Entscheidungsgründe:
Am 21. 3. 1994 ereignete sich gegen 18,30 Uhr in Wien im Bereich der Kreuzung Dr. Karl Lueger-Ring und der verlängerten Bankgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker eines Fahrrades und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Alexander K***** mit einem PKW Marke Crysler-Voyager beteiligt waren. Der Kläger näherte sich dieser Kreuzung auf dem Radfahrstreifen Richtung Burgtheater, während Alexander K***** seinen PKW aus der verlängerten Bankgasse in Richtung Dr. Karl-Lueger-Ring lenkte, um in diesen nach rechts einzubiegen. Vor dem Dr. Karl-Lueger-Ring, jedoch nach dem Fahrradweg befindet sich ein Gefahrenzeichen "Vorrang geben" im Sinn des § 52 Z 23 StVO. Ferner ist für den Fahrbereich der Bankgasse eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.Am 21. 3. 1994 ereignete sich gegen 18,30 Uhr in Wien im Bereich der Kreuzung Dr. Karl Lueger-Ring und der verlängerten Bankgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker eines Fahrrades und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Alexander K***** mit einem PKW Marke Crysler-Voyager beteiligt waren. Der Kläger näherte sich dieser Kreuzung auf dem Radfahrstreifen Richtung Burgtheater, während Alexander K***** seinen PKW aus der verlängerten Bankgasse in Richtung Dr. Karl-Lueger-Ring lenkte, um in diesen nach rechts einzubiegen. Vor dem Dr. Karl-Lueger-Ring, jedoch nach dem Fahrradweg befindet sich ein Gefahrenzeichen "Vorrang geben" im Sinn des Paragraph 52, Ziffer 23, StVO. Ferner ist für den Fahrbereich der Bankgasse eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.
Der Kläger begehrt zuletzt S 161.000 sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm aufgrund des vom PKW-Lenker verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalles für sämtliche künftigen Unfallfolgen hafte, und zwar beschränkt mit der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme. Er stütze dies zusammengefaßt darauf, daß im Unfallszeitpunkt die Fahrbahn naß gewesen sei und der benachrangte PKW-Lenker mit einer zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit den Unfall verschuldet habe und dabei auch eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe. Der Kläger sei gemäß § 9 Abs 2 StVO bevorrangt gewesen. Jedenfalls hafte die beklagte Partei jedoch nach den Bestimmungen des EKHG. Ein besonders umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte durchaus auf der gesamten Wegstrecke der Fahrbahn und auch dem Gehsteigbereich Beachtung geschenkt. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000 und einen Pflegeaufwand von S 15.000. Außerdem sei ein Schaden am Fahrrad in Höhe von S 5.000 und Generalunkosten im Ausmaß von S 1.000 verursacht worden.Der Kläger begehrt zuletzt S 161.000 sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm aufgrund des vom PKW-Lenker verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalles für sämtliche künftigen Unfallfolgen hafte, und zwar beschränkt mit der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme. Er stütze dies zusammengefaßt darauf, daß im Unfallszeitpunkt die Fahrbahn naß gewesen sei und der benachrangte PKW-Lenker mit einer zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit den Unfall verschuldet habe und dabei auch eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe. Der Kläger sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO bevorrangt gewesen. Jedenfalls hafte die beklagte Partei jedoch nach den Bestimmungen des EKHG. Ein besonders umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte durchaus auf der gesamten Wegstrecke der Fahrbahn und auch dem Gehsteigbereich Beachtung geschenkt. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000 und einen Pflegeaufwand von S 15.000. Außerdem sei ein Schaden am Fahrrad in Höhe von S 5.000 und Generalunkosten im Ausmaß von S 1.000 verursacht worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung, daß der Fahrradweg gerade im Unfallbereich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles nicht befahrbar, sondern unterbrochen und das rechtsseitige Umfahren des Burgtheaters angeordnet gewesen sei. Der PKW-Lenker habe weder eine erhöhte Geschwindigkeit eingehalten noch sich eine Reaktionsverspätung zuschulden kommen lassen. Der Kläger habe den Unfall vielmehr selbst dadurch verursacht, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit den Kreuzungsbereich übersetzt und dabei auch seinen Nachrang nicht beachtet habe.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S
