Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Wirkungsbereich des Vorschriftszeichens „Vorrang geben" abgewichen sind. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagten Parteien machen im Wesentlichen geltend, der Kläger habe einen nicht gemäß § 52 lit c Z 25a StVO („Vorrangstraße") gekennzeichneten Straßenzug verlassen und könne daher, wie sich aus § 19 Abs 4 zweiter Satz StVO ergebe, nicht den Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dementsprechend erstrecke sich der Vorrang nicht auf die Kreuzung mit den in die L 664 einmündenden Gemeindestraßen, sondern es gelte der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO.Die beklagten Parteien machen im Wesentlichen geltend, der Kläger habe einen nicht gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 25 a, StVO („Vorrangstraße") gekennzeichneten Straßenzug verlassen und könne daher, wie sich aus Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz StVO ergebe, nicht den Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dementsprechend erstrecke sich der Vorrang nicht auf die Kreuzung mit den in die L 664 einmündenden Gemeindestraßen, sondern es gelte der Rechtsvorrang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, den Vorrang, sofern die nachfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen. § 19 Abs 4 StVO bestimmt, das sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht ist. Ist auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs 1. Das Zeichen „Vorrang geben" verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung (RIS-Justiz RS0073405). Dies ergibt sich nicht nur aus § 19 Abs 4 StVO, sondern auch aus § 52 Abs 1 Z 23 StVO, wonach das Vorrangzeichen vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen ist (2 Ob 44/98d = ZVR 2000/41). Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer dieses im Bereich einer Kreuzung angebrachte Vorschriftszeichen erst nach dessen Passieren zu beachten hat (ebenso bereits 2 Ob 214/97b). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist (vgl 2 Ob 214/97b). Im vorliegenden Fall ist auf dem Badendorfweg vor der Kreuzung mit der L 664 und dem Oberragnitzweg kein Vorrangzeichen aufgestellt. Ein solches befindet sich vielmehr erst nach dem vom Kläger befahrenen querenden Straßenzug. Es kann daher schon nach der gesetzlichen Definition und den erörterten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für den davor gelegenen Kreuzungsbereich, sondern erst (und nur) für die sich ausgangs der Linkskurve der L 664 vollziehende Vereinigung der Fahrbahnen der Landesstraße und des Badendorfwegs maßgeblich sein. Im Unfallbereich entfaltete das Vorrangzeichen somit noch keine Wirksamkeit, weshalb sich der Erstbeklagte (im Ergebnis) zu Recht auf seinen Rechtsvorrang berufen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, den Vorrang, sofern die nachfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Paragraph 19, Absatz 4, StVO bestimmt, das sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht ist. Ist auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Absatz eins, Das Zeichen „Vorrang geben" verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung (RIS-Justiz RS0073405). Dies ergibt sich nicht nur aus Paragraph 19, Absatz 4, StVO, sondern auch aus Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 23, StVO, wonach das Vorrangzeichen vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen ist (2 Ob 44/98d = ZVR 2000/41). Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer dieses im Bereich einer Kreuzung angebrachte Vorschriftszeichen erst nach dessen Passieren zu beachten hat (ebenso bereits 2 Ob 214/97b). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist vergleiche 2 Ob 214/97b). Im vorliegenden Fall ist auf dem Badendorfweg vor der Kreuzung mit der L 664 und dem Oberragnitzweg kein Vorrangzeichen aufgestellt. Ein solches befindet sich vielmehr erst nach dem vom Kläger befahrenen querenden Straßenzug. Es kann daher schon nach der gesetzlichen Definition und den erörterten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für den davor gelegenen Kreuzungsbereich, sondern erst (und nur) für die sich ausgangs der Linkskurve der L 664 vollziehende Vereinigung der Fahrbahnen der Landesstraße und des Badendorfwegs maßgeblich sein. Im Unfallbereich entfaltete das Vorrangzeichen somit noch keine Wirksamkeit, weshalb sich der Erstbeklagte (im Ergebnis) zu Recht auf seinen Rechtsvorrang berufen hat.
Gelangt aber § 19 Abs 4 StVO nicht zur Anwendung, so können auch die zum zweiten Satz dieser Bestimmung angestellten Erwägungen der beklagten Parteien auf sich beruhen. Das gilt auch für die weiteren Revisionsausführungen zur Frage, wie die auf der Verkehrsinsel angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 52 Abs 1 lit b Z 15 StVO („Vorgeschriebene Fahrtrichtung") zu deuten sind.Gelangt aber Paragraph 19, Absatz 4, StVO nicht zur Anwendung, so können auch die zum zweiten Satz dieser Bestimmung angestellten Erwägungen der beklagten Parteien auf sich beruhen. Das gilt auch für die weiteren Revisionsausführungen zur Frage, wie die auf der Verkehrsinsel angebrachten Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, Ziffer 15, StVO („Vorgeschriebene Fahrtrichtung") zu deuten sind.
