Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grunde zulässig und auch berechtigt.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 1 JN bildet eine allgemeine Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 101 und 723 f; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 42 JN), die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 42 Abs 1 JN; § 261 Abs 1 ZPO; Fasching, aaO Rz 734) und deren Bejahung davon abhängt, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 57/59; EvBl 2000/189; RIS-Justiz RS0045438). Zuweisungen zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts werden in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 51/161; EvBl 2000/189; RIS-Justiz RS0045438), wobei nach der Rechtsprechung derartige Zuständigkeitszuweisungen an die Verwaltungsbehörden nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (Mayr aaO Rz 5 vor § 1 JN; RIS-Justiz RS0045474, RS0085461; jüngst 2 Ob 256/02i). Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet insoweit die positive gesetzliche Vorschrift (SZ 50/70); ob ein bestimmtes Gesetz eine solche Ausnahmebestimmung enthält, begründet zumeist auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (1 Ob 588/94).Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph eins, JN bildet eine allgemeine Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 101 und 723 f; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 42, JN), die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 42, Absatz eins, JN; Paragraph 261, Absatz eins, ZPO; Fasching, aaO Rz 734) und deren Bejahung davon abhängt, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 57/59; EvBl 2000/189; RIS-Justiz RS0045438). Zuweisungen zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts werden in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 51/161; EvBl 2000/189; RIS-Justiz RS0045438), wobei nach der Rechtsprechung derartige Zuständigkeitszuweisungen an die Verwaltungsbehörden nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (Mayr aaO Rz 5 vor Paragraph eins, JN; RIS-Justiz RS0045474, RS0085461; jüngst 2 Ob 256/02i). Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet insoweit die positive gesetzliche Vorschrift (SZ 50/70); ob ein bestimmtes Gesetz eine solche Ausnahmebestimmung enthält, begründet zumeist auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (1 Ob 588/94).
Eine derartige gesetzliche Vorschrift erblickten die Vorinstanzen in der Bestimmung des § 46 SSG. Diese lautet in der geltenden Fassung gemäß Art I Z 2 des Gesetzes vom 20. 2. 1991, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wurde, LGBl 1991/40, iVm der nachfolgenden Novelle LGBl 1994/27 (im Rahmen derer bloß - Z 3 leg cit - die Paragrafenzitate hierin ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall neu gefasst worden sind):Eine derartige gesetzliche Vorschrift erblickten die Vorinstanzen in der Bestimmung des Paragraph 46, SSG. Diese lautet in der geltenden Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Gesetzes vom 20. 2. 1991, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wurde, LGBl 1991/40, in Verbindung mit der nachfolgenden Novelle LGBl 1994/27 (im Rahmen derer bloß - Ziffer 3, leg cit - die Paragrafenzitate hierin ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall neu gefasst worden sind):
"(1) Über die Ersatzansprüche nach §§ 8 Abs 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden."(1) Über die Ersatzansprüche nach Paragraphen 8, Absatz 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(2) Über Berufungen gegen gemäß Abs 1 erlassene Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg."(2) Über Berufungen gegen gemäß Absatz eins, erlassene Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg."
Von den hierin zitierten Bestimmungen ist für die vorliegende Fallbeurteilung nur § 44 Abs 1 SSG von Bedeutung. Dieser hat folgenden Wortlaut:Von den hierin zitierten Bestimmungen ist für die vorliegende Fallbeurteilung nur Paragraph 44, Absatz eins, SSG von Bedeutung. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige, deren Einkommen nicht gemäß § 12 Abs 4 Berücksichtigung zu finden hat, und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.""(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige, deren Einkommen nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Berücksichtigung zu finden hat, und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (Paragraph 1042, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt."
Noch in der Stammfassung LGBl 1975/19 war hingegen in § 46 Abs 2 SSG ausdrücklich (gegenteilig) angeordnet worden, dass "Streitigkeiten über die im Abs 1 genannten Ansprüche [ds solche nach den §§ 43 und 44 SSG] vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, soweit hiefür nicht die Schiedsgerichte der Sozialversicherung zuständig sind".Noch in der Stammfassung LGBl 1975/19 war hingegen in Paragraph 46, Absatz 2, SSG ausdrücklich (gegenteilig) angeordnet worden, dass "Streitigkeiten über die im Absatz eins, genannten Ansprüche [ds solche nach den Paragraphen 43 und 44 SSG] vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, soweit hiefür nicht die Schiedsgerichte der Sozialversicherung zuständig sind".
