Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend sind; ohne Einfluß ist, was der Beklagte einwendet. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß § 1 JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muß dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (4 Ob 524/93; SZ 44/165; SZ 47/108; JBl 1974, 483; ÖBl 1991, 127; WoBl 1992/74; SZ 64/57; MuR 1992, 154; SZ 45/139; JBl 1994, 422; EvBl 1993/194; JBl 1992, 108; 1 Ob 22, 23/80; vgl VfSlg 10.219; vgl 1 Ob 652/90 uva).Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend sind; ohne Einfluß ist, was der Beklagte einwendet. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß Paragraph eins, JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muß dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (4 Ob 524/93; SZ 44/165; SZ 47/108; JBl 1974, 483; ÖBl 1991, 127; WoBl 1992/74; SZ 64/57; MuR 1992, 154; SZ 45/139; JBl 1994, 422; EvBl 1993/194; JBl 1992, 108; 1 Ob 22, 23/80; vergleiche VfSlg 10.219; vergleiche eins, Ob 652/90 uva).
Die Kläger haben in ihrer Klage vorgebracht, daß den Beklagten ein Weiderecht zustehe; sie leiten aber ihre Ansprüche daraus ab, daß die Beklagten ungeachtet des ihnen zustehenden Weiderechtes Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger gesetzt hätten, zu welchen sie nicht berechtigt gewesen seien. Sie haben daher ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht gegründet und die Unterlassung der Vornahme bestimmter Handlungsweisen auf ihrem Grundstück begehrt. Es liegt daher eine Eigentumsfreiheitsklage im Sinne des § 523 ABGB vor. Hätten die Kläger in ihrer Klage das den Beklagten zustehende Weiderecht nicht erwähnt, dann hätte - nach dem Grundsatz, daß der Inhalt der Klage maßgebend ist - die Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Weiderecht - berufen, dann bleibt für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten ist als Vorfrage zu prüfen und führt bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die Kläger die Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes zur Grundlage ihrer Klage machen und dabei von sich aus darauf hinweisen, daß die Beklagten die beanstandeten Eingriffe eigenmächtig, außerhalb des ihnen zustehenden Weiderechts gemacht hätten (vgl 4 Ob 524/93; RZ 1991/40; SZ 50/70; 7 Ob 668/86; 3 Ob 184/75; EvBl 1993/194; RZ 1994/32; RZ 1984/18 uva).Die Kläger haben in ihrer Klage vorgebracht, daß den Beklagten ein Weiderecht zustehe; sie leiten aber ihre Ansprüche daraus ab, daß die Beklagten ungeachtet des ihnen zustehenden Weiderechtes Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger gesetzt hätten, zu welchen sie nicht berechtigt gewesen seien. Sie haben daher ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht gegründet und die Unterlassung der Vornahme bestimmter Handlungsweisen auf ihrem Grundstück begehrt. Es liegt daher eine Eigentumsfreiheitsklage im Sinne des Paragraph 523, ABGB vor. Hätten die Kläger in ihrer Klage das den Beklagten zustehende Weiderecht nicht erwähnt, dann hätte - nach dem Grundsatz, daß der Inhalt der Klage maßgebend ist - die Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Weiderecht - berufen, dann bleibt für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten ist als Vorfrage zu prüfen und führt bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die Kläger die Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes zur Grundlage ihrer Klage machen und dabei von sich aus darauf hinweisen, daß die Beklagten die beanstandeten Eingriffe eigenmächtig, außerhalb des ihnen zustehenden Weiderechts gemacht hätten vergleiche 4 Ob 524/93; RZ 1991/40; SZ 50/70; 7 Ob 668/86; 3 Ob 184/75; EvBl 1993/194; RZ 1994/32; RZ 1984/18 uva).
Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ergibt sich durch die §§ 39, 40 oöWWG nicht, daß Eigentumsfreiheitsklagen betreffend Grundstücke, an denen Nutzungsrechte im Sinne des genannten Gesetzes bestehen oder behauptet werden, nicht von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären. Ob gerade das genannte Gesetz eine von den Beklagten behauptete Ausnahmebestimmung enthielte, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die grundsätzlich zu entscheidende Frage, nämlich ob die Kläger ihre Ansprüche auf einen Privatrechtstitel stützen, bzw ob der von den Beklagten erhobene Einwand für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bedeutsam ist, ist aber bereits durch die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst. Der Mangel an Entscheidungen zu den §§ 39 f oöWWG ist demnach bedeutungslos, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl 7 Ob 668/86; 1 Ob 4/84; 2 Ob 513/92 uva).Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ergibt sich durch die Paragraphen 39, 40, oöWWG nicht, daß Eigentumsfreiheitsklagen betreffend Grundstücke, an denen Nutzungsrechte im Sinne des genannten Gesetzes bestehen oder behauptet werden, nicht von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären. Ob gerade das genannte Gesetz eine von den Beklagten behauptete Ausnahmebestimmung enthielte, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die grundsätzlich zu entscheidende Frage, nämlich ob die Kläger ihre Ansprüche auf einen Privatrechtstitel stützen, bzw ob der von den Beklagten erhobene Einwand für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bedeutsam ist, ist aber bereits durch die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst. Der Mangel an Entscheidungen zu den Paragraphen 39, f oöWWG ist demnach bedeutungslos, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche 7, Ob 668/86; 1 Ob 4/84; 2 Ob 513/92 uva).
Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, weil sie darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten hingewiesen haben (§§ 41, 50 ZPO).Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, weil sie darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten hingewiesen haben (Paragraphen 41, 50, ZPO).