Begründung:
Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Klägerin in der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsberechtigung, nämlich im Befahren des Grundstückes 1072/2 der KG Eisentratten, hindern oder die Ausübung dieser Dienstbarkeit unmöglich machen. Sie bringt vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 79 KG Eisentratten. Zugunsten dieser Liegenschaft sei auf der EZ 77, deren Eigentümerin die Erstbeklagte sei, die Dienstbarkeit, bestehend im Recht des Gehens und Fahrens in zwei Meter Breite auf dem Grundstück 1072/2 und 1072/1, einverleibt. Am 23. Jänner 1986 und auch an den folgenden Tagen hätten die Beklagten die Klägerin an der Ausübung ihres Rechts im Befahren über das Grundstück 1072/2 dadurch gehindert, daß sie quer über den befahrbaren Weg mit Hilfe eines Traktors ein Stahlseil gespannt hätten. Die Beklagten hätten angekündigt, auch in Zukunft derartige Störungshandlungen vorzunehmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 17. Oktober 1964, Zl 1973/64, sei auf dem Grundstück 1072/2 für drei Liegenschaften die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgt. Dieses Bringungsrecht sei keine Dienstbarkeit, es sei als Rechtsinstitut sui generis zu behandeln. Da keine Dienstbarkeit vorliege, sei auch die Zuständigkeit des Gerichtes nicht gegeben. Nach § 19 GSLG, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 46/1969, entscheide die Agrarbehörde mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.Die Beklagten beantragen, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 17. Oktober 1964, Zl 1973/64, sei auf dem Grundstück 1072/2 für drei Liegenschaften die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgt. Dieses Bringungsrecht sei keine Dienstbarkeit, es sei als Rechtsinstitut sui generis zu behandeln. Da keine Dienstbarkeit vorliege, sei auch die Zuständigkeit des Gerichtes nicht gegeben. Nach Paragraph 19, GSLG, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 46 aus 1969,, entscheide die Agrarbehörde mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs nach den §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei vom Klagebegehren und dem zur Begründung dieses Begehrens vorgetragenen Sachverhalt, den Klagebehauptungen, auszugehen. Entscheidend sei die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund, wie er sich auf Grund der Klagebehauptungen darstelle, von Bedeutung sei. Ohne Einfluß sei es hingegen, was der Beklagte einwende und ob der behauptete Anspruch begründet sei. Darüber sei erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges komme es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nach dem Inhalt des Klagsvorbringens könne im Zusammenhang mit dem Klagebegehren kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um eine Klage der Dienstbarkeitsberechtigten gegen diejenigen handle, die sie an der Ausübung ihres Rechtes hindern. Es liege somit eine Klage aus dem Rechtsgrund des § 523 ABGB, eine Servitutenklage, vor. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei deshalb zurückzuweisen gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur eines als Dienstbarkeit verbücherten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes fehle. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Sie beantragen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Das Rekursgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs nach den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei vom Klagebegehren und dem zur Begründung dieses Begehrens vorgetragenen Sachverhalt, den Klagebehauptungen, auszugehen. Entscheidend sei die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund, wie er sich auf Grund der Klagebehauptungen darstelle, von Bedeutung sei. Ohne Einfluß sei es hingegen, was der Beklagte einwende und ob der behauptete Anspruch begründet sei. Darüber sei erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges komme es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nach dem Inhalt des Klagsvorbringens könne im Zusammenhang mit dem Klagebegehren kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um eine Klage der Dienstbarkeitsberechtigten gegen diejenigen handle, die sie an der Ausübung ihres Rechtes hindern. Es liege somit eine Klage aus dem Rechtsgrund des Paragraph 523, ABGB, eine Servitutenklage, vor. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei deshalb zurückzuweisen gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur eines als Dienstbarkeit verbücherten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes fehle. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Sie beantragen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt in der von ihr erstatteten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.