80.500 sA und dem Feststellungsbegehren mit 50 % statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der vom Kläger benützte Radweg verläuft parallel zum Dr. Karl Lueger-Ring und überquert die verlängerte Bankgasse als Radfahrerüberfahrt, die im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12a StVO markiert ist. Am Unfallstag war der Bereich vor dem Burgtheater aufgrund einer Baustelle gesperrt und ein Umleitungsschild angebracht. Davor liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers kommend aber die Kreuzung mit der Bankgasse, bei der sich etwa in der Mitte der Fahrbahn der Bankgasse ein Fahrbahnteiler befindet. Als der Kläger auf dem Radweg Richtung Burgtheater fuhr und zu der Kreuzung mit der Bankgasse kam, reduzierte er vorweg seine Fahrgeschwindigkeit, beschleunigte aber dann, als er keinen Querverkehr bemerkte, wieder zumindest auf 15 bis 20 km/h. Eine relevante Verzögerung oder Beschleunigung des Fahrrades während der Benützung der Radfahrüberfahrt ist nicht feststellbar. Der Fahrer des PKWs näherte sich aus der verlängerten Bankgasse kommend in der Absicht, in den Dr. Karl Lueger-Ring nach rechts einzubiegen, wobei eine Annäherungsgeschwindigkeit über 30 km/h nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr reduzierte der Fahrer bei der Annäherung an die Kreuzung die Geschwindigkeit des PKWs auf zumindest 6 km/h. Der Kläger fuhr ca 2,7 bis 3,5 Sekunden vor der späteren Kollision vom Radweg auf die Radfahrerüberfahrt und erreichte ca 0,5 bis 0,7 Sekunden vor der Kollision die Fahrbahnhälfte, auf der sich der PKW, der zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Radfahrerüberfahrt noch etwa 4,5 bis 5,8 m vor der Kollisionsposition entfernt war, näherte. Da beide Fahrzeuge das Licht eingeschaltet hatten und keine sichtbehindernden Gegenstände aufgestellt waren, hätten beide Fahrer den jeweils anderen sehen und bei einer prompt eingeleiteten Notbremsung die Kollision vermeiden können. Der PKW-Lenker bemerkte den Kläger jedoch erst ca 1 Sekunde vor der späteren Kollision und leitete zu einem Zeitpunkt eine Vollbremsung ein, als sich der Kläger noch nicht auf der Fahrbahnhälfte des "Beklagtenfahrzeuges" befand. Als nach einer Vorbremszeit von einer Sekunde die Vollbremsung einsetzte, kam es bereits zu einem Kontakt zwischen der linken vorderen Stoßstange des PKWs und der rechten Seite des Hinterrades des Fahrrades, wodurch der Kläger zu Sturz kam und sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Insgesamt hatte er aufgrund der Verletzung einen Tag starke, acht Tage mittelstarke und 87 Tage leichte Schmerzen. Er war auch in den ersten drei Monaten nach der Spitalsentlassung auf fremde Hilfe bei der Körperpflege und im Haushalt im Umfang von täglich 1,5 Stunden angewiesen. Spätfolgen der Verletzungen können nicht ausgeschlossen werden.Der vom Kläger benützte Radweg verläuft parallel zum Dr. Karl Lueger-Ring und überquert die verlängerte Bankgasse als Radfahrerüberfahrt, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO markiert ist. Am Unfallstag war der Bereich vor dem Burgtheater aufgrund einer Baustelle gesperrt und ein Umleitungsschild angebracht. Davor liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers kommend aber die Kreuzung mit der Bankgasse, bei der sich etwa in der Mitte der Fahrbahn der Bankgasse ein Fahrbahnteiler befindet. Als der Kläger auf dem Radweg Richtung Burgtheater fuhr und zu der Kreuzung mit der Bankgasse kam, reduzierte er vorweg seine Fahrgeschwindigkeit, beschleunigte aber dann, als er keinen Querverkehr bemerkte, wieder zumindest auf 15 bis 20 km/h. Eine relevante Verzögerung oder Beschleunigung des Fahrrades während der Benützung der Radfahrüberfahrt ist nicht feststellbar. Der Fahrer des PKWs näherte sich aus der verlängerten Bankgasse kommend in der Absicht, in den Dr. Karl Lueger-Ring nach rechts einzubiegen, wobei eine Annäherungsgeschwindigkeit über 30 km/h nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr reduzierte der Fahrer bei der Annäherung an die Kreuzung die Geschwindigkeit des PKWs auf zumindest 6 km/h. Der Kläger fuhr ca 2,7 bis 3,5 Sekunden vor der späteren Kollision vom Radweg auf die