In den Materialien (Vorlage der Landesregierung Nr 53 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 6. Wahlperiode, S 54 [dort zum vormaligen § 44 Abs 2 des Entwurfes, später § 46 Abs 2 der Stammfassung] wurde die Zuständigkeitszuordnung zunächst zu den ordentlichen Gerichten wie folgt begründet:In den Materialien (Vorlage der Landesregierung Nr 53 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 6. Wahlperiode, S 54 [dort zum vormaligen Paragraph 44, Absatz 2, des Entwurfes, später Paragraph 46, Absatz 2, der Stammfassung] wurde die Zuständigkeitszuordnung zunächst zu den ordentlichen Gerichten wie folgt begründet:
"Streitigkeiten über Ersatzansprüche sollen, da es sich vornehmlich um zivilrechtliche Ansprüche handelt, nicht im Verwaltungsweg entschieden, sondern vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden. Auch für diesen Bereich gilt das im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 6.088/1969 bezüglich der Feststellung von Schadenersatzansprüchen Ausgesagte, daß die ordentlichen Gerichte im Hinblick auf die Qualität ihrer Einrichtung hiefür geradezu prädestiniert sind, dies auch dann, wenn es sich um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handelt.""Streitigkeiten über Ersatzansprüche sollen, da es sich vornehmlich um zivilrechtliche Ansprüche handelt, nicht im Verwaltungsweg entschieden, sondern vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden. Auch für diesen Bereich gilt das im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 6.088 aus 1969, bezüglich der Feststellung von Schadenersatzansprüchen Ausgesagte, daß die ordentlichen Gerichte im Hinblick auf die Qualität ihrer Einrichtung hiefür geradezu prädestiniert sind, dies auch dann, wenn es sich um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handelt."
In diesem Erkenntnis hatte der Verfassungsgerichtshof (im Zusammenhang mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1968) die Überantwortung der Festsetzung der Entschädigungssumme an "unabhängige, fachlich qualifizierte Richter" der Besorgung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden "wegen des Mangels einer gleichwertigen Qualifikation der Gemeindebehörden" vorgezogen.
Dem gegenüber wurde die Verweisung der Entscheidung über solche Ersatzansprüche auf den "Verwaltungsweg" durch die Novelle LGBl 1991/40 in der hiefür maßgeblichen Vorlage der Salzburger Landesregierung (Nr 139 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, S 3 f) zunächst mit "Gründen der Verwaltungsökonomie" begründet,
"da allfällige Ersatzansprüche von der selben Behörde und nach Möglichkeit vom selben Sachbearbeiter, der auch den Sozialhilfebescheid erlassen hat, bearbeitet werden sollen. In weiterer Folge steht den Parteien die Möglichkeit der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. Rechtskräftige Kostenersatzbescheide können im Wege der politischen Exekution durchgesetzt werden."
Sodann heißt es weiter:
"Der Sozialhilfebeirat hat die Begründung einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit einstimmig gut geheißen. Sie findet sich auch in den Sozialhilfegesetzen der Länder Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Die Einsetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates in zweiter Instanz beschreitet Neuland. Sie fußt darauf, daß über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Tribunal entscheiden muß. Der Unabhängige Verwaltungssenat erfüllt die Erfordernisse einer solchen Behörde. Die Ersatzansprüche haben vornehmlich - jene in § 44 geregelten ohne jeden Zweifel - zivilrechtlichen Charakter (...). Die Eingliederung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zweite Instanz trägt wiederum verwaltungsökonomischen Überlegungen Rechnung."Der Sozialhilfebeirat hat die Begründung einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit einstimmig gut geheißen. Sie findet sich auch in den Sozialhilfegesetzen der Länder Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Die Einsetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates in zweiter Instanz beschreitet Neuland. Sie fußt darauf, daß über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Tribunal entscheiden muß. Der Unabhängige Verwaltungssenat erfüllt die Erfordernisse einer solchen Behörde. Die Ersatzansprüche haben vornehmlich - jene in Paragraph 44, geregelten ohne jeden Zweifel - zivilrechtlichen Charakter (...). Die Eingliederung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zweite Instanz trägt wiederum verwaltungsökonomischen Überlegungen Rechnung.
Ein Gesetzwerden des Vorschlages bedingt zwar für das Land einen erhöhten Verwaltungsaufwand; andererseits wird hiedurch eine konsequente Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Sicherung entsprechender Geldrückflüsse gewährleistet.
Das Gesetzesvorhaben wurde im Begutachtungsverfahren überwiegend zustimmend beurteilt. Lediglich die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und die Salzburger Landwirtschaftskammer äußerten die Ansicht, daß die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung von Ansprüchen mit zivilrechtlichem Charakter besser geeignet seien als der Unabhängige Verwaltungssenat."
