Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig und auch berechtigt.
Der Bekämpfung des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes durch den Kläger ist entgegenzuhalten, daß der Frage, ob das Mitverschulden eines nur knapp über 14 Jahre alten Fußgängers milder zu beurteilen ist als das Verschulden eines Volljährigen, die Qualifikation nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, weil eine Rechtsprechung hiezu fehlt. Insbesondere auf die Minderjährigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende Verschuldensteilung gestützt (AS 119 in ON 26). Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß ein Minderjähriger mit Erreichung des 14. Lebensjahres zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig wird (EvBl 1977/41; ZVR 1957/177; Koziol-Welser7 I 56; Ehrenzweig-Mayrhofer II/1 294). Es besteht daher kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall wegen eines Mangels der vollen Einsichtsfähigkeit dem Minderjährigen ein geringerer Vorwurf der Willensbildung gemacht werden kann. Für das Vorliegen eines solchen Mangels fehlen aber Anhaltspunkte, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Gerade in bezug auf das Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn kann im allgemeinen bei einem bereits über 14 Jahre alten Minderjährigen volle Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden. Davon ausgehend ist aber der Rechtsrüge der beklagten Parteien auch darin beizupflichten, daß das überwiegende Verschulden dem Kläger anzulasten ist. Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden(§ 76 Abs 4 lit b StVO). Sie haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern (§ 76 Abs 5 StVO). Die Regelung des Abs 5 ist von dem Grundsatz beherrscht, daß die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist (SZ 45/37 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß ein Fußgänger insbesondere bei Dunkelheit vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen. Bei Erreichung der Fahrbahnmitte muß er sich neuerlich vergewissern, ob sich ihm von rechts ein Fahrzeug nähert, und er hat stehenzubleiben, wenn ein Fahrzeug so nahe ist, daß ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn vor diesem nicht mit Sicherheit möglich ist (ZVR 1985/107; ZVR 1979/302 je mwN).Der Bekämpfung des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes durch den Kläger ist entgegenzuhalten, daß der Frage, ob das Mitverschulden eines nur knapp über 14 Jahre alten Fußgängers milder zu beurteilen ist als das Verschulden eines Volljährigen, die Qualifikation nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, weil eine Rechtsprechung hiezu fehlt. Insbesondere auf die Minderjährigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende Verschuldensteilung gestützt (AS 119 in ON 26). Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß ein Minderjähriger mit Erreichung des 14. Lebensjahres zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig wird (EvBl 1977/41; ZVR 1957/177; Koziol-Welser7 römisch eins 56; Ehrenzweig-Mayrhofer II/1 294). Es besteht daher kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall wegen eines Mangels der vollen Einsichtsfähigkeit dem Minderjährigen ein geringerer Vorwurf der Willensbildung gemacht werden kann. Für das Vorliegen eines solchen Mangels fehlen aber Anhaltspunkte, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Gerade in bezug auf das Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn kann im allgemeinen bei einem bereits über 14 Jahre alten Minderjährigen volle Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden. Davon ausgehend ist aber der Rechtsrüge der beklagten Parteien auch darin beizupflichten, daß das überwiegende Verschulden dem Kläger anzulasten ist. Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden(Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO). Sie haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern (Paragraph 76, Absatz 5, StVO). Die Regelung des Absatz 5, ist von dem Grundsatz beherrscht, daß die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist (SZ 45/37 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß ein Fußgänger insbesondere bei Dunkelheit vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen. Bei Erreichung der Fahrbahnmitte muß er sich neuerlich vergewissern, ob sich ihm von rechts ein Fahrzeug nähert, und er hat stehenzubleiben, wenn ein Fahrzeug so nahe ist, daß ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn vor diesem nicht mit Sicherheit möglich ist (ZVR 1985/107; ZVR 1979/302 je mwN).
Daß der Kläger diese Grundsätze nicht beachtet hat, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Bei der Verschuldensabwägung fällt aber zu seinen Lasten weiters ins Gewicht, daß er die Fahrbahn in einem Winkel von 75 Grad überquerte, wodurch die Möglichkeit, daß die Scheinwerfer des von rechts herankommenden Fahrzeuges im Gesichtsfeld des Klägers eine Signalwirkung auslösen konnten, erheblich eingeschränkt wurde. Daraus ergibt sich aber zusammen mit den übrigen Verstößen gegen die obgenannten Regeln beim Überqueren der Fahrbahn eine besondere Sorglosigkeit des Klägers, die auch nicht dadurch gemildert wird, daß er die Fahrbahn mit seiner Schwester überquerte. Demgegenüber hat die Erstbeklagte eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu vertreten. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt zwar der Anhalteweg 35,2 m und liegt noch innerhalb des Sichtbereiches beim Fahren mit abgeblendetem Scheinwerfer. Die Geschwindigkeit der Erstbeklagten lag jedoch im Bereich zwischen 60 und 80 km/h und schon eine Geschwindigkeit von 60 km/h wäre nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei abgeblendetem Scheinwerfer überhöht (vgl. ZVR 1972/143; ZVR 1968/59). Die Erstbeklagte kann sich aber bei der Verschuldensabwägung zu ihren Gunsten darauf berufen, daß sie nach nunmehr herrschender Ansicht auch beim Vorbeifahren an der - überdies in ihrer Fahrtrichtung links Daß der Kläger diese Grundsätze nicht beachtet hat, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Bei der Verschuldensabwägung fällt aber zu seinen Lasten weiters ins Gewicht, daß er die Fahrbahn in einem Winkel von 75 Grad überquerte, wodurch die Möglichkeit, daß die Scheinwerfer des von rechts herankommenden Fahrzeuges im Gesichtsfeld des Klägers eine Signalwirkung auslösen konnten, erheblich eingeschränkt wurde. Daraus ergibt sich aber zusammen mit den übrigen Verstößen gegen die obgenannten Regeln beim Überqueren der Fahrbahn eine besondere Sorglosigkeit des Klägers, die auch nicht dadurch gemildert wird, daß er die Fahrbahn mit seiner Schwester überquerte. Demgegenüber hat die Erstbeklagte eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu vertreten. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt zwar der Anhalteweg 35,2 m und liegt noch innerhalb des Sichtbereiches beim Fahren mit abgeblendetem Scheinwerfer. Die Geschwindigkeit der Erstbeklagten lag jedoch im Bereich zwischen 60 und 80 km/h und schon eine Geschwindigkeit von 60 km/h wäre nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei abgeblendetem Scheinwerfer überhöht vergleiche ZVR 1972/143; ZVR 1968/59). Die Erstbeklagte kann sich aber bei der Verschuldensabwägung zu ihren Gunsten darauf berufen, daß sie nach nunmehr herrschender Ansicht auch beim Vorbeifahren an der - überdies in ihrer Fahrtrichtung links
gelegenen - Autobushaltestelle nicht von vornherein mit dem verkehrswidrigen Verhalten aussteigender Fahrgäste beim Überqueren der Fahrbahn rechnen mußte (ZVR 1979/155; SZ 45/37 ua). Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen vorgenommenen Verschuldensteilung (ZVR 1979/155; ZVR 1958/107) ist dann aber eine Teilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Unerörtert bleiben kann die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil hinsichtlich aller Teilansprüche des Klägers gegeben waren, weil ein prozessualer Verstoß bei Fällung eines Zwischenurteiles ausdrücklich gerügt werden muß und nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 45/51; SZ 37/96 ua). Im Ausspruch, daß die Ansprüche des Klägers zu einem Drittel zu Recht und zu einem Drittel nicht zu Recht bestehen, liegt überdies Teilrechtskraft vor. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.