Radfahrerüberfahrt und erreichte ca 0,5 bis 0,7 Sekunden vor der Kollision die Fahrbahnhälfte, auf der sich der PKW, der zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Radfahrerüberfahrt noch etwa 4,5 bis 5,8 m vor der Kollisionsposition entfernt war, näherte. Da beide Fahrzeuge das Licht eingeschaltet hatten und keine sichtbehindernden Gegenstände aufgestellt waren, hätten beide Fahrer den jeweils anderen sehen und bei einer prompt eingeleiteten Notbremsung die Kollision vermeiden können. Der PKW-Lenker bemerkte den Kläger jedoch erst ca 1 Sekunde vor der späteren Kollision und leitete zu einem Zeitpunkt eine Vollbremsung ein, als sich der Kläger noch nicht auf der Fahrbahnhälfte des "Beklagtenfahrzeuges" befand. Als nach einer Vorbremszeit von einer Sekunde die Vollbremsung einsetzte, kam es bereits zu einem Kontakt zwischen der linken vorderen Stoßstange des PKWs und der rechten Seite des Hinterrades des Fahrrades, wodurch der Kläger zu Sturz kam und sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Insgesamt hatte er aufgrund der Verletzung einen Tag starke, acht Tage mittelstarke und 87 Tage leichte Schmerzen. Er war auch in den ersten drei Monaten nach der Spitalsentlassung auf fremde Hilfe bei der Körperpflege und im Haushalt im Umfang von täglich 1,5 Stunden angewiesen. Spätfolgen der Verletzungen können nicht ausgeschlossen werden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Radfahrstreifen nach dem Inkrafttreten der 15. StVO-Novelle zwar nicht mehr als benachrangte Verkehrsflächen ausgewiesen worden seien, jedoch dem Radfahrer gegenüber dem PKW-Fahrer kein Vorrang zugekommen sei. Auch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" sei erst nach der Radfahrerüberfahrt angebracht, beziehe sich daher nicht auf diese. Eine Vorrangverletzung sei dem PKW-Fahrer nicht anzulasten, während dem Kläger zur Last zu legen sei, daß er sein Fahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe und unmittelbar vor dem PKW in die Fahrbahnhälfte eingedrungen sei. Allerdings sei auch der beklagten Partei kein Freibeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG für die Gefährdungshaftung gelungen, weil ein sorgfältiger Autofahrer die Fahrbahn der verlängerten Bankgasse in ihrer gesamten Breite überblicken und auf den Kläger hätte achten müssen. Das Erstgericht erachtete eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Radfahrstreifen nach dem Inkrafttreten der 15. StVO-Novelle zwar nicht mehr als benachrangte Verkehrsflächen ausgewiesen worden seien, jedoch dem Radfahrer gegenüber dem PKW-Fahrer kein Vorrang zugekommen sei. Auch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" sei erst nach der Radfahrerüberfahrt angebracht, beziehe sich daher nicht auf diese. Eine Vorrangverletzung sei dem PKW-Fahrer nicht anzulasten, während dem Kläger zur Last zu legen sei, daß er sein Fahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe und unmittelbar vor dem PKW in die Fahrbahnhälfte eingedrungen sei. Allerdings sei auch der beklagten Partei kein Freibeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG für die Gefährdungshaftung gelungen, weil ein sorgfältiger Autofahrer die Fahrbahn der verlängerten Bankgasse in ihrer gesamten Breite überblicken und auf den Kläger hätte achten müssen. Das Erstgericht erachtete eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahingehend, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 53.666,66 sA verpflichtete und feststellte, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche künftige Unfallfolgen zu einem Drittel hafte, wobei diese Haftung mit der für den PKW vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Ausgehend von den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erörterte es rechtlich, daß jedenfalls der beklagten Partei der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei.Ausgehend von den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erörterte es rechtlich, daß jedenfalls der beklagten Partei der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei.
Die Haftung der beklagten Partei nach § 9 EKHG ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluß vom 23. April 1998 zurückgewiesen wurde.Die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 9, EKHG ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluß vom 23. April 1998 zurückgewiesen wurde.
