Rechtssatz RS0048077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048077
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Mit Erreichung des vierzehnten Lebensjahres wird ein Minderjähriger zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig. Es besteht kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. (hier: unvorsichtiges überqueren der Fahrbahn durch einen knapp über vierzehn Jahre alten Fußgänger).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048077
Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0020OB00026_8700000_001