Entscheidungsgründe:
Am 16. 6. 2002 ereignete sich im Gemeindegebiet von Kuchl im Bereich der Kreuzung der B 159 mit dem Johann-Siller-Weg ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in der Höhe von EUR 14.046,47 sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden und Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 16. 6. 2002, die Haftung der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der Haftpflichtversicherungssumme. Sie brachte vor, sie sei auf dem neben der B 159 führenden Geh- und Radweg in Richtung Vigaun gefahren. Der Radweg habe vor der Kreuzung der B 159 mit dem Johann-Siller-Weg geendet. Der Erstbeklagte habe, vom Johann-Siller-Weg kommend, in die B 159 nach rechts einbiegen wollen. In Missachtung des durch die Stopptafel gegebenen Nachranges, wegen überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit habe er den Unfall allein verschuldet.
Die Beklagten wendeten ein, der Klägerin sei kein Vorrang zugekommen. Auf dem von ihr benützten Radweg sei unmittelbar vor der Kreuzung mit dem Johann-Siller-Weg das Verkehrszeichen "Radweg Ende" aufgestellt gewesen. Auf der Kreuzung sei keine durch Bodenmarkierung ausgewiesene Radfahrüberfahrt vorhanden gewesen. Die Klägerin hätte daher unter Beachtung des § 19 Abs 6a StVO bei Verlassen der Radfahranlage den Vorrang einräumen und sich äußerst vorsichtig in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Das unmittelbar vor der Kreuzung des Johann-Siller-Weges mit der B 159 aufgestellte Stoppzeichen habe sich nur auf die Kreuzung mit der B 159, nicht aber auf die Kreuzung mit dem Radweg bezogen. Die Klägerin habe auch eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.Die Beklagten wendeten ein, der Klägerin sei kein Vorrang zugekommen. Auf dem von ihr benützten Radweg sei unmittelbar vor der Kreuzung mit dem Johann-Siller-Weg das Verkehrszeichen "Radweg Ende" aufgestellt gewesen. Auf der Kreuzung sei keine durch Bodenmarkierung ausgewiesene Radfahrüberfahrt vorhanden gewesen. Die Klägerin hätte daher unter Beachtung des Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO bei Verlassen der Radfahranlage den Vorrang einräumen und sich äußerst vorsichtig in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Das unmittelbar vor der Kreuzung des Johann-Siller-Weges mit der B 159 aufgestellte Stoppzeichen habe sich nur auf die Kreuzung mit der B 159, nicht aber auf die Kreuzung mit dem Radweg bezogen. Die Klägerin habe auch eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 3.135,87 und stellte deren Haftung für sämtliche künftigen Schäden zu einem Viertel fest.
Dabei ging es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die B 159 hat im Unfallbereich innerhalb der Randlinien eine Breite von 6,1 m. In Fahrtrichtung Salzburg ist auf der rechten Seite ein Geh- und Fahrweg mit einer Breite von 2,3 m vorhanden, dieser ist im Einmündungsbereich des Johann-Siller-Weges auf eine Länge von 20,7 m unterbrochen. Entlang des Radweges befindet sich vor der Kreuzung ein Bretterzaun mit einer Höhe von ca 1,7 m. Auf dem Geh- und Fahrweg befindet sich 3 m vor der Ecke des Holzzaunes ein "Hinweisschild" "Geh- und Fahrweg Ende".
Auf der gegenüberliegenden Seite des Johann-Siller-Weges befindet sich rechts neben dem dort wieder beginnenden Geh- und Fahrweg ein Holzstadel, der leicht schräg im Winkel zwischen Johann-Siller-Weg und dem fortgesetzten Geh- und Fahrweg steht. Am rechten Rand des Johann-Siller-Weges befindet sich in Fahrtrichtung B 159 ca 2 m vor dem Holzschuppen eine Stopptafel. Haltelinie ist keine vorhanden. Die Stopptafel ist von der Bundesstraße 7,8 m entfernt. Auf der Höhe der Stopptafel beträgt die Breite des Johann-Siller-Weges 6 m, auf Höhe der gedachten Fluchtlinie des rechten Randes des Geh- und Fahrweges 9,5 m.
