gestützt hat.
Damit erweist sich die Revision als gerechtfertigt und es war das angefochtene Urteil im Sinne des gestellten Revisionsantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 und 50 ZPO. Da durch die Terminisierung der Rente mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der im Jahr 1940 geborenen Klägerin das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht erheblich geändert wurde und mit der Klärung der zuletzt noch strittigen Frage ein Prozeßkostenaufwand nicht verbunden war, hatte es bei der vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung zu verbleiben. Im Berufungsverfahren sind die Beklagten hinsichtlich des Rentenzuspruches unterlegen, in der Frage der zeitlichen Begrenzung der Rente haben sie jedoch obsiegt. Es waren daher die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren haben die Beklagten vollständig obsiegt, sodaß ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens nach §§ 41 und 50 ZPO zuzusprechen waren.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 46 und 50 ZPO. Da durch die Terminisierung der Rente mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der im Jahr 1940 geborenen Klägerin das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht erheblich geändert wurde und mit der Klärung der zuletzt noch strittigen Frage ein Prozeßkostenaufwand nicht verbunden war, hatte es bei der vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung zu verbleiben. Im Berufungsverfahren sind die Beklagten hinsichtlich des Rentenzuspruches unterlegen, in der Frage der zeitlichen Begrenzung der Rente haben sie jedoch obsiegt. Es waren daher die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren haben die Beklagten vollständig obsiegt, sodaß ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens nach Paragraphen 41 und 50 ZPO zuzusprechen waren.