Zu der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung des Klägers, der gegenständliche Radübergang befinde sich auf einem Schutzweg im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 StVO, weshalb einem Radfahrer der gleiche Schutz zuzubilligen sei, das Verkehrszeichen "Vorrang geben" habe im Hinblick auf die fahrbahnparallele Anordnung des Radweges auch dem Kläger einen Vorrang eingeräumt, führte das Berufungsgericht aus, der Oberste Gerichtshof habe zwar bereits ausgesprochen, daß nach der Rechtslage vor der 15. StVO-Novelle Radfahrstreifen oder Radwege auf einer ampelgeregelten Kreuzung durch den Vorrang gegenüber einbiegenden Fahrzeugen geschützt und nicht als Nebenfahrbahnen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 StVO anzusehen seien (ZVR 1976/217). Dies setze aber voraus, daß es sich um eine solche Verkehrsfläche auf einer ampelgeregelten Kreuzung handle. Hier liege eine ampelgeregelte Kreuzung nicht vor. Wenn die Verkehrsflächen des Radweges bzw der Radfahrerüberfahrt und die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn getrennt voneinander liefen - wie hier - liege eine Nebenfahrbahn im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 StVO vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß durch das nach dem Radfahrweg und dem Radfahrerübergang befindliche Verkehrszeichen "Vorrang geben" auch schon ein Vorrang für den Radfahrweg bzw Radfahrübergang verordnet gewesen wäre. Soweit sich der Kläger darauf berufe, daß bereits vor der 19. StVO-Novelle ein solcher Vorrang für Radfahrerübergänge bestanden habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Erst durch die am 1. 10. 1994 in Kraft getretene 19. StVO-Novelle sei im § 9 Abs 2 StVO angeordnet worden, daß sich ein Autolenker vor einer Radfahrerüberfahrt so zu verhalten habe, daß ein Radfahrer, der sich auf dieser befinde oder diese erkennbar benützen wolle, ungefährdet die Fahrbahn überqueren könne. Mit der 15. StVO-Novelle sei im § 68 Abs 3a StVO die Regelung getroffen worden, wonach auf nicht geregelten Radfahrerüberfahrten Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürften. Diese Bestimmung sei nur als besondere Regelung für das Verhalten der Radfahrer zu sehen, nicht aber als Festlegung eines Vorranges. Jedenfalls dort, wo Radweg und Fahrbahn eindeutig getrennt seien, könne vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 9 Abs 2 StVO nicht von einer Abänderung der generellen Vorrangregelung des § 19 StVO ausgegangen werden.Zu der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung des Klägers, der gegenständliche Radübergang befinde sich auf einem Schutzweg im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO, weshalb einem Radfahrer der gleiche Schutz zuzubilligen sei, das Verkehrszeichen "Vorrang geben" habe im Hinblick auf die fahrbahnparallele Anordnung des Radweges auch dem Kläger einen Vorrang eingeräumt, führte das Berufungsgericht aus, der Oberste Gerichtshof habe zwar bereits ausgesprochen, daß nach der Rechtslage vor der 15. StVO-Novelle Radfahrstreifen oder Radwege auf einer ampelgeregelten Kreuzung durch den Vorrang gegenüber einbiegenden Fahrzeugen geschützt und nicht als Nebenfahrbahnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO anzusehen seien (ZVR 1976/217). Dies setze aber voraus, daß es sich um eine solche Verkehrsfläche auf einer ampelgeregelten Kreuzung handle. Hier liege eine ampelgeregelte Kreuzung nicht vor. Wenn die Verkehrsflächen des Radweges bzw der Radfahrerüberfahrt und die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn getrennt voneinander liefen - wie hier - liege eine Nebenfahrbahn im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß durch das nach dem Radfahrweg und dem Radfahrerübergang befindliche Verkehrszeichen "Vorrang geben" auch schon ein Vorrang für den Radfahrweg bzw Radfahrübergang verordnet gewesen wäre. Soweit sich der Kläger darauf berufe, daß bereits vor der 19. StVO-Novelle ein solcher Vorrang für Radfahrerübergänge bestanden habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Erst durch die am 1. 10. 1994 in Kraft getretene 19. StVO-Novelle sei im Paragraph 9, Absatz 2, StVO angeordnet worden, daß sich ein Autolenker vor einer Radfahrerüberfahrt so zu verhalten habe, daß ein Radfahrer, der sich auf dieser befinde oder diese erkennbar benützen wolle, ungefährdet die Fahrbahn überqueren könne. Mit der 15. StVO-Novelle sei im Paragraph 68, Absatz 3 a, StVO die Regelung getroffen worden, wonach auf nicht geregelten Radfahrerüberfahrten Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürften. Diese Bestimmung sei nur als besondere Regelung für das Verhalten der Radfahrer zu sehen, nicht aber als Festlegung eines Vorranges. Jedenfalls dort, wo Radweg und Fahrbahn eindeutig getrennt seien, könne vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO nicht von einer Abänderung der generellen Vorrangregelung des Paragraph 19, StVO ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen darin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.