Die Klägerin fuhr vom Ortszentrum von Kuchl kommend auf dem neben der B 159 verlaufenden Geh- und Radweg in Richtung Hallein. Sie fuhr mit etwa 13 km/h. Zum Unfallszeitpunkt regnete es stark.
Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW auf dem Johann-Siller-Weg Richtung B 159 und wollte dort nach links abbiegen. Die Klägerin fuhr ungebremst, ohne auf den Querverkehr zu achten, in den Einmündungstrichter des Johann-Siller-Weges ein und wollte diesen geradeaus überqueren, um die Fahrt auf der gegenüberliegenden Seite auf dem Geh- und Fahrweg fortzusetzen. Der Erstbeklagte blieb im Bereich der Stopptafel nicht ganz stehen, sondern befand sich noch in einem leichten Rollen. Er fuhr von der Stopptafel mit dem ersten Gang weiter leicht beschleunigend zur B 159 vor. Dabei richtete er seinen Blick auf den vorbeifahrenden Verkehr auf der B 159. Er bemerkte die Klägerin erst, als der Aufprall erfolgte. Zum Zeitpunkt der Kollision betrug seine Geschwindigkeit 10 km/h. Der Aufprall erfolgte im rechten Winkel in der Form, dass das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug mit der rechten vorderen Ecke gegen die rechte Seite der Klägerin stieß. Der Erstbeklagte leitete sofort ein Bremsmanöver ein und kam ca 3,5 m vor der Fluchtlinie der Bundesstraße zum Stehen. 2 Sekunden vor der Kollision befand sich das Fahrzeug des Erstbeklagten im Bereich der Stopptafel. Zu diesem Zeitpunkt kam die Klägerin in den Sichtbereich des Erstbeklagten. Umgekehrt befand sich auch der Erstbeklagte im Sichtbereich der Klägerin. Bei einer 45 Grad von der eigenen Fahrlinie abweichenden Blickzuwendung hätten beide Unfallsbeteiligten Sicht auf das gegnerische Fahrzeug gehabt. Für beide Verkehrsteilnehmer wäre dann bei sofortiger Reaktion der Unfall vermeidbar gewesen.
In rechtliche Hinsicht lastete das Erstgericht der Klägerin einen Verstoß gegen § 19 Abs 6a StVO an. Das Verkehrszeichen "Radweg Ende" habe das Ende der Radfahranlage angezeigt. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Erstbeklagten im Nachrang befunden. Den Erstbeklagten treffe hingegen kein Verschulden. Gemäß § 52 lit c Z 24 StVO sei beim Vorschriftszeichen "Halt" bei Fehlen einer Bodenmarkierung das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht bestehe. Der Erstbeklagte sei mit seinem Fahrzeug von der Stopptafel langsam zum Kreuzungsbereich vorgefahren, ohne die Fluchtlinie der bevorrangten Straße zu überfahren.In rechtliche Hinsicht lastete das Erstgericht der Klägerin einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO an. Das Verkehrszeichen "Radweg Ende" habe das Ende der Radfahranlage angezeigt. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Erstbeklagten im Nachrang befunden. Den Erstbeklagten treffe hingegen kein Verschulden. Gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO sei beim Vorschriftszeichen "Halt" bei Fehlen einer Bodenmarkierung das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht bestehe. Der Erstbeklagte sei mit seinem Fahrzeug von der Stopptafel langsam zum Kreuzungsbereich vorgefahren, ohne die Fluchtlinie der bevorrangten Straße zu überfahren.
Allerdings sei den beklagten Parteien der Freibeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen. Eine Abwägung des in einer groben Vorrangverletzung gelegenen Verschuldens der Klägerin mit der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ergebe eine Zurechnung von 3: 1 zu Lasten der Klägerin.Allerdings sei den beklagten Parteien der Freibeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht gelungen. Eine Abwägung des in einer groben Vorrangverletzung gelegenen Verschuldens der Klägerin mit der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ergebe eine Zurechnung von 3: 1 zu Lasten der Klägerin.
