Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht meinte, daß auf Grund der im übrigen unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht beurteilt werden könne, ob den Klägern durch den Tod der Mutter Unterhaltsleistungen entgangen seien. Der Grundsatz, daß für den Schadenersatzanspruch der vom Getöteten zur Zeit der Tötung tatsächlich geleistete Unterhalt maßgebend sei, gelte dann nicht uneingeschränkt, wenn die getötete Person zur Entlastung eines Mitverpflichteten mehr Unterhalt geleistet habe als ihrer Verpflichtung entsprochen hätte. Es sei daher nicht von dem für die Kläger festgesetzten Unterhalt, sondern von dem auszugehen, was die Kläger gemäß §§ 139, 141 ABGB als anständigen Unterhalt zu fordern gehabt hätten. Es müsse also erörtert und festgestellt werden, welche Unterhaltsleistungen den Klägern zugestanden wären, welche als Unterhalt anzusehende Leistungen die Mutter aus eigener Verpflichtung und welche sie deshalb erbracht habe, weil die Väter ihren Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen seien. Als Entgang nach § 1327 ABGB werde nur das anzusehen sein, was die Kinder von der Mutter aus deren eigener Verpflichtung erhalten haben. Dabei werde auf allfällige Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Väter und der Kinder, sowie in den Sorgepflichten der ersteren Bedacht zu nehmen sein. Es sei nicht richtig, daß den Klägern infolge Gewährung des Naturalunterhaltes durch die Väter auf keinen Fall Unterhalt entgangen sein könne.Das Berufungsgericht meinte, daß auf Grund der im übrigen unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht beurteilt werden könne, ob den Klägern durch den Tod der Mutter Unterhaltsleistungen entgangen seien. Der Grundsatz, daß für den Schadenersatzanspruch der vom Getöteten zur Zeit der Tötung tatsächlich geleistete Unterhalt maßgebend sei, gelte dann nicht uneingeschränkt, wenn die getötete Person zur Entlastung eines Mitverpflichteten mehr Unterhalt geleistet habe als ihrer Verpflichtung entsprochen hätte. Es sei daher nicht von dem für die Kläger festgesetzten Unterhalt, sondern von dem auszugehen, was die Kläger gemäß Paragraphen 139, 141, ABGB als anständigen Unterhalt zu fordern gehabt hätten. Es müsse also erörtert und festgestellt werden, welche Unterhaltsleistungen den Klägern zugestanden wären, welche als Unterhalt anzusehende Leistungen die Mutter aus eigener Verpflichtung und welche sie deshalb erbracht habe, weil die Väter ihren Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen seien. Als Entgang nach Paragraph 1327, ABGB werde nur das anzusehen sein, was die Kinder von der Mutter aus deren eigener Verpflichtung erhalten haben. Dabei werde auf allfällige Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Väter und der Kinder, sowie in den Sorgepflichten der ersteren Bedacht zu nehmen sein. Es sei nicht richtig, daß den Klägern infolge Gewährung des Naturalunterhaltes durch die Väter auf keinen Fall Unterhalt entgangen sein könne.
Der Ansicht der Beklagten, daß eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter zur Unterhaltsgewährung nicht bestanden habe, da die Väter bei den von den Vorinstanzen festgestellten Einkommensverhältnissen nicht mittellos iS des § 143 ABGB gewesen seien und daher zur Leistung des anständigen Unterhaltes imstande gewesen wären, kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff des nach § 1327 ABGB zu ersetzenden Unterhaltes nicht ohneweiters dem nach den §§ 91, 141 ff oder 154 ABGB gebührenden und durchsetzbaren Unterhalt gleichzusetzen ist, weil bei der freiwilligen Unterhaltsgewährung auch persönliche und sittliche Erwägungen eine Rolle spielen, sodaß ein aus diesen Gründen reichlich bemessener Unterhalt dennoch Unterhalt bleibt, und die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB bildet (SZ 26/291; ZVR 1967/161; EvBl 1969/339 ua). § 1327 ABGB umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Die Grenze zwischen primärer und subsidiärer Unterhaltspflicht ist fließend (EvBl 1969/339). Aus welchen Gründen von einem Vorberufenen der Unterhalt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wurde, ist für die Frage, ob die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter zum Tragen kam, ohne Bedeutung (Entscheidung vom 12. 5. 1961, 2 Ob 193/61). Es bedarf daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keiner Feststellungen, welche Unterhaltsleistungen die Kläger von ihren Vätern nach §§ 139, 141 ABGB zu fordern berechtigt gewesen wären. Die Frage, ob Leopoldine H zum Unterhalt ihrer Kinder in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beigetragen hat, ist zu bejahen, da die Unterhaltsleistungen der Väter zur Befriedigung des anständigen Unterhaltes der Kinder nicht ausreichten. Die Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter haben dadurch, daß sie möglicherweise über das nach dem Gesetz geschuldete Ausmaß hinausgingen, den Charakter von Unterhaltsleistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbracht wurden, nicht verloren.Der Ansicht der Beklagten, daß eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter zur Unterhaltsgewährung nicht bestanden habe, da die Väter bei den von den Vorinstanzen festgestellten Einkommensverhältnissen nicht mittellos iS des Paragraph 143, ABGB gewesen seien und daher zur Leistung des anständigen Unterhaltes imstande gewesen wären, kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff des nach Paragraph 1327, ABGB zu ersetzenden Unterhaltes nicht ohneweiters dem nach den Paragraphen 91, 141, ff oder 154 ABGB gebührenden und durchsetzbaren Unterhalt gleichzusetzen ist, weil bei der freiwilligen Unterhaltsgewährung auch persönliche und sittliche Erwägungen eine Rolle spielen, sodaß ein aus diesen Gründen reichlich bemessener Unterhalt dennoch Unterhalt bleibt, und die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB bildet (SZ 26/291; ZVR 1967/161; EvBl 1969/339 ua). Paragraph 1327, ABGB umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Die Grenze zwischen primärer und subsidiärer Unterhaltspflicht ist fließend (EvBl 1969/339). Aus welchen Gründen von einem Vorberufenen der Unterhalt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wurde, ist für die Frage, ob die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter zum Tragen kam, ohne Bedeutung (Entscheidung vom 12. 5. 1961, 2 Ob 193/61). Es bedarf daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keiner Feststellungen, welche Unterhaltsleistungen die Kläger von ihren Vätern nach Paragraphen 139, 141, ABGB zu fordern berechtigt gewesen wären. Die Frage, ob Leopoldine H zum Unterhalt ihrer Kinder in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beigetragen hat, ist zu bejahen, da die Unterhaltsleistungen der Väter zur Befriedigung des anständigen Unterhaltes der Kinder nicht ausreichten. Die Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter haben dadurch, daß sie möglicherweise über das nach dem Gesetz geschuldete Ausmaß hinausgingen, den Charakter von Unterhaltsleistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbracht wurden, nicht verloren.
