Rechtssatz RS0008110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008110
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Rechtssatz
Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß Paragraph 130, AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 651/55
Entscheidungstext OGH 30.11.1955 2 Ob 651/55
EvBl 1956/51 S 96 = SZ 28/250
- 2 Ob 46/20h
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 46/20h
Vgl; Beisatz: Ein Anspruch des Bundes auf Realisierung des Nachlasses könnte lediglich insoweit bestehen, als dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob überhaupt ein reiner Nachlass vorhanden ist. (T1)
- 2 Ob 26/21v
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 26/21v
nur Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008110
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0020OB00651_5500000_003