Der erkennende Senat hat erwogen:
Auf das Rechtsmittel sind sowohl die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils nach dem 31. 12. 2004 liegt.Auf das Rechtsmittel sind sowohl die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 203, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl römisch eins 2003/111, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars, wobei im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kraft der Sonderbestimmung des § 93 Abs 1 AußStrG nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässig ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars, wobei im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kraft der Sonderbestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, AußStrG nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässig ist.
Der nur vom Antragsgegner selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf (1 Ob 130/05g; 9 Ob 9/06y mwN; RIS-Justiz RS0120077). Die Verbesserung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Rechtsmittel in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0120029); könnte es doch durch anwaltliche Unterfertigung in seinem die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages bekämpfenden Teil einer sachlichen Erledigung zugeführt werden.Der nur vom Antragsgegner selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf (1 Ob 130/05g; 9 Ob 9/06y mwN; RIS-Justiz RS0120077). Die Verbesserung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Rechtsmittel in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0120029); könnte es doch durch anwaltliche Unterfertigung in seinem die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages bekämpfenden Teil einer sachlichen Erledigung zugeführt werden.
Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wird schon das Erstgericht das dann insgesamt unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g).Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wird schon das Erstgericht das dann insgesamt unzulässige Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g).