Rechtssatz RS0042501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042501
Entscheidungsdatum
04.12.1975
Rechtssatz
Eine Revision ist nicht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, denn der Revisionsgegenstand ist nicht gleich Null, wenn es sich um die Differenz zwischen einer auf unbestimmte (Lebenszeit) Zeit und einer auf bestimmte, zwanzig Jahre überschreitende Zeit, zuerkannten Rente handelt.Eine Revision ist nicht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig, denn der Revisionsgegenstand ist nicht gleich Null, wenn es sich um die Differenz zwischen einer auf unbestimmte (Lebenszeit) Zeit und einer auf bestimmte, zwanzig Jahre überschreitende Zeit, zuerkannten Rente handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042501
Dokumentnummer
JJR_19751204_OGH0002_0020OB00254_7500000_002