In den Materialien des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur vorgenannten Vorlage (Nr 279 der Beilagen, S 1 f) wird hiezu noch ergänzend ausgeführt:
"Die Begründung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit ist notwendig geworden, da der Magistrat der Stadt Salzburg nicht mehr bereit war, durch seine Bediensteten das Land Salzburg als Sozialhilfeträger in Kostenersatzverfahren bevollmächtigt vertreten zu lassen. Im Zuge der Beratungen entwickelte sich auch eine Diskussion über die Behördenzuständigkeit für Berufungsverfahren. Gegen die Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wurden Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, daß ordentliche Gerichte mit den damit eng verbundenen Unterhaltsfragen mehr Erfahrung hätten, als der Unabhängige Verwaltungssenat. Durch den Legisten wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Erledigung dieser Angelegenheiten auch in der Rechtsmittelinstanz bei der Verwaltung bleiben sollte, was verfahrensmäßige Vorteile bringe. Mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht nunmehr eine - zugegeben neue - Behörde, die die Voraussetzungen des Art 6 MRK erfüllt.""Die Begründung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit ist notwendig geworden, da der Magistrat der Stadt Salzburg nicht mehr bereit war, durch seine Bediensteten das Land Salzburg als Sozialhilfeträger in Kostenersatzverfahren bevollmächtigt vertreten zu lassen. Im Zuge der Beratungen entwickelte sich auch eine Diskussion über die Behördenzuständigkeit für Berufungsverfahren. Gegen die Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wurden Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, daß ordentliche Gerichte mit den damit eng verbundenen Unterhaltsfragen mehr Erfahrung hätten, als der Unabhängige Verwaltungssenat. Durch den Legisten wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Erledigung dieser Angelegenheiten auch in der Rechtsmittelinstanz bei der Verwaltung bleiben sollte, was verfahrensmäßige Vorteile bringe. Mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht nunmehr eine - zugegeben neue - Behörde, die die Voraussetzungen des Artikel 6, MRK erfüllt."
Schließlich wurde diese Verwaltungszuständigkeit durch die bereits erwähnte (vorerst letzte) Novelle LGBl 1994/27 noch dahingehend erweitert, dass auch - hier nicht verfahrensgegenständlich - Ersatzansprüche nach § 8 Abs 4 SSG in § 46 Abs 1 SSG einbezogen wurden, wobei auch hierüber "im Streitfall verwaltungsbehördlich entschieden werden soll", weshalb die "Behördenzuständigkeit [entsprechend] zu erweitern" war (Vorlage der Landesregierung Nr 50 der Beilagen, 6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, S 6).Schließlich wurde diese Verwaltungszuständigkeit durch die bereits erwähnte (vorerst letzte) Novelle LGBl 1994/27 noch dahingehend erweitert, dass auch - hier nicht verfahrensgegenständlich - Ersatzansprüche nach Paragraph 8, Absatz 4, SSG in Paragraph 46, Absatz eins, SSG einbezogen wurden, wobei auch hierüber "im Streitfall verwaltungsbehördlich entschieden werden soll", weshalb die "Behördenzuständigkeit [entsprechend] zu erweitern" war (Vorlage der Landesregierung Nr 50 der Beilagen, 6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, S 6).
Daraus folgt sohin, dass der Landesgesetzgeber in bewusster und gewollter Abkehr von seiner ursprünglich zum Gesetz erhobenen Auffassung abgerückt ist, die Zuständigkeit über derartige Ersatzansprüche - einschließlich Rückersätze - den (ordentlichen) Gerichten zu übertragen, sondern vielmehr die Entscheidung hierüber - ungeachtet ihres Wesens und ihrer Rechtsnatur als zivilrechtlicher Anspruch - ausdrücklich den Verwaltungsbehörden übertrug.