Dem Erstbeklagten ist jedoch als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, dass er den am Klagsfahrzeug gesetzten Blinker übersehen hat. Angesichts der im Unfallbereich insgesamt doch schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation wäre er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen (vgl 2 Ob 151/07f; 2 Ob 40/08h). Für den Erstbeklagten war 2,5 sec vor der Kollision erkennbar, dass der Kläger nicht nach rechts in den Badendorfweg einbiegen wird. Hätte der Erstbeklagte den Blinker gesehen, so hätte er angesichts des natürlichen Verlaufs der Fahrbahn der Landesstraße auch damit rechnen müssen, dass das Klagsfahrzeug die Fahrt geradlinig Richtung Oberragnitzweg fortsetzen wird. Zwar hätte der Erstbeklagte grundsätzlich auch in dieser Situation noch darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Rechtsvorrang wahren wird. Die Tatsache, dass der Kläger als Benachrangter mit 35 bis 40 km/h Geschwindigkeit rechts blinkend in die Kreuzung eingefahren ist, ohne nach rechts in den Badendorfweg einzubiegen, hätte er aber in bedenklichem Sinn auslegen müssen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat sich der Erstbeklagte der Kreuzung ohnedies vorsichtig genähert und nur deshalb beschleunigt, weil er den Blinker übersah und glaubte, dass das Klagsfahrzeug der Linkskurve folgen wird. Hätte er aber sein Schritttempo beibehalten, wäre ihm die Vermeidung der Kollision jedenfalls möglich gewesen. Da nach ständiger Rechtsprechung Vorrangverletzungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten (RIS-Justiz RS0026775), erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Erstbeklagten angemessen.Dem Erstbeklagten ist jedoch als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, dass er den am Klagsfahrzeug gesetzten Blinker übersehen hat. Angesichts der im Unfallbereich insgesamt doch schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation wäre er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen vergleiche 2 Ob 151/07f; 2 Ob 40/08h). Für den Erstbeklagten war 2,5 sec vor der Kollision erkennbar, dass der Kläger nicht nach rechts in den Badendorfweg einbiegen wird. Hätte der Erstbeklagte den Blinker gesehen, so hätte er angesichts des natürlichen Verlaufs der Fahrbahn der Landesstraße auch damit rechnen müssen, dass das Klagsfahrzeug die Fahrt geradlinig Richtung Oberragnitzweg fortsetzen wird. Zwar hätte der Erstbeklagte grundsätzlich auch in dieser Situation noch darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Rechtsvorrang wahren wird. Die Tatsache, dass der Kläger als Benachrangter mit 35 bis 40 km/h Geschwindigkeit rechts blinkend in die Kreuzung eingefahren ist, ohne nach rechts in den Badendorfweg einzubiegen, hätte er aber in bedenklichem Sinn auslegen müssen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat sich der Erstbeklagte der Kreuzung ohnedies vorsichtig genähert und nur deshalb beschleunigt, weil er den Blinker übersah und glaubte, dass das Klagsfahrzeug der Linkskurve folgen wird. Hätte er aber sein Schritttempo beibehalten, wäre ihm die Vermeidung der Kollision jedenfalls möglich gewesen. Da nach ständiger Rechtsprechung Vorrangverletzungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten (RIS-Justiz RS0026775), erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Erstbeklagten angemessen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hiebei war zu berücksichtigen, dass die eingewendete Gegenforderung einen „Selbstbehalt gegenüber dem Versicherer" in Höhe von 300 EUR umfasst. Zu dieser Schadensposition liegen zwar keine weiteren Feststellungen vor (ihre Höhe wurde außer Streit gestellt); aus der in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde Beilage ./1 folgt jedoch, dass es sich nur um den dem Erstbeklagten nach Begleichung der Reparaturkosten durch den Kaskoversicherer verbliebenen Selbstbehalt handeln kann, und dass dieser in der von den gesamten Reparaturkosten zu berechnenden Ersatzquote jedenfalls Deckung findet. Nach der herrschenden Differenztheorie (= Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) ist der Selbstbehalt somit zur Gänze zur Aufrechnung heranzuziehen, während die übrigen Schadenspositionen entsprechend der Verschuldensteilung zu kürzen sind (vgl ZVR 1985/14; 2 Ob 36/94 = ZVR 1995/118; RIS-Justiz RS0081384).Die Urteile der Vorinstanzen waren somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hiebei war zu berücksichtigen, dass die eingewendete Gegenforderung einen „Selbstbehalt gegenüber dem Versicherer" in Höhe von 300 EUR umfasst. Zu dieser Schadensposition liegen zwar keine weiteren Feststellungen vor (ihre Höhe wurde außer Streit gestellt); aus der in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde Beilage ./1 folgt jedoch, dass es sich nur um den dem Erstbeklagten nach Begleichung der Reparaturkosten durch den Kaskoversicherer verbliebenen Selbstbehalt handeln kann, und dass dieser in der von den gesamten Reparaturkosten zu berechnenden Ersatzquote jedenfalls Deckung findet. Nach der herrschenden Differenztheorie (= Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) ist der Selbstbehalt somit zur Gänze zur Aufrechnung heranzuziehen, während die übrigen Schadenspositionen entsprechend der Verschuldensteilung zu kürzen sind vergleiche ZVR 1985/14; 2 Ob 36/94 = ZVR 1995/118; RIS-Justiz RS0081384).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger ist mit 15 % des Klagebegehrens durchgedrungen, sodass er Anspruch auf Ersatz des dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteils an der erstinstanzlichen Pauschalgebühr hat. Den beklagten Parteien steht der Ersatz von 70 % ihrer Kosten aller drei Instanzen sowie von 85 % der zweit- und drittinstanzlichen Pauschalgebühr zu. Bei Saldierung der wechselseitigen Ersatzansprüche verbleibt der aus dem Spruch ersichtliche Überhang zugunsten der beklagten Parteien.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Kläger ist mit 15 % des Klagebegehrens durchgedrungen, sodass er Anspruch auf Ersatz des dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteils an der erstinstanzlichen Pauschalgebühr hat. Den beklagten Parteien steht der Ersatz von 70 % ihrer Kosten aller drei Instanzen sowie von 85 % der zweit- und drittinstanzlichen Pauschalgebühr zu. Bei Saldierung der wechselseitigen Ersatzansprüche verbleibt der aus dem Spruch ersichtliche Überhang zugunsten der beklagten Parteien.