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Entscheidung 2 Ob 26/21v×

Entscheidung 2 Ob 26/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008104 Rechtssatz 08.01.1985Zivilrecht
Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird.
RS0008110 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
RS0016469 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlic …
RS0038675 Rechtssatz 10.11.1965Zivilrecht
Umgehungsgeschäfte, die den gleichen Zweck verfolgen wie das ursprüngliche Geschäft, dem die Genehmigung rechtskräftig versagt wurde, sind ungültig (hier: Abbauvertrag anstatt Kaufvertrag).
RS0038704 Rechtssatz 03.07.1973Zivilrecht
Ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbes durch einen Ausländer umgangen werden soll, ist unerlaubt und ungültig.
RS0045196 Rechtssatz 11.12.1979Zivilrecht
Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde.
RS0129074 Rechtssatz 21.11.2013Zivilrecht
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ‑ auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ‑ Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der …