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Rechtssatz RS0031494×

Rechtssatz RS0031494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031494

Geschäftszahl

2Ob193/61; 2Ob26/72 (2Ob27/72); 2Ob59/80

Entscheidungsdatum

24.06.1980

Rechtssatz

1) Die Frage, ob die Unterhaltspflicht eine primäre oder subsidiäre gewesen sei, ist rechtlich bedeutungslos, wenn nur festgestellt ist, daß die Unterhaltspflicht aktuell gewesen ist. Ebenso kommt der Frage keine Bedeutung zu, aus welchen Gründen vom Vorberufenen der Unterhalt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet worden ist vergleiche Ev 29.6.1959, 2 Ob 263/59, EvBl 1959/333). 2) Dadurch, daß die Mutter, da vom primär unterhaltsverpflichteten Vater so gut wie gar nichts geleistet wurde, den Kindern den Unterhalt gewährt, der über das nach dem Gesetz auferlegbare Ausmaß hinausging, haben diese Leistungen den Charakter von Unterhaltsleistungen, die in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erbracht wurden, keineswegs verloren vergleiche SZ 24/317).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/61
    Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 193/61
  • 2 Ob 26/72
    Entscheidungstext OGH 28.12.1972 2 Ob 26/72
    Veröff: ZVR 1974/112 S 178 = SZ 45/143
  • 2 Ob 59/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 59/80
    Beisatz: Hiervon abzugehen besteht - auch im Hinblick auf die durch das Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG BGBl 1977/403) geschaffene neue Rechtslage - kein Anlaß, weil diese auf die Tragweite der Bestimmung des § 1327 ABGB ohne Einfluß ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031494

Dokumentnummer

JJR_19610512_OGH0002_0020OB00193_6100000_001