Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112507×

Rechtssatz RS0112507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112507

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer hat den Vorrang erst nach Passieren dieses Vorschriftszeichens zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/98d
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 44/98d
  • 2 Ob 119/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 119/08a
    Beisatz: Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist. (T2)
  • 2 Ob 183/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 183/25p
    Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112507

Im RIS seit

23.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0020OB00044_98D0000_002