Rechtssatz RS0007370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007370
Entscheidungsdatum
30.11.1955
Rechtssatz
Der Heimfall einer erblosen Verlassenschaft eines Ausländers an den österreichischen Staat kommt nur in Umfang in Frage, in dem die Abhandlung durch ein österreichisches Gericht geführt wird. Für die während der Abhandlung abreifender Erträgnisse dieser unbeweglichen Güter ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007370
Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0020OB00651_5500000_002