Unberechtigt ist auch der Einwand der Beklagten, daß die Kläger keinen Schadenersatz beanspruchen könnten, weil sie von ihren Vätern versorgt würden und von diesen zumindest dieselben Unterhaltsleistungen erhielten, die sie vor dem Tode ihrer Mutter von beiden Elternteilen zusammen erhalten haben.
Der Anspruch nach § 1327 ABGB ist kein Unterhalts-, sondern ein Schadenersatzanspruch. Als Entgang der Kläger sind dabei jene Beträge anzusehen, die die Kläger von ihrer subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter weiter erhalten hätten, wenn sie nicht verstorben wäre. Der Anspruch der Kläger auf Ersatz dieses Entganges wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflußt, daß andere Personen den Klägern Unterhalt leisten. Der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB geht, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 38/186 ausgesprochen hat, allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. Eine Vorteilsausgleichung unter Berufung auf die Unterhaltspflicht des Vaters kommt daher nicht in Betracht. Anders wäre es nur dann, wenn die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter auch ohne das schädigende Ereignis weggefallen wäre, etwa infolge einer wesentlichen Änderung der für Unterhaltspflicht des Vaters maßgeblichen Verhältnisse. Eine solche Änderung wurde nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet. Die von den Beklagten angestrebte Anrechnung der Unterhaltsleistungen der Väter würde zu dem von der Rechtsprechung stets abgelehnten Ergebnis führen, daß die hinterbliebenen Kinder so behandelt werden, als ob ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben wäre.Der Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB ist kein Unterhalts-, sondern ein Schadenersatzanspruch. Als Entgang der Kläger sind dabei jene Beträge anzusehen, die die Kläger von ihrer subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter weiter erhalten hätten, wenn sie nicht verstorben wäre. Der Anspruch der Kläger auf Ersatz dieses Entganges wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflußt, daß andere Personen den Klägern Unterhalt leisten. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB geht, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 38/186 ausgesprochen hat, allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. Eine Vorteilsausgleichung unter Berufung auf die Unterhaltspflicht des Vaters kommt daher nicht in Betracht. Anders wäre es nur dann, wenn die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter auch ohne das schädigende Ereignis weggefallen wäre, etwa infolge einer wesentlichen Änderung der für Unterhaltspflicht des Vaters maßgeblichen Verhältnisse. Eine solche Änderung wurde nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet. Die von den Beklagten angestrebte Anrechnung der Unterhaltsleistungen der Väter würde zu dem von der Rechtsprechung stets abgelehnten Ergebnis führen, daß die hinterbliebenen Kinder so behandelt werden, als ob ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben wäre.
Der Ersatzanspruch der Kläger ist daher grundsätzlich zu bejahen. Seine Höhe wird unter den gegebenen Umständen gemäß § 273 ZPO festzusetzen sein. Da die Schadensbemessung nach § 273 ZPO rechtliche Beurteilung ist, bedarf es keiner weiteren Verhandlung in erster Instanz.Der Ersatzanspruch der Kläger ist daher grundsätzlich zu bejahen. Seine Höhe wird unter den gegebenen Umständen gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzen sein. Da die Schadensbemessung nach Paragraph 273, ZPO rechtliche Beurteilung ist, bedarf es keiner weiteren Verhandlung in erster Instanz.
Ein Verwendungsanspruch der Väter gegen die Beklagten kommt im Falle der Befriedigung der Ersatzansprüche der Kläger durch die Beklagten nicht in Betracht. Ob die Väter nach Ersatzleistung der Beklagten von ihren Kindern den Rückersatz ihrer Leistungen beanspruchen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Erörterung.
Da die Sache iS der vorstehenden Ausführungen spruchreif ist und der vom Berufungsgericht angenommene Aufhebungsgrund daher nicht vorliegt, war dem Rekurse Folge zu geben.