Aus der Begründung:
Zunächst ist festzustellen, daß die angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung eine Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung in dem Sinne darstellt, daß schon aus verfahrensrechtlichen Erwägungen den Anträgen der Finanzprokuratur ein Erfolg versagt werden müsse. Es ist daher auch die erstgerichtliche Entscheidung, wenn sie auch die Abweisung dieser Anträge ausspricht, richtig als Zurückweisung dieser Anträge anzusehen. Denn das Erstgericht hat seine Ablehnung damit begrundet, daß die Finanzprokuratur von ihm eine Leistung verlange, deren Erbringung von ihm nach den geltenden öffentlichrechtlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht verlangt werden könne und deren Erbringung nicht in seine Zuständigkeit, ja überhaupt nicht in die erichtliche Zuständigkeit falle. Das Zweitgericht hat die Zurückweisung der Anträge nicht so weitgehend wie das Erstgericht, nämlich nicht mit dem Fehlen der gerichtlichen Zuständigkeit überhaupt, sondern mit dem Fehlen eines Rechtsschutzinteresses und sohin mit dem Fehlen der Stellung eines Beteiligten, einer Partei, auf Seite der antragstellenden Finanzprokuratur begrundet.
Das Rekursgericht geht zwar richtig davon aus, daß der Heimfall einer erblosen Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ausländer an den österreichischen Staat nur in dem Umfang in Frage kommt, in dem die Abhandlung durch ein österreichisches Gericht geführt wird (Klang 2. Aufl. I 262 f. zu §§ 33 bis 37 ABGB.), und daß demnach, wenn, wie im vorliegenden Fall, die inländische Abhandlung gemäß § 22 AußStrG. auf die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter beschränkt ist, der Heimfall des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses nicht statthat. Dennoch verstößt es gegen die ausdrückliche, klare und zweifelsfreie Gesetzesbestimmung des § 22 AußStrG., daß über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter dem österreichischen Gericht die Abhandlung im vollen Umfange zukommt, wenn es meint, daß das österreichische Gericht keine Verfügung über die nach dem Todfall und nach Begründung seiner Zuständigkeit während der Abhandlung abreifenden Erträgnisse dieser unbeweglichen Güter treffen dürfe, begeht also in dieser Hinsicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit.Das Rekursgericht geht zwar richtig davon aus, daß der Heimfall einer erblosen Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ausländer an den österreichischen Staat nur in dem Umfang in Frage kommt, in dem die Abhandlung durch ein österreichisches Gericht geführt wird (Klang 2. Aufl. römisch eins 262 f. zu Paragraphen 33 bis 37 ABGB.), und daß demnach, wenn, wie im vorliegenden Fall, die inländische Abhandlung gemäß Paragraph 22, AußStrG. auf die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter beschränkt ist, der Heimfall des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses nicht statthat. Dennoch verstößt es gegen die ausdrückliche, klare und zweifelsfreie Gesetzesbestimmung des Paragraph 22, AußStrG., daß über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter dem österreichischen Gericht die Abhandlung im vollen Umfange zukommt, wenn es meint, daß das österreichische Gericht keine Verfügung über die nach dem Todfall und nach Begründung seiner Zuständigkeit während der Abhandlung abreifenden Erträgnisse dieser unbeweglichen Güter treffen dürfe, begeht also in dieser Hinsicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Ebenso offenbar gesetzwidrig erscheint aber die Meinung des Rekursgerichtes (das andernorts in der Begründung des angefochtenen Beschlusses selbst erklärt, die Rekurslegitimation und Beteiligtenstellung der Finanzprokuratur zu bejahen, und über Rekurs der Finanzprokuratur die Schätzung der Nachlaßliegenschaftsanteile angeordnet hat), daß nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 760 ABGB. und 130 AußStrG. dem Staate vor seiner Erklärung der Annahme des erblosen Nachlasses, "vor Stellung eines Antrages auf Einleitung des Kaduzitätsverfahrens", nicht die Stellung eines Beteiligten und sohin keine Antragsberechtigung zukomme. Aus dem Wortlaut des § 760 ABGB., daß "die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheimfällt", und aus dem Wortlaute des § 130 AußStrG., daß "die Abhandlungsbehörde den Nachlaß als erblos dem Fiskus zu übergeben und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen hat", geht nämlich das Gegenteil klar und zweifelsfrei hervor (vgl. hiezu auch SZ. XXII 165, den JM.- Erl. vom 7. Juli 1851, Z. 7628, abgedruckt bei Hellwich - Preissecker, das Verfahren außer Streitsachen, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 133 AußStrG., und Boschan, zum Verfahren in Kaduzitätsfällen, ZBl. 1887 S. 331 ff).Ebenso offenbar gesetzwidrig erscheint aber die Meinung des Rekursgerichtes (das andernorts in der Begründung des angefochtenen Beschlusses selbst erklärt, die Rekurslegitimation und Beteiligtenstellung der Finanzprokuratur zu bejahen, und über Rekurs der Finanzprokuratur die Schätzung der Nachlaßliegenschaftsanteile angeordnet hat), daß nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 760, ABGB. und 130 AußStrG. dem Staate vor seiner Erklärung der Annahme des erblosen Nachlasses, "vor Stellung eines Antrages auf Einleitung des Kaduzitätsverfahrens", nicht die Stellung eines Beteiligten und sohin keine Antragsberechtigung zukomme. Aus dem Wortlaut des Paragraph 760, ABGB., daß "die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheimfällt", und aus dem Wortlaute des Paragraph 130, AußStrG., daß "die Abhandlungsbehörde den Nachlaß als erblos dem Fiskus zu übergeben und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen hat", geht nämlich das Gegenteil klar und zweifelsfrei hervor vergleiche hiezu auch SZ. römisch 22 165, den JM.- Erl. vom 7. Juli 1851, Ziffer 7628,, abgedruckt bei Hellwich - Preissecker, das Verfahren außer Streitsachen, 2. Aufl., Anmerkung 4 zu Paragraph 133, AußStrG., und Boschan, zum Verfahren in Kaduzitätsfällen, ZBl. 1887 S. 331 ff).
In der Sache selbst ist zu bemerken, daß der nach §§ 78, 128 AußStrG. bestellte Verlassenschaftskurator gemäß § 129 AußStrG. die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen und die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens aus dem Nachlasse zu berichtigen hat, das Verlassenschaftsgericht ihm gegenüber von Amts wegen auf Rechnungslegung dringen muß (§ 238 ABGB.) und eine Veräußerung unbeweglichen Gutes durch den Verlassenschaftskurator nach §§ 232, 282 ABGB. zu beurteilen ist. Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG. von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann (vgl. hiezu die in den Mitteilungen für den Finanzprokuraturdienst, IV. Jahrgang, unter Nr. 115 abgedruckte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1902).In der Sache selbst ist zu bemerken, daß der nach Paragraphen 78, 128, AußStrG. bestellte Verlassenschaftskurator gemäß Paragraph 129, AußStrG. die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen und die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens aus dem Nachlasse zu berichtigen hat, das Verlassenschaftsgericht ihm gegenüber von Amts wegen auf Rechnungslegung dringen muß (Paragraph 238, ABGB.) und eine Veräußerung unbeweglichen Gutes durch den Verlassenschaftskurator nach Paragraphen 232, 282, ABGB. zu beurteilen ist. Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß Paragraph 130, AußStrG. von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann vergleiche hiezu die in den Mitteilungen für den Finanzprokuraturdienst, römisch vier. Jahrgang, unter Nr. 115 abgedruckte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1902).