Das von der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 8.362,31 sA verurteilte und deren Haftung für zwei Drittel aller künftigen Schäden feststellte (hinsichtlich der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Versicherungssumme). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,--, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, der Klägerin sei keine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 6a StVO anzulasten, sondern davon auszugehen, dass der Erstbeklagte auf Grund der vor dem Geh- und Radweg angebrachten "Stopptafel" ihr gegenüber benachrangt gewesen sei. Nach § 19 Abs 6a StVO hätten Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Kein Verlassen liege beim Übergang einer Radfahranlage in eine andere vor und auch nicht beim Kreuzen einer Radfahranlage mit einer sonstigen Fahrbahn. Mangels Kennzeichnung des von der Klägerin benützten Überganges bzw der Überfahrt mittels der Bodenmarkierung "Radfahrerüberfahrt" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12a StVO seien die allgemeinen Vorrangregeln anzuwenden. Im vorliegenden Fall habe sich zwar auf dem Geh- und Radweg vor der Einmündung des Johann-Siller-Weges das Verkehrszeichen "Ende des Geh- und Radweges" befunden, doch habe dieses nicht das Einordnen des Radfahrers in den Querverkehr erfordert, weil sich der Geh- und Radweg nach der Kreuzung mit dem Johann-Siller-Weg fortsetze. Daher komme nicht § 19 Abs 6a StVO zur Anwendung, sondern gelte die Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO. Demnach hätten an Kreuzungen, vor denen das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht sei, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Dies bedeute im vorliegenden Fall, in dem sich das Vorrangzeichen im Johann-Siller-Weg - gesehen aus der Fahrtrichtung des Erstbeklagten - vor der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche befinde, dass der gesamte Querverkehr bevorrangt sei. Demgemäß habe sich die Klägerin gegenüber dem vom Verkehrszeichen "Halt" betroffenen Erstbeklagten im Vorrang befunden. Diesen Vorrang habe der Erstbeklagte verletzt. Es sei daher, ausgehend von dem von der Klägerin in ihrer Berufung zugestandenen Mitverschulden im Ausmaß von 1/3, eine Haftungsteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin vorzunehmen.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, der Klägerin sei keine Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO anzulasten, sondern davon auszugehen, dass der Erstbeklagte auf Grund der vor dem Geh- und Radweg angebrachten "Stopptafel" ihr gegenüber benachrangt gewesen sei. Nach Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO hätten Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Kein Verlassen liege beim Übergang einer Radfahranlage in eine andere vor und auch nicht beim Kreuzen einer Radfahranlage mit einer sonstigen Fahrbahn. Mangels Kennzeichnung des von der Klägerin benützten Überganges bzw der Überfahrt mittels der Bodenmarkierung "Radfahrerüberfahrt" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO seien die allgemeinen Vorrangregeln anzuwenden. Im vorliegenden Fall habe sich zwar auf dem Geh- und Radweg vor der Einmündung des Johann-Siller-Weges das Verkehrszeichen "Ende des Geh- und Radweges" befunden, doch habe dieses nicht das Einordnen des Radfahrers in den Querverkehr erfordert, weil sich der Geh- und Radweg nach der Kreuzung mit dem Johann-Siller-Weg fortsetze. Daher komme nicht Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO zur Anwendung, sondern gelte die Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 4, StVO. Demnach hätten an Kreuzungen, vor denen das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht sei, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Dies bedeute im vorliegenden Fall, in dem sich das Vorrangzeichen im Johann-Siller-Weg - gesehen aus der Fahrtrichtung des Erstbeklagten - vor der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche befinde, dass der gesamte Querverkehr bevorrangt sei. Demgemäß habe sich die Klägerin gegenüber dem vom Verkehrszeichen "Halt" betroffenen Erstbeklagten im Vorrang befunden. Diesen Vorrang habe der Erstbeklagte verletzt. Es sei daher, ausgehend von dem von der Klägerin in ihrer Berufung zugestandenen Mitverschulden im Ausmaß von 1/3, eine Haftungsteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin vorzunehmen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu der hier relevanten Frage des Vorranges für zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.