Diese Bestimmung ist hiebei jedoch verfassungskonform auszulegen. Zur Vermeidung interpretativer Widersprüche zum Verfassungsrecht trifft nämlich auch die Gerichte grundsätzlich die Pflicht zu einer stets gebotenen, dem äußerst möglichen Wortsinn eines Gesetzeswortlautes nicht widersprechenden verfassungskonformen Auslegung (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 21 zu § 6 mwN; 2 Ob 41/00v). Hiebei ist von der Bestimmung des Art 15 Abs 9 B-VG auszugehen. Danach sind die Länder "im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen" (zum historischen Ursprung und zur Vorgeschichte des Art 15 Abs 9 leg cit siehe ausführlich Pernthaler in JBl 1972, 68 [69 f]). Die herrschende Ansicht (Mayer, Das österr Bundes-Verfassungsrecht3 Anm IX.2, 3 und 5 zu Art 15 B-VG; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 270; Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung [Juristische Schriftenreihe, Band 16], 200 f) nimmt in Übereinstimmung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes (VfSlg 2.658, 8.989, 10.097, 13.322 uam) und auch des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/111) an, aufgrund des Art 15 Abs 9 leg cit seien die Länder zwar auch zur Erlassung von Regelungen befugt, die außerhalb dieser Verfassungsbestimmung (an sich) vom Bund zu erlassen wären, es müsse jedoch ein "enger, inhaltlicher Zusammenhang" mit der in die Länderkompetenz fallenden Hauptmaterie bestehen; die auf Art 15 Abs 9 B-VG gestützte Regelung des Zivil-(oder Straf-)rechts müsse "unerlässlich" sein und insoweit ein "rechtstechnischer" Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung bestehen. Andernfalls ist die Vollziehung solcher Bestimmungen nach dem Prinzip des Art 6 MRK den Gerichten zu übertragen, zumal der Landesgesetzgeber ja auch durch den Grundsatz des Art 82 Abs 1 B-VG, dem zufolge alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht, mitbestimmt wird (VfSlg 12.151). In diesem Sinne ist eine ausdehnende Interpretation von Vorschriften, welche die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde festlegen, unzulässig (Ballon in Fasching, I3 Rz 67 mwN).Diese Bestimmung ist hiebei jedoch verfassungskonform auszulegen. Zur Vermeidung interpretativer Widersprüche zum Verfassungsrecht trifft nämlich auch die Gerichte grundsätzlich die Pflicht zu einer stets gebotenen, dem äußerst möglichen Wortsinn eines Gesetzeswortlautes nicht widersprechenden verfassungskonformen Auslegung (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 21 zu Paragraph 6, mwN; 2 Ob 41/00v). Hiebei ist von der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 9, B-VG auszugehen. Danach sind die Länder "im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen" (zum historischen Ursprung und zur Vorgeschichte des Artikel 15, Absatz 9, leg cit siehe ausführlich Pernthaler in JBl 1972, 68 [69 f]). Die herrschende Ansicht (Mayer, Das österr Bundes-Verfassungsrecht3 Anmerkung römisch neun.2, 3 und 5 zu Artikel 15, B-VG; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 270; Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung [Juristische Schriftenreihe, Band 16], 200 f) nimmt in Übereinstimmung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes (VfSlg 2.658, 8.989, 10.097, 13.322 uam) und auch des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/111) an, aufgrund des Artikel 15, Absatz 9, leg cit seien die Länder zwar auch zur Erlassung von Regelungen befugt, die außerhalb dieser Verfassungsbestimmung (an sich) vom Bund zu erlassen wären, es müsse jedoch ein "enger, inhaltlicher Zusammenhang" mit der in die Länderkompetenz fallenden Hauptmaterie bestehen; die auf Artikel 15, Absatz 9, B-VG gestützte Regelung des Zivil-(oder Straf-)rechts müsse "unerlässlich" sein und insoweit ein "rechtstechnischer" Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung bestehen. Andernfalls ist die Vollziehung solcher Bestimmungen nach dem Prinzip des Artikel 6, MRK den Gerichten zu übertragen, zumal der Landesgesetzgeber ja auch durch den Grundsatz des Artikel 82, Absatz eins, B-VG, dem zufolge alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht, mitbestimmt wird (VfSlg 12.151). In diesem Sinne ist eine ausdehnende Interpretation von Vorschriften, welche die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde festlegen, unzulässig (Ballon in Fasching, I3 Rz 67 mwN).
Das Schadenersatzrecht zählt zum Kompetenztatbestand des Zivilrechts (VfSlg 2.658). Dies muss gleichermaßen auch für auf schadenersatzrechtlicher Grundlage beruhende Rückgriffs- oder Regressansprüche gelten. Auch solche gehören daher nach der Anordnung des § 1 JN grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte. Demgemäß ist es (verfassungsgesetzlich) nicht zu beanstanden, wenn das Gesetz (§ 44 SSG) normiert, dass Unterhaltsansprüche und gleichartige (etwa auf schadenersatzrechtlicher Basis beruhende) Ansprüche gegenüber Dritten - wozu auch der Anspruch auf Ersatz von Pflegeleistungen gegen den Schädiger zu zählen ist - auf den Sozialhilfeträger übergehen; (nur) der Ausspruch darüber obliegt der Verwaltungsbehörde (§ 46 Abs 1 SSG). Die rechtliche Durchsetzung eines solchen (übergegangenen) Ersatzanspruches fällt jedoch - ebenso wie das in § 44 Abs 1 SSG (am Ende) in Klammer angeführte Beispiel eines Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB, auch nach der Anordnung in § 44 Abs 1 letzter Satz SSG ("Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes ... bleiben davon unberührt") - in die ausschließliche Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte. Andernfalls käme man ja zum wertungswidersprüchlichen Ergebnis, dass etwa - gäbe es ein casu nicht bereits in darüber erflossenes rechtskräftiges Feststellungsurteil aus einem Vorverfahren - die Verwaltungsbehörde die Verschuldensfrage (gleich wie ein Prozessrichter) zu beurteilen und die auf ABGB bzw EKHG begründeten (sonstigen) schadenersatzrechtlichen Beurteilungen zu treffen hätte, sowie letztlich auch der durch die (Legal-)Zession ja sich materiell-rechtlich grundsätzlich nicht verschlechtert werden dürfende Schuldner (vgl Koziol/Welser II12 117 f) insofern in seiner Rechtsposition dadurch benachteiligt würde, als ihm seinerseits der Rechtsweg für alle diese ihn (unmittelbar) berührenden Rechtsfragen (einseitig) genommen würde. Nur so ist ein verfassungskonform unbedenkliches Ergebnis zu erzielen. Auf den von der Klägerin relevierten (zweifellos ebenfalls dem Privatrecht zuzuordnenden) Haftungsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.Das Schadenersatzrecht zählt zum Kompetenztatbestand des Zivilrechts (VfSlg 2.658). Dies muss gleichermaßen auch für auf schadenersatzrechtlicher Grundlage beruhende Rückgriffs- oder Regressansprüche gelten. Auch solche gehören daher nach der Anordnung des Paragraph eins, JN grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte. Demgemäß ist es (verfassungsgesetzlich) nicht zu beanstanden, wenn das Gesetz (Paragraph 44, SSG) normiert, dass Unterhaltsansprüche und gleichartige (etwa auf schadenersatzrechtlicher Basis beruhende) Ansprüche gegenüber Dritten - wozu auch der Anspruch auf Ersatz von Pflegeleistungen gegen den Schädiger zu zählen ist - auf den Sozialhilfeträger übergehen; (nur) der Ausspruch darüber obliegt der Verwaltungsbehörde (Paragraph 46, Absatz eins, SSG). Die rechtliche Durchsetzung eines solchen (übergegangenen) Ersatzanspruches fällt jedoch - ebenso wie das in Paragraph 44, Absatz eins, SSG (am Ende) in Klammer angeführte Beispiel eines Ersatzanspruches nach Paragraph 1042, ABGB, auch nach der Anordnung in Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz SSG ("Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes ... bleiben davon unberührt") - in die ausschließliche Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte. Andernfalls käme man ja zum wertungswidersprüchlichen Ergebnis, dass etwa - gäbe es ein casu nicht bereits in darüber erflossenes rechtskräftiges Feststellungsurteil aus einem Vorverfahren - die Verwaltungsbehörde die Verschuldensfrage (gleich wie ein Prozessrichter) zu beurteilen und die auf ABGB bzw EKHG begründeten (sonstigen) schadenersatzrechtlichen Beurteilungen zu treffen hätte, sowie letztlich auch der durch die (Legal-)Zession ja sich materiell-rechtlich grundsätzlich nicht verschlechtert werden dürfende Schuldner vergleiche Koziol/Welser II12 117 f) insofern in seiner Rechtsposition dadurch benachteiligt würde, als ihm seinerseits der Rechtsweg für alle diese ihn (unmittelbar) berührenden Rechtsfragen (einseitig) genommen würde. Nur so ist ein verfassungskonform unbedenkliches Ergebnis zu erzielen. Auf den von der Klägerin relevierten (zweifellos ebenfalls dem Privatrecht zuzuordnenden) Haftungsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.
In Stattgebung des Rechtsmittels war daher die erhobene Prozesseinrede zu verwerfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in dem von der beklagten Partei ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt. Hiefür sind jedoch nur die Rechtsmittelschriftsätze der Klägerin heranzuziehen, weil über die erst in der Streitverhandlung vom 2. 7. 2001 (ON 7) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Folge durchgehend nur in Verbindung mit der Hauptsache, also nicht abgesondert weiterverhandelt wurde (§ 261 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in dem von der beklagten Partei ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt. Hiefür sind jedoch nur die Rechtsmittelschriftsätze der Klägerin heranzuziehen, weil über die erst in der Streitverhandlung vom 2. 7. 2001 (ON 7) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Folge durchgehend nur in Verbindung mit der Hauptsache, also nicht abgesondert weiterverhandelt wurde (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO).